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 Doublefeature: Die Abweisungen zu den beiden Erinnerungen auf einer Seite

Amtsgericht München
an
Papa

Aus: Xxxx und Xxxx -554F8630/06

Erinnerung vom 11.11.2008

Hier das Dokument von Richter Dr. Jürgen Schmid >>>>>

 

Weitere Beteiligte:
Die Kinder
GWG München, Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie, Rablstrasse 45, 81669 München

 

wegen elterlicher Sorge

 

erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht Dr. Schmid am 27.11.2008 folgenden

 Beschluss

Die Erinnerung des Antragstellers vom 11.11.08 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.

 Gründe

Der Kostenansatz ist richtig, da Sachverständigenkosten von EUR 5646,37 für das schriftliche Kurzgutachten von EUR 1278,95 für die zusätzlich gewünschte Langform angefallen sind. Die Position Zeitaufwand wurde von der Sachverständigen in der Stellungnahme vom 24.11.2008 nachvollziehbar erläutert nach der anzuwendenden Vorschrift des §93 JVEG.

Das Gutachten, das keine wissenschaftliche Dissertation zu seien braucht, konnte inhaltlich vertreten werden, so dass auch die inhaltlichen Einwendungen des Antragstellers nicht die Sachverständigenrechnungen kürzen können.

Dr. Schmid
Richter am Amtsgericht

 

erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht Dr. Schmid am 02.12.2008 folgenden

Beschluss

Die Erinnerung des Antragstellers vom 01.12.2008 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.

Gründe:

Unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 27.11.2008 wird ergänzt, daß die Position
Zeitaufwand für die zusätzlich vom Antragsteller gewünschte Gutachtenslangform laut
Sachverständigenberechnung über 1.278.95 € von der Sachverständigen in der Stellungnahme vom
24.11.2008 nachvollziehbar erklärt wurde.

Nach dem anzuwendenden § 9 JVEG war ein Mehraufwand der Sachverständigen für die Langform
erfoderlich, wobei nach § 66 GKG vom erstinstanzlichen Gericht über die Erinnerung zu entscheiden
war.

gez.
Dr. Schmid
Richter am Amtsgericht

 

 

 

 

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