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So denkt OLG München, Richter Bauer, über die Leistung der Frau Emmert Blickenberger als Sachverständige der GWG-München: Hier das Dokument >>>>>>>>>

 

 

 

 Oberlandesgericht München

 

 

 

Weitere Beteiligte:

 

Landratsamt München - Kreisjugendamt -, Mariahilfplatz 17, 81541 München

 

Aktenzeichen 2.1-436-2/Gab

 

wegen elterlicher Sorge

 

 

 

hier: Gerichtskostenansatz

 

erlässt das Oberlandesgericht München, 11. Zivilsenat als Familiensenat, durch

 

den Einzelrichter auf die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse

 

des Amtsgerichts München vom 27.11.2008 und 02.12.2008 am 02.02.2009

 

folgenden

 

 

 

Beschluss:

 

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

Gründe:

 

I.

 

Der Antragsteller hatte im vorliegenden Verfahren zunächst beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seinen Sohn  geboren am _2001,hilfsweise für beide Kinder, also auch die am _ 1997 geborene Filia ,zu übertragen. Im Verlauf des amtsgerichtlichen Verfahrens haben sich die Eltern darauf geeinigt, dass Filia ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben sollte.

 

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.11.2006 die Erholung eines Gutachtens der Sachverständigen Emmert-Blickenberger, c/o. GWG, zu der Frage angeordnet, ob die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Übertragung auf den Antragsteller oder die Antragsgegnerin dem Wohl der Kinder Filia und Filius am Besten entspreche.

 

Die Sachverständige Emmert-Blickenberger hat unter dem 25.07.2007 eine psychologische Stellungnahme und auf Verlangen der Parteien und Anordnung des Gerichts unter dem 12.10.2007 ein ausführliches psychologisches Sachverständigengutachten erstellt. Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 24.10.2007 unter Zurückweisung des Antrags des AntragssteIlers das Aufenthaltsbestimmungsrecht für der Antragsgegnerin übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 03.01.2008 zurückgewiesen. An die Sachverständige sind Vergütungen in Höhe von 5.646,37 € und 1.278,95 € ausbezahlt worden, die mit Gerichtskosterechnungen vom 30.11.2007 und 17.11.2008 jeweils zur Hälfte von den Parteien eingefordert worden sind.

 

Die gegen die Gerichtskostenrechnungen gerichteten Erinnerungen des Antragstellers hat das Amtsgericht mit richterlichen Beschlüssen vom 27.11.2008 und 02.12.2008 zurückgewiesen, nachdem die Kostenbeamtin der Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 17.11.2008 hinsichtlich eines Betrages von 20,00 € abgeholfen hatte. Gegen die Zurückweisung der Erinnerungen wendet sich der Antragsteller mit seinen Beschwerden
vom 18.12.2008.

 

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, es sei unglücklich, einem Richter dieBearbeitung einer Erinnerung über eine Sachverständigenentschädigung zu überlassen, der auch die Sachverständige bestellt und die Entschädigung verfügt habe. Der Amtsrichter Dr. Schmid sei selbst in keiner Weise auf die begehrte Prüfung und Festsetzung eingegangen, sondern habe vorrangig Begründungen angeführt, die nicht Gegenstand der Erinnerung gewesen seien. Auch benenne er eine Organisation (GWG) als Sachverständige, die bis zu diesem Zeitpunkt weder beteiligt noch zum Ablegen eines Zeugnisses bestellt gewesen sei. Tenor der Erinnerungen seien der nicht notwendige, jedoch berechnete Aufwand und die geringe Menge an Güte, die dort mit dem so fakturierten Begriff "Gutachten" verbunden würden.

 

Zur Begründung der Erinnerungen hatte der Antragsteller ausgeführt, es bestehe ein Anlass zur Nachprüfung des berechneten Zeitaufwandes, da die Positionen Fahrzeit, Diagnostik und Kopien der Kostennoten überhöht erschienen und sich nicht mit den Aufzeichnungen des Antragstellers deckten. Die Kostennoten stammten aus dem Hause "GWG", die in einem unklaren Rechtsverhältnis zu der zu entschädigenden Zeugin stehe Die Zeugin mache keine Ansprüche auf Entschädigung gegen die Gerichtskasse geltend.§ 9 JVEG könne nicht zur Anwendung kommen, da die Leistungen der Sachverständigen nicht mit dem Titel "Gutachten" gekennzeichnet seien und auch der wesentlichen Merkmale eines Gutachtens im Sinne einer Wissenschaft und des landläufigen Sprachgebrauchs entbehrten.

 

Der Beweisauftrag sei, auch methodisch, nicht geleistet worden. Die Anfahrtszeiten zu den beiden Hausbesuchen von 6 Stunden erschienen überhöht. Plausibel seien nur Fahrzeiten zwischen 1 Stunde 10 Minuten und 1 Stunde 30 Minuten. Die Anzahl der Stunden für DiagnostikfTest und Auswertung der Testverfahren sei weder prüfbar noch plausibel dargestellt. Es ergebe sich nur ein Aufwand von 21 Stunden anstelle der geltend gemachten 28 Stunden, die Stunden der Hilfskraft seien nicht zu berücksichtigen. Für die Auswertung des Datenmaterials und Korrektur seien allenfalls 2,5 Stunden und nicht 7,5 Stunden von Nöten gewesen. Unglaubwürdig erscheine auch der zeitliche Aufwand von 11 Stunden für die Erstellung des Gutachtens.

 

Drei weitere Kopien des Gutachtens neben den Urschriften seien nicht erforderlich gewesen. Für die Überlassung einer Kopie an das Kreisjugendamt fehle die Rechtsgrundlage. Die Sachverständige habe den Beweisauftrag nicht erfüllt. Dies sei entgegen der gängigen Rechtsprechung auch zu überprüfen. Von einem bestellten Sachverständigen seien besondere Fachkenntnisse zu fordern, seine Leistungen seien nach den Regeln der Wissenschaft zu erbringen. Das wissenschaftliche Arbeiten beruhe auf der Erstellung von Thesen und Antithesen. Die von der Sachverständigen verfassten Schriftstücke entbehrten einer Arbeitsthese, einer Antithese und einem Verweis auf die Verwendung der Methode der Nullhypothese. Auch entbehre das Zeugnis jeglicher Angaben über die Quellen oder Literatur.

 

Das angewandte "Geschichtenergänzungsverfahren nach "Gloger-Tippelt" sei nach Mitteilung der Verfasserin noch nicht veröffentlicht und nur klinisch valide.

 

Die Anwendung oder möglichen Veränderung der "Marshak Methodik" sei nicht näher beschrieben. Es bestehe die Gefahr, dass die Methode verändert oder schlicht falsch und fehlerhaft angewendet worden sei. Das Verfahren "Familie in Tierform" nach L.Brem Graser werde in der Sinnhaftigkeit schon von den öffentlichrechtlichen Medien angezweifelt. Die "Zeugin" habe die Geschwisterbeziehung in den Vordergrund gestellt und der Vorstellung der Geschwistertrennung nicht den nötigen Raum verschafft. Dabei habe sie Erkenntnisse der aktuellen Wissenschaft unterdrückt, um ihre vorgefasste Meinung als wissenschaftlich darzustellen. Obwohl das Gericht ein Gutachten aufgetragen hätte, sei zunächst eine "psychologische Stellungnahme" gefertigt worden. Hierdurch könnte sich der Verdacht aufdrängen, die Zeugin hätte erkannt, ihre bisherigen Leistungen könnten den Anforderungen an ein Gutachten nicht genügen.

 

Die "Zeugin" habe die Frage des Gerichts nicht beantwortet, jedoch eine Frage, die nicht gestellt worden sei. Sie habe ihren Auftrag überschritten, indem sie eine Handlungsempfehlung über den zukünftigen Lebensmittelpunkt des Filius abgegeben habe. Die Überschreitung des gerichtlichen Auftrags könne aber Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben. Die "Zeugin" habe somit den Anspruch auf eine Entschädigung vorsätzlich verwirkt. Wegen der Einzelheiten des umfangreichen Vorbringens in den Beschwerden und Erinnerungen wird auf die Schreiben des Antragstellers vom 11.11.2008 (Blatt 1/58 KH), 01.12.2008 (Blatt 70174 KH) und vom 18.12.2008 (Blatt 78/82  bzw. Blatt 83/86 KH) Bezug genommen.

 

 

 

 

 

II

 

Die Beschwerden sind zulässig (§ 14 Abs. 3 KostO).

 

Die Rechtsmittel erweisen sich jedoch als unbegründet.

 

 

1

Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, dass über seine Erinnerungen gegen die Kostenrechnungen vom
30.11.2007 und 17.11.2008 der für das zugrundeliegende Sorgerechtsverfahren zuständige Amtsrichter entschieden hat. Einen Antrag, den Richter am Amtsgericht Dr. Schmid wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat der Antragsteller nicht gestellt. Die Zuständigkeit der Richter in Bezug auf die ihnen nach der Geschäftsverteilung des Amtsgerichts übertragenen Verfahren bezieht sich grundsätzlich auch auf die zu treffenden Nebenentscheidungen. Zu diesen gehört auch das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nach § 14 Abs. 1 KostO. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass die Geschäftsverteilung des Amtsgerichts München eine hiervon abweichende Regelung enthält.

2

Die Einwendungen gegen den von der Sachverständigen angesetzten Zeitaufwand erweisen sich als unbegründet. Das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar eines Sachverständigen wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Als erforderlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachtliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen

 

(Hartmann, Kostengesetze, 38. Auf!., § 8 JVEG Rn. 35 - 37 - BGH NJW-RR 1987, 1470 und MDR 2004,776  - Senat NJW-RR 1999, 73 =JurBüro 1998,484).

 

Die Angaben des Sachverständigen und die von ihm tatsächlich aufgewendete Zeit sind für das Honorar somit nicht allein maßgebend (BGH MDR 2004, 776). Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass konkrete Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewendete Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (Senat JurBüro 1982, 1228  - OLG Düsseldorf JurBüro 1986,1688- OLG Hamm MDR 1987,419). Im vorliegenden Fall ist unter Anwendung der genannten Grundsätze im Einzelnen folgendes festzustellen:

 

a)Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass der von der Sachverständigen mitgeteilte Zeitaufwand von 5 Stunden für die An- und Rückreise anlässlich des Hausbesuchs bei der Antragsgegnerin auf den ersten Blick als überhöht erscheinen mag. Die Sachverständige hat diesen Aufwand jedoch nachvollziehbar mit einem Autobahnstau auf der Hinfahrt und erhöhtem Verkehrsaufkommen auf der Rückfahrt erklärt. Es besteht kein Anlass, diese Angaben anzuzweifeln.

 

b)Die mitgeteilte und im Schreiben vom 24.11.2008 weiter aufgeschlüsselte Diagnostikzeit hält sich nach der Erfahrung des Senats in den üblichen Grenzen und ist nicht zu beanstanden. Die Regelungen der GOÄ können für diese Berechnung entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht hilfsweise herangezogen werden. Die Hinzuziehung einer Hilfsperson mit der entsprechenden Qualifikation war gemäß § 407 a Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Die hierdurch ausgelösten Kosten konnten in die Abrechnung eingestellt werden.

 

c)Es ist nicht zu beanstanden, dass die Sachverständige die zunächst von ihr erstellte psychologische Stellungnahme in insgesamt 4-facher Fertigung übersandt hat. Die Anzahl der gefertigten Kopien entsprach zum Einen der für die Sachverständige verbindlichen Anweisung des Gerichts im Rahmen der Auftragserteilung, zum anderen war es auch sachgerecht, für das Kreisjugendamt als Beteiligter am Verfahren eine Kopie zu fertigen.

3

Der weiter erhobene Einwand, das Gutachten der Sachverständigen Emmert- Blickenberger habe den Beweisauftrag nicht erfüllt, sei nicht nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden und könne deshalb nicht entschädigt werden, greift nicht durch.

 

a) Der Vergütungsanspruch eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen besteht grundsätzlich unabhängig von der Qualität und der Bewertung des Gutachtens durch das Gericht und die Parteien (vgl. Senat OLGR 1995, 144 OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 56). Nur wenn das Gutachten wegen schwerwiegender inhaltlicher Mängel, die der/die Sachverständige verschuldet hat, unverwertbar ist, entfällt der Vergütungsanspruch (OLG Düsseldorf JurBüro 2001, 537Meyer/ Höver/Bach, JVEG, 23. Aufl., § 8 Rz. 8.29).

 

b) Derartig gravierende Mängel des Gutachtens können hier jedoch nicht festgestellt werden. Vielmehr hat das Amtsgericht im Beschluss vom 24.10.2007 seine Überzeugung,solle seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt im mütterlichen Umfeld in Österreich finden, u. a. auf die Empfehlung der Sachverständigen gestützt. Auch das Oberlandesgericht München führt in der Beschwerdeentscheidung vom 03.01.2008 ausdrücklich aus, der Senat folge den Ausführungen im Sachverständigengutachten.

 

Die zunächst erstellte psychologische Stellungnahme und das später vorgelegte ausführliche Sachverständigengutachten wurden also in beiden Instanzen verwertet und trotz der vom Antragsteller schon zu diesem Zeitpunkt erhobenen Einwendungen zur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung gemacht. Damit ist auch für den Kostenansatz von der Verwertbarkeit des Gutachtens auszugehen. Es ist nicht Aufgabe eines Kostenansatzbeschwerdeverfahrens, die Verwertbarkeit eines Gutachtens zu überprüfen, welches das Gericht der Hauptsache, das den Sachverständigen beauftragt hatte, für verwertbar gehalten hat (Senatsbeschlüsse vom 24.04.2003 - 11 WF 1194/02, 10.03.2004 11 WF 848/04 und vom 02.05.2007 - 11 WF 914/07). Dies gilt umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, auch das Rechtsmittelgericht im Hauptsacheverfahren das von einem Verfahrensbeteiligten als mangelhaft gerügte Gutachten für verwertbar gehalten hat.

 

 

 

Die vom Antragsteller in der Erinnerung gegen den Kostenansatz behaupteten Mängel insbesondere hinsichtlich der angewendeten Testverfahren bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung. Dies gilt insbesondere auch für den Vorwurf, die Sachverständige habe die Geschwisterbeziehung in den Vordergrund gestellt und der Vorstellung der Geschwistertrennung nicht den nötigen Raum verschafft. Insbesondere die Entscheidung des Beschwerdegerichts zeigt, dass sich dieses bei seiner Entscheidung insoweit nicht allein auf die Ausführungen der Sachverständigen gestützt, sondern auch andere Gerichtsentscheidungen und Kommentierungen herangezogen hat.

4

Dass die Vergütung der Sachverständigen von der Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG) abgerechnet wurde und auf deren Konto überwiesen werden sollte, steht dem entsprechenden Vergütungsanspruch und dem Kostenansatz nicht entgegen. Bei der GWG handelt es sich gerichtsbekannt um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die vorwiegend auf dem Fachgebiet der forensischen Psychologie tätig ist. Der gerichtliche Gutachtensauftrag wurde im vorliegenden Fall zutreffend unmittelbar der Sachverständigen EmmertBlickenberger erteilt, jedoch mit dem Zusatz "c/o. GWG". Dies zeigt, dass dem Gericht die Einbindung der beauftragten Sachverständigen in die Organisation der GWG und damit die dort übliche Abrechnungspraxis bewusst war. Der Antragsteller kann sich somit nicht darauf berufen, die Sachverständige selbst mache keine Entschädigung gegen die Gerichtskasse geltend. Vielmehr ist gerade auch das Abrechnungsverfahren ersichtlich der Gesellschaft übertragen.

5

Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die Sachverständige zunächst lediglich eine psychologische Stellungnahme erstellt hat, obwohl im Beweisbeschluss des Gerichts von einem Gutachten die Rede war. Die
Sachverständige hatte ersichtlich zunächst aus Gründen der Kostenersparnis auf eine ausführliche Darstellung sämtlicher Grundlagen in ihrer Stellungnahme verzichtet. Auf Antrag beider Parteien und schließlich Anweisung des Gerichts wurde dann das Gutachten in Langform erstellt. Bereits aus dem Vorgehen des Gerichts wird ersichtlich, dass eine derartige Verfahrensweise jedenfalls nicht ungewöhnlich war. Eine Kürzung des Vergütungsanspruchs der Sachverständigen ist aufgrund dieses Vorgehens jedenfalls nicht gerechtfertigt.

6

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 14 Abs. 9 KostO).

7

Entgegen der Auffassung des Antragstellers weist das vorliegende Beschwerdeverfahren
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art auf. Auch hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat in der im Gerichtsverfassungsgesetz
vorgeschriebenen Besetzung gemäß § 14 Abs. 7
Satz 2 KostO bestand deshalb kein Anlass.

 

Der Einzelrichter:
Bauer
Richter am Oberlandesgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

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