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10.10.2011

Papa
an
Staatsanwaltschaft

 

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT
Nürnberg
Bärenschanzstr. 70
90429 Nürnberg

305 Js 18003/11

Ermittlungsverfahren gegen Christina Fischer wegen Betrugs und vm.
Hier: Beschwerde gegen die Verfügung vom 26.09.2011 Eingegangen am 29.09.2011

Sehr geehrte Damen und Herren

In der Entscheidung von Dr. Mayer wurde festgestellt, dass die Vergütung eines Verfahrensbeistandes unabhängig vom Zufriedenheitsgrad der Parteien auszuschütten ist. Ferner habe der Verfahrensbeistand den Parteien keine Leistung zu erbringen. Auch wurde festgestellt, der Verfahrensbeistand habe die Leistung gegenüber dem minderjährigen Opfer zu erbringen. Diesen Ausführungen wird soweit beigetreten.

An dieser Stelle muss aber erwähnt und festgestellt werden, dass die Vergütung auch unabhängig von einem Zufriedenheitsgrad des Gerichts oder des Landkreises (zu hören §49a FGG, Mitwirkend §162(1) FamFG) ausgeschüttet wird. Auch ist das Gericht dem Verfahrensbeistand nicht weisungsbefugt, da er die Stellung eines Beteiligten innehat und so auf Gedeih und Verderb aus dem Verfahren nicht entlassen werden kann auch wenn er die Vorschriften und Rechtsnormen noch so gröblich verletzt.

Für die zu erbrachte Leistung gibt es keinen Lieferschein. Für die festgelegte und zu erbringende Leistung  hat der Gesetzgeber ein Gesetz erlassen und die Leistung präzise sichergestellt (Siehe Keidel 17.A. zu §158 FamFG). Ebenso hat der Gesetzgeber die Anforderungen an einen Verfahrensbeistand vorgeschrieben. Gemäß der Bundesdrucksache u.a. 16/ 6308 und der erlassenen Gesetze dient dies einem bestimmten Zweck, nämlich Schluss folglich des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs.1 GG und des verfassungsrechtlich garantiertem Anspruch auf ein faires und willkürfreies Verfahren gem. GG Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art 3 Abs. 1 i.V.m. Art 20 Abs.3 der Beteiligten und auch des nicht verfahrensfähigen Kindes.

Nach hiesiger Auffassung dient dies auch dem Zweck, der Verpflichtung des Staates auch aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2, zum Schutz der Grundrechte der Beteiligten wie Art. 2 GG und des Gleichbehandlungs-grundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 25 GG, Art. 6 Abs. 5 usw. siehe auch Normenzweck zu 158 FamFG Rn 1, 1a, 2 i.V.m. mit dem Art. 12 des Übereinkommens der Vereinigten Nationen über die Rechte des Kindes.

So wird dem Verfahrensbeistand darüber hinaus sogar eine Kontrollfunktion auferlegt, wenn alle grundrechtlichen Verfahrensgarantien versagen. (Keidel zu § 158 FamFG Rn 7)

Um all dies abzusichern ist ein für alle Beteiligten mit Rechtsmitteln unanfechtbarer Beschluss zu erlassen. Auch dem Verfahrensbeistand stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung um die Leistung einzuschränken oder überhaupt nicht zu erbringen. So wurde auch er zur Leistung verpflichtet.

Der Staat hat sein bestes getan und vertraut nun in Treu und Glauben an die pflichtgemäße Umsetzung und die Einhaltung der Konvention. Sogleich subventioniert der Staat  diese gewichtige und rechtsverbindliche Leistung und reicht dies als Auslagenpauschale an den Verfahrensbeistand aus.

 

Weder der Staat als Kostenträger noch der Beteilige, auf den diese mit den Auslagen und Gerichtskosten später übertragen werden, (siehe Keidel zu § 158 FamFG Rn. 50) kann sich gemäß o.g. Ausführungen gegen die Ausschüttung wehren. Die Stellung einer Rechnung und der Bezug der Vergütung ohne erbrachte Leistung erscheint unsittlich.

Auch wird nicht auf die Qualität der Leistung abgestellt, sondern auf das Fehlen einer abgerechneten Leistung, die dann vergütet wird wenn der Verfahrensbeistand diese tatsächlich wahrnimmt und erbringt also ein Arbeitsaufwand sich tatsächlich erhöht. (siehe Keidel 17. A. zu § 158 Rn. 47 und BT-Drs. 16/12717 S. 72)

Man kann aus hiesiger Sicht auch nicht darauf abstellen, das Gericht hätte dies verkannt oder übersehen, da dies der grundrechtlichen Position des Kindes und der Beteiligten Rechnung trägt. Wie oben beschrieben hat das Tatgericht keine Möglichkeit, dem Verfahrensbeistand die Ausschüttung zu verweigern, andernfalls müsste man in den Raum stellen, es unterstützte die Taten der Beschuldigten, was dann genauer auszuermitteln wäre.

 

Unbeantwortet bleibt in der Einlassung des Herrn Dr. Meyer u.a. die Bewertung der fehlenden Leistung im Hinblick auf den Vertrag in Treu und Glauben mit dem Staat.

 

Es wird hiermit Antrag auf Akteneinsicht gestellt, auch weil die erbrachte Mitteilung im Hinblick auf eine Ermittlung nicht nachvollziehbar ist.

geschlossen

Papa

 

 

 

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