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Beratung beim Jugendamt

Beratung bei Trennung und Scheidung

Bei Trennung und Scheidung wird im wesentlichen nach SGB VIII §17 beraten. Man geht also unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren dorthin.
Und erzählt vertraulich von Ängsten und Nöten.

Wenn’s mit dem Umgang nicht klappt lässt man sich nach dem §18 beraten.

All das hat nichts mit einem gerichtlichen Verfahren zu tun, man geht höchst freiwillig dorthin. Man hat einen Anspruch darauf. Und alles ist höchst vertraulich.

Beratung bei Inanspruchnahme der Gerichte

Wenn man dem Gericht ein Verfahren die Kinder betreffend nach BGB §1671 anhängt (Aufenthaltsbestimmungsrecht etc.) bekommt man ein Schreiben das mit Beratung nach SGB VIII §50 tituliert ist. Das gleiche Schreiben bekommt man auch, wenn man sich scheiden lässt, sich aber gar nicht um für Kinder streitet.

Ziel ist es den Eltern sämtliche Beratungsmöglichkeiten des Jugendamtes zu offenbaren, ihnen zu erklären welche Herausforderung das Getrennt leben mit sich bringt und sie auf viele Besonderheiten hinzuweisen. Soweit der Wunsch des Gesetzgebers. Denn er hat den Eltern zunächst keine Zwangsberatung verordnet.

Diese Beratung lehnt sich an den §17 (3) an. Es müsste also so sein, das der SozPaed redet, alles erklärt und gut is.

Eigentlich darf der SozPaed nur die Information an die Richterin weitergeben, man habe beraten im Sinne des §17 (3) . Wenn eine Einigung zustande gekommen ist, warum auch immer, kann der SozPaed das auch schreiben, das es eine Einigung gab.

Mehr nicht.

Tatsächlich werden diese Gespräche aber genutzt um Beratungsleistung nach §17 (1) zu führen um aus dem Gehörten der Richterin eine “Stellungnahme” und Gerüchte rüberzugeben. Das ist dann das was das Jugendamt unter Mitwirkung versteht.

Beides gleichzeitig

Natürlich kann man sich während eines Verfahrens auch vom Jugendamt nach den §§17 und 18 beraten lassen. Ich habe es ausprobiert. Der Herr Sauerwein hat sicher Aufzeichnungen gemacht als ich wegen dem Umgang bei Ihm war. Doch die waren nicht in der Jugendamtsakte die ich eingesehen habe. Das ist dann Datenschutz.

Ansonsten ist das eine heikle Sache, da das Jugendamt, so wie in Dingolfing, auch mal die ganze Beratungsakten an das Gericht weitergegeben.

Unterschiede / Besonderheiten

Es gibt da noch einen kleinen Unterschied zwischen den §17 (3) und dem §17 (1)+(2).
Beratung nach §17(3) muss nicht beantragt werden, es ist demnach kein Verwaltungsakt.

Nimmt man an der Beratung nach §50 nicht teil braucht man einen guten Grund. Sonst geht die Richterin davon aus, man möchte nichts über die neue Verantwortung wissen, und das kann wohl wirklich nicht gut für das Kind sein.

Meint nun der SozPaed aus irgend einem Grund, nicht seinem Fachwissen, das Kindeswohl im Sinne des BGB §1666 ff könnte in Gefahr sein, muss er im Sinne des SGB VIII §8a einen Antrag bei Gericht stellen.

Ziel der Beratung sind die Eltern, nicht die Kinder. Die haben da gar nichts zu suchen.

 

 

 

 

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