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Eingang 06.12.2011
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Staatsanwalt Dr. Mayer an Papa
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Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg Fürth
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Herr Staatsanwalt als Gruppenführer Baltes Telefon: 0911 321-2552 Telefax: 0911 321-2873
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5Zs 1294/11
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05.12.2011
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Strafanzeige gegen Christina Fischer wegen Betruges
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Sehr geehrter Herr Papa
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hier: Beschwerde des Antragstellers Daniel Grumpelt vom 10.10.2011 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 22.09.2011 (AZ.: 305 Js 18003/11 ).
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Bescheid
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Der Beschwerde vom 10.10.2011 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 22.09.2011 gebe ich keine Folge.
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Auf die vorbezeichnete Beschwerde hin wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ergebnis ist, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Nürnberg- Fürth, der Strafanzeige gemäß § 152 Abs. 2 SIPO keine Folge zu geben, der Sach- und Rechtslage entspricht. lnsoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen,
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Auch das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Beschwerde gibt keinen hinreichenden Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, Das Vorbringen erschöpft sich in Zitaten aus Gesetzen und Kommentaren, die mit dem in Rede stehenden Lebenssachverhalt nur in einem losen formalen Zusammenhang stehen; greifbare Anhaltspunkte für eine betrügerisch falsche Abrechnung sind dem Beschwerdeschreiben weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu entnehmen.
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Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 22.09.2011 sein Bewenden haben.
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Zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
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Im Auftrag gez. Baltes Staatsanwalt als Gruppenleiter
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