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Etwa 1 Jahr nach dem die Kasse des AG München eine Kostennote der GWG München beglichen hatte erreicht auch der “Zahlbefehl” der Landesjustizkasse Bamberg die Beteiligten.
Zur Erinnerung: Es wurde erst eine “Psychologische Stellungnahme” erstellt, dann erst ein Gutachten.

Amtsgericht München

80315 MüncheN

-554F8630/06-

Xxxx und Xxxxx

 

Hier: Erinnerung zum Gebührenbescheid der Kasse Bamberg, Zeichen 615083971703

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Diese Erinnerung richtet sich gegen den Gebührenbescheid 615083971703 vom 19.11.2008 der Kasse Bamberg im Verfahren AZ 554F8630/06

 

Die Erinnerung enthält Anträge

 

 

Der Erinnerer zeigt an, es bestehe öffentliches Interesse.

Die Erinnerung stellt dar, daß im Rahmen des o.g. Verfahrens am Amtsgericht München durch den RiAG Dr. Jürgen Schmid

Frau Dipl. Psych. Christa Emmert-Blickenberger als Sachverständige bestellt und diese zur Erstellung eines Gutachten aufgefordert wurde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt Euro 200.

Die Forderung der Gerichtskasse wurde vom Erinnerer noch nicht vollständig beglichen, es wurde eine Anfrage ob der Möglichkeit einer Ratenzahlung abgesetzt.

1.

 Die Position 1 beschreibt Kosten für Rechtshilfe / Kosten ausländischer Behörden nach § 137 Abs. 1 Ziffer 16. der KostO in Höhe von Euro 20.

Besteht die Landesjustizkasse auf Weisung des Amtsgerichtes München auf diese Forderung so zeigt das Amtsgericht München an, einem Verfahrenspfleger im Ausland den Betrag von 20 Euro überlassen zu haben.

Dies gibt zu denken.

Offenbar hat das Amtsgericht an irgendwen der eine Kostennote stellt, einen geforderten Betrag ganz oder teilweise ausgezahlt ohne auch nur im geringsten zu prüfen, ob der Anspruch gerechtfertigt ist.

Da die Kostennote sicher mit einem Aktenzeichen versehen ist, wäre zu prüfen, wem das Amtsgericht Informationen über das nichtöffentliche Verfahren zugänglich gemacht hat und regt an, von Amts wegen Ermittlungen nach §203 STGB anzustoßen.

Weiter stellt das Amtsgericht dar, einen Verfahrenspfleger nach dem Juli 2008 eingesetzt zu haben, ohne Kenntnis des Antragstellers, 6 Monate nachdem ein Beschluss des Oberlandesgericht vorlag. Gäbe es noch alternative Gedanken?

Der Erinnerer muß davon ausgehen, das die mit der Rechnungsprüfung betrauten Personen gut geschult sind und makellosen Leumund besitzen. Auch unterliegen sie scheinbar nicht dem Druck eines Richters.

Der Erinnerer zeigt an, den Betrag, auch anteilig, nicht zu schulden da keinerlei Rechtsgrundlage vorhanden scheint.

2.

 Ein Anlass zur Nachprüfung des berechneten Zeitaufwandes scheint, so die Überzeugung des Erinnerers, zu bestehen, weil die Position „Ausarbeitung, Durchsicht, u. Korrektur des Gutachtens u. d. Schriftsätze“, Schreibgebühr und Kopien der Kostennoten überhöht erscheinen. Daher vertritt der Erinnerer die Auffassung, die angesetzte Sachverständigenauslage nicht anteilig in der geforderten Höhe zu schulden.

Weiter stammen die Kostennoten aus dem Hause „Arbeitsgemeinschaft Familienrecht GWG Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichtspsychologie“. Mangels Rechtsform in einem unklaren Rechtsverhältnis zu der zu entschädigenden Zeugin, macht die Zeugin demnach keine Ansprüche auf Entschädigung gegen die Gerichtskasse geltend.

Sofern die aktenliegenden Kostennoten über Euro 1278,95 nicht von der Sachverständigen stammen, zieht die allgemeine oder besondere Glaubwürdigkeit der Person Christa Emmert-Blickenberger nicht, es ja nur dann grundsätzlich davon auszugehen ist , das die Angaben einer als „sachverständigen“ Bestellten richtig sind, wenn sie selbst Angaben macht.

3.

 Der Erinnerer vertritt die Auffassung, daß § 9 JVEG nicht zur Anwendung kommen kann, da zwar die Leistungen der Sachverständigen mit dem Titel „Gutachten“ gekennzeichnet sind, jedoch die Ausführung die wesentlichen Merkmale eines Gutachtens im Sinne einer Wissenschaft und des landläufigen Sprachgebrauchs entbehren und daher der Beweisauftrag, auch methodisch, nicht geleistet wurde.

Nach dem Verständnis des Erinneres ist diesem ein Schaden monetärer Art entstanden, da die Gerichtskasse Bamberg einen Betrag gefordert und erhalten hat, der nicht mit der geforderten Leistung zu rechtfertigen ist.

Daher scheint es Anlass zu geben, zu prüfen, ob die dargelegten Schriftstücke der Zeugin den formalen, inhaltlichen und methodischen Ansprüchen eines Gutachten im Sinne der Wissenschaft genügen oder ob sie sich der Wissenschaft entziehen und damit den Irrtum erregen sollen, die Aufgabe des Gerichtes erledigt zu haben.

Zu 2.

Die Einlassungen des Erinnerers vom 11.11.2008 beim Amtsgericht München in Form der Erinnerung finden Anwendung und sind zu übernehmen, jedoch um den Mangel der Schreibgebühr, wie folgt, ergänzt:

Der Auftraggeber der Kostennote möchte dem Gericht, als dessen Gehilfen er sich sieht, darstellen, jemand übe sich im Gebrauch einer Schreibmaschine zur Erstellung von Zeugnissen. Denn nur dann wäre eine erneute Berechnung der Anschläge in Tausend glaubhaft und berechtigt.

Das als Gutachten geführte Zeugnis enthält sicher 50% Textpassagen aus dem Zeugnis „Psychologische Stellungnahme“, war dort bereits verrechnet, und diverser seitenlanger standardisierter Textblöcke die selbst bei einem Diplom Theologen Verwendung finden.

Dem Auftraggeber des Verfassers der Kostennote ist sicher bekannt, nur für eine Leistung entschädigt werden zu können, die redlich erbracht worden ist. Er wollte offenbar den Irrtum erwecken, alles noch mal geschrieben zu haben um in den Genuss der Schreibgebühren zu kommen.

Auch wenn die Schreibmaschine außer Acht läßt und nunmehr unterstellt, die tippende Kraft ist der Funktion des Kopierens und Einfügens nicht wissend, ist aufzumerken, dass nur der notwendige, nicht aber der tatsächliche Aufwand zu entschädigen ist.

Wäre es die Ansicht des Bestellenden oder der Prüfenden, die Leistung wäre redlich erbracht und in Rechnung gestellt worden, wären die Proteste und Beschwerden der Gerichtsvereine und der ÖTV in neuem Licht zu betrachten, Wahrheiten würden verhallen.

Zu 3.

Die Einlassungen des Erinnerers mit der Erinnerung vom 11.11.2008 zur Kostenrechnung 615074310908 beim Amtsgericht München finden gleichlautend Anwendung, auf die Übernahme per Copy & Paste wird verzichtet, es wird ja nicht vergütet.

 

Anträge:

 

Es wird nunmehr beantragt

beide Erinnerungen als Verbund zu behandeln

 

Weiter wird beantragt, dieses Verbundverfahren

 nicht innerhalb von Abteilungen

- von Familiensachen

- von MPU-abhängigen Abteilungen

am Amtsgericht München zu führen.

Dies würde zur Entlastung der Richterschaft des Familiengerichts, in gewohnter Weise, führen, von der Außenwirkung ganz abgesehen.

 

Sodann wird beantragt,

 

der Sache besondere Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art zu erkennen

 

Letztlich wird beantragt,

dem Erinnerer den Eingang der Erinnerung vom 11.11.2008 zu bestätigen

Geschlossen

01.12.2008

 

 

 

 

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