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Den Beschluss erhielt man 1 Jahr später auf Drängen, weil zuvor eine Kostenrechnung der Justizkasse Bamberg über etwa 1.000 Euro eingegangen war.
Beschluss der Richterin Amtsgericht München Siebert vom 29.09.2012, zugestellt am 30.08.2013 ,
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Amtsgericht München 521 F 7017/12
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Das Amtsgericht München Pacelli Strasse 5 80315 München
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an Papa
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wg. Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO hier: Verfahrenskostenhilfe
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ergeht durch das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Siebert am 27.09.2012 folgender
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers vom 03.07.2012 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
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Gründe
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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO. Der Antragsgegner hat im Verfahrenskosenhilfeverfahren durch Vorlage des Abiturzeugnisses und des Ausbildungsvertrages nachgewiesen, dass die Schulausbildung bis Juni 2010 andauerte. Er durfte daher aufgrund des Titels den Kindesunterhalt unabhängig von der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit weiter vollstrecken. Etwaige Änderungen der tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wären mit dem Abänderungsantrag geltend zu machen. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere ein entsprechendes Abänderungsbegehren an den Antragsgegner gerichtet wurde, wurde nicht dargelegt.
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Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist daher abzulehnen.
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gez. Siebert Richterin am Amtsgericht
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[ Der Beschluss ist unsinnig, weil er nur auf einen Themenblock abstellt und die Vollstreckung der überhöhten, nicht titulierten Forderungen gar nicht berücksichtigt.]
Skuril wird’s nur im Kostenrecht: Für das VKH Verfahren werden jetzt 933 Euro verlangt !
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