Lets GörgVerfahrenStrafsachenBetrug Verfahrensbeistand (§263)> Staatsanwalt Mayer Dr.>

 

Eingang 29.09.2011

Staatsanwalt Dr. Mayer
an
Papa

 

Staatsanwaltschaft Nürnberg Fürth

 Herr Staatsanwalt Dr. Mayer
Telefon: 0911 321-2483
Telefax: 0911 321-2466

305 JS 18003/11

26.09.2011

Ermittlungsverfahren gegen Christina Fischerwegen Betruges

 

Sehr geehrter Herr Papa

 

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 22.09.2011 folgende Entscheidung
getroffen:

Der Strafanzeige d. Papas vom 08.08.2011 wird gemäß
§ 152 Abs. 2 StPO keine Folge gegeben.

 

Gründe:

Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschuldigte wurde durch das Gericht zu einem Verfahrenspfleger
mit erweitertem Aufgabenkreis bestelllt. Gegen den Ansatz der erhöhten Fallpauschale ist daher nichts zu erinnern. Die Vergütung des Verfahrenspflegers, der die lnteressen des Kindes, nicht die des Anzeigeeerstatters zu wahren hat, richtet sich gegen den Staat, wie auch die Bestellung durch das Gericht und nicht durch die Parteien erfolgt. Die Vergütung ist weder von der Zufriedenheit der sonstigen Parteien mit der Arbeit des Verfahrenspflegers abhängig, noch hat der Verfahrenspfleger diesen gegenüber Leistungen zu erbringen.

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg erheben.
Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth eingelegt
werden.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Mayer
Staatsanwalt

  

 

 

 

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