Lets GörgVerfahrenVerfahrenskostenhilfeVKH Vermögenssache> Vollstreckungsabwehr>

 

 

VKH - Antrag nebst Entwurf der Klageschrift vom 03.07.2012 ,   hier das Dokument

 

 

 

 

 

 An das Amtsgericht München Pacelli Strasse 5 80315 München

 

 

 

Zwangsvollstreckung Papa / Sohn DRII-0167/12
Hier : Antrag auf Verfahrenskostenhilfe

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren
Es wird hiermit beantragt, im Hinblick für den im Entwurf beiliegenden Antrag Verfahrenskostenhilfe
zu bewilligen und einen Anwalt beizuordnen.

 

Wie aus dem Entwurf ersichtlich, hat der beabsichtigte Antrag hinreichend Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig.

 

Es wird beantragt, Dr. jur. #### München beizuordnen.

 

Der Antragsteller ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Verfahrenskosten aufzubringen. Dies ergibt sich aus ihrer ebenfalls beigefügten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die notwendigen Belege liegen an.

 

 Sollte weiterer Sachvortrag erforderlich sein, wird um richterlichen Hinweis gebeten.

Mfg Papa

 

 

 

Entwurf

 

Papa gegen Sohn wegen Zwangsvollstreckung, Wunsch der Inhaftierung uvm.
hier: Vollstreckungsabwehr

Sehrgeehrte Damen und Herren!

 

Es wird beantragt, festzustellen, dass die Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid DRII-167/12 AG Rosenheim ganz oder teilweise unbegründet sind und somit die Vollstreckung unzulässig ist. Einzelanträge am Ende des Dokumentes.

 

Ferner wird beantragt, die Anordnung zu erlassen, sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang der Vollstreckung einzustellen. Einzelanträge am Ende des Dokumentes.

 

Sachstand:

1

Im Jahre 2006 schlossen die damaligen Eheleute und den Vergleich vor dem OLG München am 16.10.2006, Az. 26 UF 829/05, der habe zu Händen der Mutter Unterhalt für den damals Minderjährigen Beklagten i.H.v. Euro 447 gemäß 180% der Düsseldorfer Tabelle 2005/2006 abzgl. hälftigem Kindergeld pro Monat bis zum Ende seiner Schulausbildung zu zahlen.
Beweis: Auszug aus Protokoll

2

Mit Eintritt in die Volljährigkeit in 3/2008 ließ sich der Beklagte den Vergleich als Unterhaltstitel übertragen.
Beweis: Liegt nicht vor

3

In 1/2009 beantragte der Beklagte die Zwangsvollstreckung und begrüßte es außerordentlich, wenn man den Vater einer Justizvollzugsanstalt zuführen würde, sofern der Vater keine Versicherung an Eidesstatt ablegen würde. Der Haftkostenvorschuß wurde einbezahlt.

4

Dem Hörensagen nach legte der Beklagte in 7/2009 die Reifeprüfung ab, war danach abhängig beschäftigt, ob Ausbildung oder sonstwie ist nicht bekannt.

5

Es hier nicht bekannt, dass der Beklagte während seiner schulischen Ausbildung nicht im Anwesen
der Mutter gelebt hat.

 

II.

6

Der auf Unterhalt in Anspruch genommene Vater war bis 12/2008 Bezieher von ALG 1 und lebte von Ersparnissen und verwendete diese vornehmlich zur Rehabilitation des jüngeren Sohnes aus gleicher Ehe für den er die Personensorge tatsächlich ausübt. Unterhalt für den Sohn erhält er von der Mutter nicht.

7

Ab 12/2008 bezog der Kläger ALG II. Dies wurde dem Beklagten zur Kenntnis gebracht. Über Vermögen konnte der Kläger nicht verfügen.

8

Gegen das „Umschreiben“ des Titels 2/2008 legt der Kläger Widerspruch ein, eine Abänderungsklage wegen Verwirkungstatbestände und mangelnder Leistungsfähigkeit konnte nicht geführt werden, weil die notwendige Verfahrenskostenhilfe nicht gewährt wurde.

9

Der Vater legte in 3/2009 die Versicherung an Eidesstatt ab.

 

III

10

Mit Wirkung zum 03.03.2012 betreibt der Beklagte nun wieder die Zwangsvollstreckung und wünscht die Inhaftierung sofern die Abgabe an Eidesstatt nicht geleistet wird.

11

Erstmalig wurde dem Kläger, also dem Vater, eine detaillierte Forderungsaufstellung durch die
Obergerichtsvollzieherin zugänglich gemacht.

12

Aus der Aufstellung geht hervor, der Beklagte macht Unterhalt geltend
- für die Zeit bis zum Eintritt der Volljährigkeit,
- für die Zeit seiner Volljährigkeit bis zum Ende seiner Schulausbildung mit dem Ablegen der Reifeprüfung und
- für die Zeit nach der Schulausbildung 8/2009 bis zum 30.06.2010.

Beweis: Aufstellung des Beklagten nebst Anschreiben der OGV Wimmer

13

Der Beklagte macht für den gesamten Zeitraum Verzugszinsen geltend.

 

Begründung:
I.

14

Aus hiesiger Sicht erregt der Beklagte bei der Gerichtsvollzieherin den Irrtum, er hätte tatsächlich den Anspruch auf Unterhaltsrückstände i.H.v Euro 24.573,80 nebst Zinsen i.H.v Euro 4085,46 zum Schaden des Vaters um sich selbst zu bereichern.

15

Die Zinsen i.H.v. Euro 4085,46 sind nicht Bestandteil der Vollstreckung, weil die Gerichtsvollzieherin erkannt hat, dass die Zinsen nicht tituliert sind.

16

Für die Zeit vor dem Eintritt der Volljährigkeit kann der Beklagte den Unterhaltsrückstand nicht auf dem Wege der Vollstreckung eintreiben, es fehlt an der Legitimation..

17

Für die Zeit zwischen Wirksamkeit des „umgeschriebenen“ Titels aus dem Vergleich und dem Ende der Schullaufbahn mit der Reifeprüfung stand dem Sohn nach BGB 1626a Unterhalt zu, welchen er nicht selbst gefordert hat sondern die Zwangsvollstreckung betrieben hat. Als Schüler auf dem Weg
zur Reifeprüfung gehört er zur Gruppe der privilegierten Volljährigen, da billigend davon ausgegangen werden muss, dass er sich nicht selbst versorgen kann. Tatsächlich hat der Beklagte selbst niemals eine Forderung gestellt. Verwirkungstatbestände und fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bleiben bei dieser Betrachtungsweise unbeachtet.

 

II.

18

Mit dem Ablegen der Reifeprüfung 7/2009 hat sich aus hiesiger Sicht der Titel erledigt. Dahingehend
ist der Vergleich im Wortlaut eindeutig.

19

Der Beklage hat gegenüber dem Vater zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach dem Ablegen der Reifeprüfung geltend gemacht.

20

Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt seinen tatsächlichen Bedarf als Volljähriger angemeldet. Daher mangelt es auch Berechnung der behaupteten Schuld an Substanz.

 

III.

21

Auch die Höhe der zur Vollstreckung vorgegebenen Beträge halten einer Überprüfung nicht stand. Der Vergleich ist dahingehend eindeutig, dass der Beklagte zu Händen der Mutter durch diese bis zum Ende der Schulausbildung 180% nach der Düsseldorfer Tabelle 2005/2006 den Betrag von Euro 447 im Monat nach Abzug des hälftigen Kindergeldes fordern kann.
Beweis: Auszug aus Protokoll
Beweis: Düsseldorfer Tabelle 2005/2006

22

Eine verselbstständigte Angleichung, und somit eine Erhöhung oder Verminderung, ist somit nur dann möglich, wenn sich die Berechnungsgrundätze der Düsseldorfer Tabelle oder sich die Höhe des Kinderfreibetrages, auf den der BGB 1626a [ ??] abstellt, ändert.

23

Die Düsseldorfer Tabelle weist für das Jahr 2008 nach Eintritt der Volljährigkeit einen Unterhaltsanspruch von Euro 523 abzgl. dem Kindergeld i.H.v. Euro 144 aus. Dies führt zu einem forderbaren Betrag von Euro 379 Euro pro Monat. Wenn man an Stelle Zeile 6 die Zeile 7 ansetzt ergibt sich ein Zahlbetrag von Euro 401. Der Beklagte erregt gegenüber der Gerichtsvollzieherin den Irrtum, er habe einen Anspruch von Euro 657. Er überzieht damit seinen Anspruch um mehr als 70 bzw. 60 Prozent um sich zum Schaden des Vaters zu bereichern.
Beweis: Düsseldorfer Tabelle 2008 nebst Erläuterungen des OLG Düsseldorf

24

Die Düsseldorfer Tabelle weist für das Jahr 2009 einen Unterhaltsanspruch von Euro 553 abzgl. Kindergeld i.H.v. Euro 164 aus. Dies führt zu einem forderbaren Betrag von Euro 389 Euro pro Monat. Wenn man an Stelle Zeile 6 die Zeile 7 ansetzt ergibt sich ein Zahlbetrag von Euro 424. Der Beklagte erregt gegenüber der Gerichtsvollzieherin den Irrtum, er habe einen Anspruch von Euro 695,60 pro Monat. Er überzieht damit seinen Anspruch um mehr als 70 bzw. 60 Prozent um sich zum Schaden des Vaters zu bereichern.
Beweis: Düsseldorfer Tabelle 2009 nebst Erläuterungen des OLG Düsseldorf

 

IV.

25

Mit Abschluss der Schulausbildung kann der Beklagte nicht die Beträge aus dem Titel weiterführen. Dem steht ein möglicher Anspruch nicht entgegen. Diesen Anspruch muss er jedoch geltend machen, dazu ist der Weg der Zwangsvollstreckung nicht geeignet.

26

Über die Höhe des Anspruches des Beklagen welchen er nach der Reifeprüfung beanspruchen hätte können aber nicht getan hat, kann nur spekuliert werden. Gegen die Einkünften des Beklagten, Zurechnung des Kindergeldes und Vermögens wäre die Leistungsfähigkeit beider Eltern zu prüfen gewesen. An dem Lebenstand der Eltern hätte der Beklagte partizipiert.

27

Möglicherweise wäre der Unterhaltsanspruch auch an den Verwirkungstatbeständen zerschellt. Ausdrücklich die Zuführung in eine Justizvollzugsanstalt zu befürworten zeugt von wenig verwandtschaftlicher Gesinnung. Noch dazu in dem Wissen, dass damit dem jüngeren, minderjährigen, Bruder die Hauptbezugsperson entzogen wird.
Beweis: Schreiben an OGV Wimmer vom 9.1.2009

28

Zu keinem Zeitpunkt ist es hier bekannt geworden, der beklagte Sohn wäre bedürftig geworden und hätte öffentliche Gelder zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Anspruch genommen oder wäre sonst in wirtschaftliche Not geraten.

 

V.

29

Der nun 22 jährige Sohn des Klägers hat durch Ablegen der Reifeprüfung an einem bayerischen Gymnasium bewiesen, dass er des Lesens mächtig ist und des Begreifens komplexer Sachverhalte in der Lage ist. Trotzdem behauptet er gegenüber einer rechtsunkundigen Gerichtsvollzieherin Beträge berechtigt eintreiben lassen zu dürfen die nicht mit der „Düsseldorfer Tabelle“ übereinstimmen. Er gibt vor, die Schriftstücke des OLG Düsseldorf niemals im Internet gelesen zu haben, die dort publizierten Tabellen nicht adaptiert zu haben und auch die Erklärungen nicht verstanden zu haben.

30

Der Beklagte treibt die Zwangsvollstreckung rechtsmissbräuchlich an, allein deshalb ist die Zwangsvollstreckung in der Gesamtheit schon unzulässig. Zu keinem Zeitpunkt hat der Beklagte den vermeintlichen Schuldner zur Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert (BGB §1613).

31

Der Beklagte fordert die Erklärung an Eidesstatt und begrüßt bei Verweigerung die Inhaftierung ausdrücklich. Er ist sogar bereit, den Haftkostenvorschuss einzusetzen (BGB 1618a).
Beweis: Schreiben an OGV Wimmer vom 09.01.2009
Beweis: Schreiben an OGV Wimmer vom 27.02.2012

32

Das Handeln des Beklagten ist fortgesetzt nur darauf ausgerichtet, dem Kläger den größtmöglichen
Schaden zuzufügen. Er übt sein Recht nur zu dem Zweck aus, dem Vater Schaden zuzufügen (BGB §226).

 

Anträge:

Aus vorstehenden Gründen wird daher beantragt

a) Festzustellen, dass der Beklagte keine Forderungen mittels Zwangsvollstreckung beitreiben
kann, die die Zeit bis zum Eintritt der Volljährigkeit aus dem Vergleich betreffen.
b) Festzustellen, dass aus dem Vergleich (Titel) kein Anspruch auf Unterhalt für die Zeit nach der
Reifeprüfung in 7/2009 abzuleiten ist.
c) Festzustellen, dass der Beklagte keine Forderungen mittels Zwangsvollstreckung und ähnlicher
Maßnahmen aus Unterhalt für die Zeit nach dem Ablegen der Reifeprüfung 7/2009 beitreiben
kann.
d) Die Vollstreckung für Forderungen bis zum Eintritt der Volljährigkeit aus dem Vergleich für
unzulässig zu erklären.
e) Die Anordnung zu erlassen, dass die Zwangsvollstreckung für Forderungen bis zum Eintritt der
Volljährigkeit aus dem Vergleich einzustellen ist.
f) Die Kosten für das Verfahren zu diesem Anteil nicht den Parteien aufzuerlegen, hilfsweise dem
Beklagten aufzuerlegen.
g) Die Vollstreckung für Forderungen ab dem Ablegen der Reifeprüfung aus dem Vergleich für
unzulässig zu erklären.
h) Die Anordnung zu erlassen, dass die Zwangsvollstreckung für Forderungen ab dem Ablegen
der Reifeprüfung aus dem Vergleich einzustellen ist.
i) Die Kosten für das Verfahren zu diesem Anteil nicht den Parteien aufzuerlegen, hilfsweise dem
Beklagten aufzuerlegen.
j) Festzustellen, dass der Vergleich die Düsseldorfer Tabelle in der jeweils gültigen Fassung für den
zutreffenden Zeitraum zu Grunde legt.
k) Festzustellen, dass die vom Beklagten aufgeführten Beträge nicht mit den Beträgen der
Düsseldorfer Tabelle für die Jahre 2008 und 2009 übereinstimmen und deshalb nicht
vollstreckbar sind.
l) Die Vollstreckung für Forderungen aus dem Titel für unzulässig zu erklären, die nicht die
Düsseldorfer Tabelle mit deren Erläuterungen zu Grunde legen.
m) Die Anordnung zu erlassen, dass die Zwangsvollstreckung einzustellen ist.
n) Die Kosten für das Verfahren zu diesem Anteil nicht den Parteien aufzuerlegen, hilfsweise dem
Beklagten aufzuerlegen.
o) Den Streitwert nach billigem Ermessen auf 15.000 Euro festzulegen.
p) Die Kosten für das Zwangsvollstreckungsverfahren in seinem ganzen Umfang dem Beklagten
aufzuerlegen.

 

Der Kläger ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die notwendigen Kosten und Gebühren für dieses
Verfahren aufzubringen. Deshalb wird der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwaltes beantragt.
Die für den Antrag notwendigen Unterlagen und Glaubhaftmachung erfolgt in gesonderter Post.

 

Es wird um richterlichen Hinweis gebeten, ob dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stattgegeben
wird, da es die Suche nach einem geeigneten Rechtsanwalt erleichtern würde.

 

Papa (Nicht unterschrieben)

 

 

 

 

 <<<<  zurück

zum Anfang

weiter >>>>