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Sperren oder löschen?

Zunächst habe ich mich für den Antrag auf Sperrung entschieden. Denn der Staatsanwalt soll ja Beweise sichern können. Löschen kann man später immer noch, denn die Daten sind zu einem bestimmten Zweck erhoben worden, der Zweck ist erfüllt (Mitwirkung) und so besteht keine Notwendigkeit der Bevorratung.

07.03.2010

Und so beantragte ich am 07.03.2010 Aktensperrung:

Landratsamt München
Der Führung der Abteilung 2
Mariahilfplatz 17
81541 München

Antrag auf Sperrung der Akte Familie

Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der gerichtlich durchgesetzten Akteneinsicht aus der Mitwirkung nach § 50 SGB VIII in einer Sache die elterliche Sorge betreffend (BGB §1671) wird nun die Sperrung der gesamten Akte beantragt. Vom Antrag der Löschung wird bis nach Abschluss aller Ermittlungen durch die Justiz abgesehen, es wäre entgegen dem Rechtschutzinteresse der Beteiligten am Verfahren des Amtsgerichtes.

Die Organisationseinheit wurde aufgerufen die Beratungsleistung nach §50 SGB VIII zu erbringen, in 3 stündiger Arbeit wurde diese den Eltern erbracht. So entstand der Akt.

Die durchgesetzte Akteneinsicht am 04.02.2010 brachte die Erkenntnis, in den beiden Aktenpaketen befinden sich Abschriften/Ablichtungen einer nichtöffentlichen Sache, so Parteischreiben, Gutachterkommunikation, einem Gutachten und sonstige Schreiben an Richter und Gerichten sowie Geheimnisse von Dritten. Auch ein Schreiben eines Bürgermeisters, völlig neben der Sache, befindet sich in der Akte.

In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu München am 27.01.2010 wurde die Rechtslage dahingehend erörtert, dass das Jugendamt keine Parteistellung innerhalb einer Angelegenheit die Kinder betreffend innehat.

Der liederlich geführte Akt enthält vornehmlich Unterlagen, die nicht Bestandteil der sich aus dem § 50 SGB VIII ergebenden Aufgabe des SozPaed SozPaed (FH) R.G. , oder sonst wem in der Organisation, sind.

Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, der SozPaed SozPaed (FH) R.G. würde alles sammeln und lesen.
Es scheint, er lebe in dem Irrtum, er persönlich, oder auch die Organisation, sei beteiligt in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit die Elterliche Sorge betreffend (BGB §1671), sitze gleich den Eltern am Tische vor dem Amtsrichter.

Der Umgang mit der Akte im Verlaufe des Verfahrens um die Akteneinsicht, die dargelegten Wertungen von dem SozPaed und der Verwaltungsmitarbeiterin Frau Wendland die Akteneinsicht betreffend lassen den Schluss nicht zu, nicht persönlich erhobene Daten aus einer nichtöffentlichen Sache vor dem Amtsgericht würden sachgerecht gelagert und geschützt
werden. Selbst der sachgerechte Umgang mit dem zugeführten Zeug muss verneint werden.

Die Organisation wird fortan als Bedrohung für die Familie erkannt, nicht als Hilfeorganisation.

Und so wird beantragt die beiden Aktenpakete in Ihrer Gänze vom Verwaltungsgericht zu München versiegeln zu lassen um sie vor weiterem unrechtmäßigem Zugriff, Umgang und Untergang zu schützen. Sofern ein Antrag von hier notwenig ist lassen Sie bitte entsprechendes Unterstützungsschreiben verfassen.

Der Papa

11.03.2010

Das Kreisjugendamt
an
Papa

Antrag auf Sperrung der Akte Familie
Sehr geehrter Herr Papa
auf Grund Ihres Antrags vom 07.03.2010 auf Sperrung der beim Kreisjugendamt München im
Rahmen der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII) geführten Akten ergeht
folgender Bescheid:

1. Der Antrag auf Sperrung der Akten wird abgelehnt.
2. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.

Gründe:

Für einen Anspruch auf Sperrung von Daten liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

Gemäß § 84 SGB X sind Sozialdaten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, bewirkt dies keine Sperrung, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht. Die ungeklärte Sachiage ist in geeigneter Weise festzuhalten.

Sowohl im Rahmen der Beratung nach §§ 17,18 SGB VIII als auch der Mitwirkung nach § 50 SGB VIII werden vom Jugendamt im Rahmen seiner sozialen Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII Daten erhoben. Die Datenerhebung beruht dabei u.a. auch auf Äußerungen Dritter, also eines Elternteils oder der betroffenen Kinder.

Sowohl bei der Datenerhebung als auch bei den mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen des Jugendamtes im Rahmen seiner MitWirkung im familiengerichtlichen Verfahren ist ersichtlich, ob es sich bei den Daten um objektive Tatsachen, Äußerungen Dritter oder fachliche Einschätzungen des Jugendamtes handelt.

Das Familiengericht ist damit in der Lage, die von Amts wegen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen gem. § 26 FamFG durchzuführen. Unabhängig davon hatten Sie die Möglichkeit, im familiengerichtlichen Verfahren Ihre Sichtweise zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vorzubringen.

Selbst wenn es sich um ungeklärte 8achlagen handeln würde, würde dies gem. § 84 Abs.1 SGB X zu keiner Sperrung der Daten führen, da es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht.

Im Rahmen der Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren (§ 508GB VIII) und der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind gern. §§ 62,63 8GB VIII Datenerhebung als auch Datenspeicherung umzusetzen, mit der Folge, dass sich nicht nur sozialpädagogische Dokumentationen in den Akten befinden

Der Antrag auf Sperrung der Akten ist deshalb abzulehnen.

....

Wendland
Oberregierungsrätin

Angesichts dieser Selbstdarstellung erübrigt sich ein Einspruch bei dieser Organisation. Sie hat alles gesagt, was zu sagen ist. Und so wählte ich den direkten Klageweg, vielleicht kommt da noch was raus.... >>>>>>>>>>

  

 

 

 

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gabrysch

Landratsamt München