|
und wurde heute der Gegenseite zur Stellungnahme übersandt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag derzeit unschlüssig ist. Der Vollstreckungsgegenantrag setzt das Vorliegen einer rechtsvernichtenden Einwendung voraus. Der Antragsentwurf lässt erkennen, dass der Antragsteller der Ansicht ist, ein Unterhaltsanspruch würde nicht mehr bestehen. Dieses wäre mit dem Abänderungsantrag geltend zu machen. Nach vorläufiger Ansicht des Gerichts kann der Unterhalt, solange ein Unterhaltstitel besteht, auch vollstreckt werden. Er muss nicht mit Eintritt der Volljährigkeit durch das Kind neu geltend gemacht werden, Auch dürfte das Kind zur Vollstreckung von Unterhalt aus der Zeit seiner Minderjährigkeit befugt sein, da es immer Anspruchsinhaber ist. Soweit ein Abänderungsantrag gestellt werden soll, wäre eine Änderung der dem Unterhaltsvergleich zugrunde liegenden Tatsachen mitzuteilen. Ob tatsächlich ein zu hoher Unterhaltsbetrag vollstreckt wird kann nur nach Vorlage des Titels beurteilt werden,
|