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Eingang 29.09.2011
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Staatsanwalt Dr. Mayer an Papa
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Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth
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Herr Staatsanwalt Dr. Mayer Telefon: 0911 321-2483 Telefax: 0911 321-2466
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305 JS 18003/11
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26.09.2011
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Ermittlungsverfahren gegen Christina Fischerwegen Betruges
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Sehr geehrter Herr Papa
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in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 22.09.2011 folgende Entscheidung getroffen:
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Der Strafanzeige d. Papas vom 08.08.2011 wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.
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Gründe:
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Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschuldigte wurde durch das Gericht zu einem Verfahrenspfleger mit erweitertem Aufgabenkreis bestelllt. Gegen den Ansatz der erhöhten Fallpauschale ist daher nichts zu erinnern. Die Vergütung des Verfahrenspflegers, der die lnteressen des Kindes, nicht die des Anzeigeeerstatters zu wahren hat, richtet sich gegen den Staat, wie auch die Bestellung durch das Gericht und nicht durch die Parteien erfolgt. Die Vergütung ist weder von der Zufriedenheit der sonstigen Parteien mit der Arbeit des Verfahrenspflegers abhängig, noch hat der Verfahrenspfleger diesen gegenüber Leistungen zu erbringen.
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Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg erheben. Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth eingelegt werden.
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Mit freundlichen Grüßen gez. Dr. Mayer Staatsanwalt
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