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Richterlicher Hinweis (RinAG München Siebert ?) vom 05.07.2012 ,   hier das Dokument

 

 

Das Amtsgericht München Pacelli Strasse 5 80315 München

  an Papa

wg. Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

Sehr geehrter Herr Papa,
Ihr Antrag führt das Geschäftszeichen

521 F 7017/12

und wurde heute der Gegenseite zur Stellungnahme übersandt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag derzeit unschlüssig ist. Der Vollstreckungsgegenantrag setzt das Vorliegen einer rechtsvernichtenden Einwendung voraus. Der Antragsentwurf lässt erkennen, dass der Antragsteller der Ansicht ist, ein Unterhaltsanspruch würde nicht mehr bestehen. Dieses wäre mit dem Abänderungsantrag geltend zu machen. Nach vorläufiger Ansicht des Gerichts kann der Unterhalt, solange ein Unterhaltstitel besteht, auch vollstreckt werden. Er muss nicht mit Eintritt der Volljährigkeit durch das Kind neu geltend gemacht werden, Auch dürfte das Kind zur Vollstreckung von Unterhalt aus der Zeit seiner Minderjährigkeit befugt sein, da es immer Anspruchsinhaber ist. Soweit ein Abänderungsantrag gestellt werden soll, wäre eine Änderung der dem Unterhaltsvergleich zugrunde liegenden Tatsachen mitzuteilen. Ob tatsächlich ein zu hoher Unterhaltsbetrag vollstreckt wird kann nur nach Vorlage des Titels beurteilt werden,

Mit freundlichen Grüßen
Auf Anordnung

 

[ Es ist komisch, dass der Entwurf im VKH-Verfahren schon an die Gegenseite übersendet wurde.]

 

 

 

 

 

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