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Papa
an
Amtsgericht

Aus: Xxxx und Xxxx -554F8630/06-der

Erinnerung vom 11.11.2008

dem Beschluß des AG München, RiAG Dr. Jürgen Schmid, am 27.11.2008

 

Weitere Beteiligte: Wohl nicht die Kinder.

 

Wegen Kostenfestsetzung

 

Wird

 

Beschwerde

 

gegen den Nichtabhilfebeschluß vom 27.11.2008, verfaßt am 01.12.2008, eingelegt.

Begründung:

 

1

Der Beschwerdeführer erkennt es als unglücklich an, einem Richter die Bearbeitung einer Erinnerung über eine Sachverständigenentschädigung zu überlassen oder zu übertragen, der auch die Sachverständige bestellt hat und die Entschädigung verfügt oder gebilligt hat und weiter das Verfahren der Scheidung einer Ehe durchführt und dies auf Ende Januar 2009 terminiert hat.

2

Der Beschwerdeführer beschwert den Amtsrichter Dr. Jürgen Schmid mit dem Vorwurf, selbst in keiner Weise auf die begehrte Prüfung und Festsetzung eingegangen zu sein sondern vorrangig Begründungen angeführt zu haben, die nicht Gegenstand der Erinnerung sind.

3

Weder erhebt der Beschwerdeführer an irgendeiner Stelle den Anspruch auf eine wissenschaftliche Arbeit zur Erlangung der Doktorwürde, es wäre ja dann ein Ergebnis der eigenen (!) Forschung, noch stellt der Beschwerdeführer eine Verwertbarkeit im Sinne der gepflegten Unabhängigkeit eines Richters in Frage.

4

Herr RiAG Dr. Jürgen Schmid läßt damit den Verfahrensgegenstand außer Acht und zwingt der Sache das Beschwerdever- -fahren / den Instanzenhub auf. Er verletzt mit seinem Handeln das Recht des Beschwerdeführers auf effektive gerichtliche Kontrolle und verneint die Effektivität des Rechtsschutzes.

5

Der RiAG Dr. Jürgen Schmid benennt eine Organisation (GWG) als Sachverständige die bis zu diesem Zeitpunkt weder beteiligt noch zum Ablegen eines Zeugnisses bestellt war. Der Beschwerdeführer kann keine Rechtsgrundlage für das Vorgehen erkennen, eine Organisation als Sachverständige zu benennen oder gar die Sachverständige zu ersetzen.

6

Zwischen der Gutachterin oder irgendeiner Organisation und dem Beschwerdeführer besteht kein Rechtsverhältnis. Ansprüche und Forderungen sind ausschließlich zwischen dem bestellenden Organ und einem Zahlungsempfänger oder Gehilfen zu klären. Daher kann kein Grund erkannt werden, einen ständigen Gehilfen des Gerichts auf dem Beschluß als Beteiligten einzustellen.

7

Art ,Umfang und Bewertung der Publikation der Einlassung der Akademikerin können den Anschein erwecken, es bestehe ein Rechtsverhältnis zwischen der Akademikerin der Psychologie und dem Erinnerer (Beschwerdeführer). Dafür kann jedoch keine Rechtsgrundlage gefunden werden.

8

Der Beschwerdeführer drückt seine tiefe Besorgnis ob der Einlassung der Frau Emmert-Blickenberger aus. Die als Tatsachenvortrag gestaltete Ausführung definiert u.a. den Begriff Gutachten und den, ZPO fremden, Begriff der “psychologischen Stellungnahme“.

9

Auch bedrückt den Beschwerdeführer die augenscheinliche Notlage des Dr. Jürgen Schmid gegenüber der als sachverständig Bestellten, da er sich widerspruchslos deren Einlassungen hingibt.

Sodann die

Anträge:

10

1. Es wird beantragt, der Beschwerde abzuhelfen.

11

2. Es wird beantragt, die Sache der Erinnerung / Kostenansatzbeschwerde aus dem Verfahren einer Familienangelegenheit herauszulösen und zu einem eigenständigen Gegenstand zu machen.

12

3. Es wird beantragt dem Verfahrensgegenstand besondere Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art zu erkennen. (§14 KostO Abs. 7 Satz 2)

13

4. Es wird beantragt, die Beschwerde nicht an einem mit Familiensachen befassten Abteilung oder Senat zu behandeln. Es wäre für jeden Betrachter unverständlich, daß just jene Abteilung, die der Beschwerde im ersten Zug nicht abgeholfen hat oder jener Senat die Verwertbarkeit des Zeugnisses der Frau Emmert-Blickenberger im Beschluß bejaht, sich nun mit der Kostenansatzbeschwerde befassen würde.

 

Eine Abteilung oder Senat des Strafrechts oder ein mit organisierter Kriminalität

 

befaßte Abteilung oder Senat wäre der Sache sicher dienlich.

14

5. Letztlich wird beantragt, dem Tenor der Erinnerung stattzugeben.

 

 

 

Hergang:

15

Der RiAG Dr. Jürgen Schmid erließ am 20.11.2006 den Beweißbeschluß, ein Gutachten zu erstellen und vergab den Auftrag an (bestellte) Frau Christa Emmert-Blickenberger.

16

Auf Nachfrage (04.07.2007) der Gutachterin verfügte der RiAG Dr. Jürgen Schmid das Anfertigen einer „Psychologischen Stellungnahme“.

17

Die „Psychologische Stellungnahme“ wurde entgegen den Wünschen der Parteien erstellt
(19.07.2007 und 25.07.2007) und in der Sitzung unter Vorsitz von RiAG Dr. Jürgen Schmid am 12.09.2007 behandelt.

18

Das Gutachten ging zum dem RiAG Dr. Schmid zu, dieser verfaßte ohne Hörung der Parteien am 24.10.2007 einen Beschluß.

19

Auf die umfangreichen Mangel an der Leistung der Christa Emmert-Blickenberger ging der Beschwerdeführer sowohl in einer Stellungnahme am 11.09.2007 zur „psychologischen Stellungnahme“ als auch am 09.11.2007 auf dem Rechtszug der Beschwerde vor dem OLG München, vertreten von dem Einzelrichter Dimbeck im Senat mit dem vorsitzenden Richter Dr. Hüßtege und RinOLG Gastroph, ein. Auf eine „Verwertbarkeit“ des „Gutachtens“ wurde im Beschluß eingegangen. Auf das Fachwissen der Letztgenannten in der Erinnerung.

20

Gegen den Kostenbescheid der Landesjustizkasse vom 30.11.2007 über die Sachverständigenentschädigung nach §137 KostO Abs. 1 Nr 5 mit JVEG 9 Tarif M3 zum „psychologische Stellungnahme“ erinnerte der Beschwerdeführer gemäß §14 KostO Abs. 2 am 11.11.2008.

21

Sodann erfolgte am 19.11.2008 der Kostenbescheid über das „Gutachten“ gemäß nach §137 KostO Abs. 1 Nr 5 mit JVEG 9 Tarif M3 und § 137 Abs. 1 Ziffer 16. der KostO, also knapp ein Jahr später, der Beschwerdeführer erinnerte sodann am 01.12 2008 nach §14 KostO Abs. 2 auch gegen diesen Bescheid und war teilweise erfolgreich, eine Position wurde gestrichen.

22

Es wurde ferner beantragt der Sache besondere besondere Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art zu erkennen. (§14 KostO Abs. 7 Satz 2)

23

Der Erinnerungen wurden von RiAG Dr. Jürgen Schmid in nur 12 Werktagen nichtabhelfend beschieden.

 

24

Tenor der Erinnerung ist der nicht notwendige, jedoch berechnete Aufwand und die geringe Menge an Güte die dort mit dem, so fakturierten, Begriff „Gutachten“ verbunden wird. Diesen Anspruch auf Güte großer Menge macht der Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht geltend, gerade wenn er mit der Entschädigung belastet wird und ein Gericht des Freistaates Bayern ein Gutachten einfordert.

 

 

 

 

 

 

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