08.08.2011
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Papa an Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
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STAATSANWALTSCHAFT Nürnberg - Fürth Fürther Straße I 12 90429 Nürnberg
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Hiermit erstatte ich, Papa, Strafanzeige und stelle vorsorglich Strafantrag gegen: Christina Fischer, zu laden über die Südliche Ringstraße 6,91126 Schwabach
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Wegen:
Betruges gem. § 263 StGB und aller anderen in Frage kommender Vergehen und Verbrechen.
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Sehr geehrte Damen und Herren
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der Beschuldigten wird vorgeworfen, u.a. am 31.05.2011 an einem unbestimmten Ort eine Rechnung über Brutto Euro 550 erstellt zu haben und diese dern Amtsgericht so zugestellt zu haben, als dass diese arn 03.06.201 I des Einlaufstempel des Amtsgerichtes erhielt.
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Beweis: Anlage AS 01: Ablichtung des Blattes 121 der Akte 003F 414/11
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Die Beschuldigte macht darin Brutto Euro 550 geltend und erregt damit den Irrtum, die geforderte Leistung im Sinne des FamFG § 158 Abs. 4 Satz 3 erbracht zu haben.
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Der Beschuldigten wird vorgeworfen, die Ausschüttung i. H. v. Euro 550 erhalten zu haben, ausweislich des Behördenstempels war der Auszahlungsbetrag am 14.06.2011 festgesetzt worden, es gibt hier keinen Grund, an einer Auszahlung zu zweifeln, sich also zu Lasten Dritter bereichert zu haben, ohne eben die gerichtlich, per Beschluss, festgesetzte Aufgabe erbracht zu haben.
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Beweis Anlage AS 02: Abschrift Beschluss mit Festsetzung des Auftragsumfanges Beweis Anlage AS 03: Ablichtung des Blattes 122 der Akte 003F 414/11
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Alle Schriftstücke der Beschuldigten weisen die gleiche Paraphe auf, es ist daher billigend davon auszugehen, dass alle Schriftstücke zumindest von der Beschuldigten diktiert und mit Kenntnis des Inhaltes von der Beschuldigten unterzeichnet wurden. Die Beschuldigte tritt ausweislich als Organ der bezahlten Rechtspflege auf, sie gibt in ihrem Briefkopf an, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht zu sein. In dem Verfahren 003F 414/10 ist sie als Verfahrenspflegerin bestellt gewesen. Der Tatbestand wurde erst durch Akteneinsicht am 13.07.11 bekannt.
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Als berufsmäßige Verfahrenspflegerin stehen ihr gemäß FamFG §158(7) Satz 2 den Betrag von 350 Euro Brutto, Gesetz wie folgt:
….Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro.
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Wird der Auftrag an die Verfahrenspflegerin wie hier geschehen, per richterlichen Beschluss, (Anlage AS 02) dahingehend erweitert, als das er folgenden Inhalt erfährt:
Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
So sind entsprechend FamFG §158(7) Satz 3 statt der 350 Euro dann 550 Euro berechtigt, zur Abrechnung gekommen.
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Kern des Gesetzes ist das Führen von Gesprächen zu dem ausgewiesen Zweck. Gesprächspartner sind die Eltern (also Mutter und Vater) sowie andere Bezugspersonen.
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Die Beschuldigte führte kein Gespräch mit dem Vater. Sie führte auch kein Gespräch mit den nahen Bezugspersonen Väterlicherseits.
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Beweis: Einvernahme Vater und Großeltern.
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Damit fehlt aus hiesiger Sicht die Grundlage der Abrechnung von 550 Euro. Der Gesetzgeber macht aus der Auftragsvergabe alleine nicht die Berechtigung einer Erhöhung um Euro 200, vielmehr impliziert der Gedankenübergang durch Gesetz eben auch die Erledigung der originären und der betrauten Aufgabe. (Putzo 32. Aufl. Rn 28 zu §158)
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Die Beschuldigte gibt vor, Rechtsanwältin zu sein. Mit dem Zusatz „Fachanwältin für Familienrecht“ ist ihr die Qualifikation zuzuschreiben, dass sie die Bedingung, nämlich das Führen von Gesprächen zu einem bestimmten Zweck, gelesen und verstanden hat. Auf eine Unachtsamkeit der Juristin abzustellen, greift zu kurz. Man müsste sonst unterstellen, der Irrtum wäre ihr schon öfter unterlaufen, sie wäre nicht gewissenhaft oder sorgfältig in der Erledigung der Arbeit.
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Die Abrechnung bei der Gerichtskasse erfolgt in Treu und Glauben, einen Leistungsnachweis, vergleichbar mit einem Lieferschein, gibt es in der Regel nicht. Dennoch erhält sie in ihrer Rechnung den Irrtum aufrecht, die geforderte Leistung gem. §158 (4) Satz 3 erbracht zu haben. Mit Abschluss des Verfahrens werden die Kosten für die Verfahrenspflegerin in der Regel den Parteien per Beschluss auferlegt.
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Es wird daher der Sachverhalt zur Anzeige gebracht, und im Hinblick auf den Zweck der Beauftragung als Verfahrenspflegerin erbrachte Minderleistung und fehlende Zusatzleistung auch der Strafantrag gestellt.
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Über das Ergebnis der Ermittlungen wird gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Papa
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Anlagen: Anlage AS 01: Ablichtung des Blattes 121 der Akte 003F 414/11 ( 1 Seite) Anlage AS 02: Abschrift Beschluss mit Festsetzung des Auftragsumfanges (2 Seiten) Anlage AS 03: Ablichtung des Blattes 122 der Akte 003F 414/11 (1 Seite)
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