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Doublefeature: Die Abweisungen zu den beiden Erinnerungen auf einer Seite
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Amtsgericht München an Papa
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Aus: Xxxx und Xxxx -554F8630/06
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Erinnerung vom 11.11.2008
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Hier das Dokument von Richter Dr. Jürgen Schmid >>>>>
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Weitere Beteiligte: Die Kinder GWG München, Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie, Rablstrasse 45, 81669 München
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wegen elterlicher Sorge
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erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht Dr. Schmid am 27.11.2008 folgenden
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Beschluss
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Die Erinnerung des Antragstellers vom 11.11.08 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
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Gründe
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Der Kostenansatz ist richtig, da Sachverständigenkosten von EUR 5646,37 für das schriftliche Kurzgutachten von EUR 1278,95 für die zusätzlich gewünschte Langform angefallen sind. Die Position Zeitaufwand wurde von der Sachverständigen in der Stellungnahme vom 24.11.2008 nachvollziehbar erläutert nach der anzuwendenden Vorschrift des §93 JVEG.
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Das Gutachten, das keine wissenschaftliche Dissertation zu seien braucht, konnte inhaltlich vertreten werden, so dass auch die inhaltlichen Einwendungen des Antragstellers nicht die Sachverständigenrechnungen kürzen können.
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Dr. Schmid Richter am Amtsgericht
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erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht Dr. Schmid am 02.12.2008 folgenden
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Beschluss
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Die Erinnerung des Antragstellers vom 01.12.2008 gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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Unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 27.11.2008 wird ergänzt, daß die Position Zeitaufwand für die zusätzlich vom Antragsteller gewünschte Gutachtenslangform laut Sachverständigenberechnung über 1.278.95 € von der Sachverständigen in der Stellungnahme vom 24.11.2008 nachvollziehbar erklärt wurde.
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Nach dem anzuwendenden § 9 JVEG war ein Mehraufwand der Sachverständigen für die Langform erfoderlich, wobei nach § 66 GKG vom erstinstanzlichen Gericht über die Erinnerung zu entscheiden war.
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gez. Dr. Schmid Richter am Amtsgericht
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