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Eingang 06.12.2011

Staatsanwalt Dr. Mayer
an
Papa

 

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg Fürth

 Herr Staatsanwalt als Gruppenführer Baltes
Telefon: 0911 321-2552
Telefax: 0911 321-2873

5Zs 1294/11

05.12.2011

Strafanzeige gegen Christina Fischer wegen Betruges

 

Sehr geehrter Herr Papa

 

hier: Beschwerde des Antragstellers Daniel Grumpelt vom 10.10.2011 gegen die Verfügung
der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 22.09.2011 (AZ.: 305 Js 18003/11 ).

Bescheid

Der Beschwerde vom 10.10.2011 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
vom 22.09.2011 gebe ich keine Folge.

Auf die vorbezeichnete Beschwerde hin wurden die einschlägigen Vorgänge von mir unter Beiziehung der Akten überprüft. Ergebnis ist, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Nürnberg- Fürth, der Strafanzeige gemäß § 152 Abs. 2 SIPO keine Folge zu geben, der Sach- und Rechtslage entspricht. lnsoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen,

Auch das Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Beschwerde gibt keinen hinreichenden Anlass zu einer abweichenden Beurteilung, Das Vorbringen erschöpft sich in Zitaten aus Gesetzen und Kommentaren, die mit dem in Rede stehenden Lebenssachverhalt nur in einem losen formalen Zusammenhang stehen; greifbare Anhaltspunkte für eine betrügerisch falsche Abrechnung sind dem Beschwerdeschreiben weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu entnehmen.

Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 22.09.2011 sein Bewenden haben.

Zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

Im Auftrag
gez. Baltes
Staatsanwalt als Gruppenleiter

  

 

 

 

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