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Amtsgericht München
 80315 München

-554F8630/06-
XXXX und XXXX
 

 

Hier:
Erinnerung zum Gebührenbescheid der Kasse Bamberg, Zeichen 615074310908

 

Sehr geehrte Damen und Herren

Diese Erinnerung richtet sich gegen den Gebührenbescheid 615074310908 der Kasse Bamberg im Verfahren AZ 554 F 8630/06

Der Erinnerer zeigt an, es bestehe öffentliches Interesse.

 

 

 

Die Erinnerung stellt dar, daß im Rahmen des o.g. Verfahrens am Amtsgericht München durch den RiAG Dr. Jürgen Schmid Frau Dipl. Psych. Christa Emmert-Blickenberger als Sachverständige bestellt und diese zur Erstellung eines Gutachten aufgefordert wurde.

 

Die Forderung der Gerichtskasse wurde vom Erinnerer beglichen.

 

 

I.

Ein Anlaß zur Nachprüfung des berechneten Zeitaufwandes scheint, so die Überzeugung des Erinnerers, zu bestehen, weil die Position Fahrzeit , Diagnostik und Kopien der Kostennoten überhöht erscheinen und sich nicht mit den Aufzeichnungen des Erinnerers decken. Daher vertritt der Erinnerer die Auffassung, die angesetzte Sachverständigenauslage nicht anteilig in der geforderten Höhe zu schulden.

 

Weiter stammen die Kostennoten aus dem Hause „Arbeitsgemeinschaft Familienrecht GWG Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichtspsychologie“. Mangels Rechtsform in einem unklaren Rechtsverhältnis zu der zu entschädigenden Zeugin, macht die Zeugin demnach keine Ansprüche auf Entschädigung gegen die Gerichtskasse geltend.

 

Sofern die aktenliegenden Kostennoten über Euro 5646,37 und Euro 1278,95 nicht von der Sachverständigen stammen, zieht die allgemeine oder besondere Glaubwürdigkeit der Person Christa Emmert-Blickenberger nicht, es ja nur dann grundsätzlich davon auszugehen ist , das die Angaben einer als „sachverständigen“ Bestellten richtig sind, wenn sie selbst Angaben macht.

II.

Der Erinnerer vertritt die Auffassung, daß § 9 JVEG nicht zur Anwendung kommen kann, da zwar die Leistungen der Sachverständigen mit dem Titel „Gutachten“ („psychologische Stellungnahme“ ) gekennzeichnet sind, jedoch die Ausführung die wesentlichen Merkmale eines Gutachtens ( einer psychologischen Stellungnahme) im Sinne einer Wissenschaft und des landläufigen Sprachgebrauchs entbehren und daher der Beweisauftrag, auch methodisch, nicht geleistet wurde.

 

Nach dem Verständnis des Erinneres ist diesem ein Schaden monetärer Art entstanden, da die Gerichtskasse Bamberg einen Betrag gefordert und erhalten hat, der nicht mit der geforderten Leistung zu rechtfertigen ist.

 

Daher scheint es Anlass zu geben, zu prüfen, ob die dargelegten Schriftstücke der Zeugin den formalen, inhaltlichen und methodischen Ansprüchen eines Gutachten im Sinne der Wissenschaft genügen oder ob sie sich der Wissenschaft entziehen.

 

 

 

Zu 1.

 

 

1

Die Belege der Akte zeigen an, daß eine „Arbeitsgemeinschaft Familienrecht GWG Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichtspsychologie“ mit Bankverbindung in Bad Abbach Forderungen gegen das Amtsgericht München erhoben hat und diese Forderungen durch das Amtsgericht durch Überweisung abgegolten wurden. Offenbar hat die in den Belegen erwähnte Dipl.-Psych. Christa Emmert-Blickenberger ihre eigenen Forderungen aus Leistungserbringung / Zeugenaussage an Joseph Salzgeber, siehe Fußzeile der Kostennoten, das Kleingedruckte, abgetreten. Ein Beleg dafür lag der Akte nicht bei, der Erinnerer kann folglich gegenüber Dritten schadlos die Meinung vertreten, es ist aktenkundig gerichtsbekannt, die Entschädigung der als sachverständig bestellten Akademikerin war bereits abgetreten.

2

Der Beleg GWG080693/07 weist die Leistung „psychologisches Gutachten“ aus. Ein solches konnte in der Akte bis zu dem Erstellungstag der Forderung nicht gefunden werden. Der Auftraggeber des Verfassers dieses Beleges hat möglicherweise den Irrtum erregen wollen, die vom Auftraggeber geforderte Leistung, ein Gutachten zu erstellen, sei erbracht worden. Die Gerichtskasse hat eine Entschädigung ausgeschüttet, die nicht berechtigt scheint, da kein psychologisches Gutachten vorlag. Laut Aktenlage war „bestimmungsgemäß“ zu entschädigen.

3

Die Anfahrtszeiten zu den beiden Hausbesuchen von 6 Stunden erscheinen überhöht. Sowohl die Routenplaner Map24 und MarcoPolo, als auch die persönliche Erfahrung aus den reichhaltigen Anfahrten im Rahmen des Umgangs (3 Wochenenden im Monat, also 12 mal diese Strecke, 1200 Kilometer/Monat) und 103 Kilometer ab München Metzstrasse nach Söll/Tirol würden Fahrzeiten zwischen 1h10’ und 1h30’ plausibel erscheinen lassen.

4

Damit ergäbe sich für die Fahrt nach Kirchheim bei München und zurück eine Fahrzeit von 3 Stunden. Selbst mit öffentlichem Nahverkehr ist die Strecke mit einem Aufwand von 40 Minuten zu realisieren (MarcoPolo:19 Minuten). Bei der Darstellung der Zeiten ist vom Erinnerer davon ausgegangen worden, der Führer (unisex) eines Fahrzeuges hat sich vor Beginn der Fahrt über die Route informiert und war in der Lage, vorhandenes Kartenmaterial bestimmungsgemäß zu verwenden. Diesen Anspruch hat doch sicher auch die Gerichtskasse.

5

Auch die statistische Betrachtung in Bezug auf die geleistete Durchschnittsgeschwindigkeit läßt den Erinnerer an der Glaubwürdigkeit der Angaben zweifeln. Legt man für die Fahrt nach Österreich die durchschnittliche Geschwindigkeit von 100km/h und der zurückgelegte Strecke von 160 Kilometern auf Bundesautobahnen zu Grunde, addiert weitere 60 Kilometer Stadt/Landstrasse mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 50km/h hinzu, betrüge die Fahrzeit 3,4 Stunden. Die Strecke nach Kirchheim bei München wäre mit einem Zeitaufwand von 0,9 Stunden zu meistern wenn man die 26 Kilometer mit einer gemittelten Geschwindigkeit von 30 km/h zurücklegen würde.

6

Die Anzahl der Stunden für den Posten Diagnostik / Test und Auswertung der Testverfahren ist weder prüfbar noch plausibel in den Forderungen dargestellt und möglicherweise nach der landläufigen Methode der allgemeinen oder besonderen Glaubwürdigkeit der Unternehmung anerkannt und entsprechend entschädigt worden.

7

Die Position Diagnostik / Test des Beleges GWG080693/07 zeigt 28 Stunden auf. Wie sich die Stundenzahl zusammensetzt ist weder aus den abgelegten Zeugnissen in Schriftform noch aus den Forderungen ersichtlich. Legt der Erinnerer seine Aufzeichnungen zu Grunde dauerte die Exploration, die Elterngespräche, der Hausbesuch und die Testserie in der Rablstrasse jeweils zwischen 1h30’ und 2 Stunden. Setzt man im Rahmen der gleichen Behandlung den Hausbesuch bei der Mutter nun auch mit 2 Stunden an so ergibt sich ein Zeitaufwand von 18 Stunden.

8

Die aufgeführten Telefongespräche zur Terminabsprache und Klärung sollten nicht länger als 10 Minuten gedauert haben, themenorientierte Gespräche mittels Fernsprecher sind wohl nach einer Dauer von mehr als 15 Minuten nicht mehr als themenzentriert im Rahmen dieser gerichtlichen Fragestellung zu bezeichnen, eine Exploration, in wissenschaftlicher Definition, ist sicher grundsätzlich nicht möglich.

9

Möglicherweise war der Zeugin bei Übernahme des Auftrages des Gerichtes nicht bewußt, daß Sie die Elterngespräche und die Testserie im Kellergewölbe der Rablstrasse nicht mit eigenem Wissen durchführen kann. Im Umfeld der Mutter in Österreich war Ihr das Testen jedoch möglich. Nach dem Verständnis des Erinnerers ließen sich nur dann die Stunden des Herrn Holzer als Hilfskraft anrechnen. Dies scheint dem Erinnerer angesichts der augenscheinlich hohen Qualifikation der als sachverständig bestellten Zeugin unglaubwürdig.

10

Die Zustimmung des Erinnerers auf Teilnahme, von einer Hinzuziehung war nie die Rede, war gleicher Gestalt wie die Zustimmung der Teilnahme der hübschen jungen Dame bei den Explorationsgesprächen, eben zu Ausbildungszwecken.

11

Ob diese mögliche Form der fragwürdigen Expertenverdoppelung einen Niederschlag in der Anzahl der Stunden finden kann, bezweifelt der Erinnerer und regt an, die Stunden der Hilfskraft (?) in der Entschädigung der als sachverständig bestellten Zeugin nicht zu berücksichtigen. Würde der Auftraggeber dies tun, zeigt er gleichsam an, das Gericht entschädigt eine zum Zwecke der Gutachtenerstellung als sachverständig bestellte Zeugin mit dem akademischen Grad der Diplom Psychologin, die sich nicht in der Lage sieht, zwei Elterngespräche ohne fachlichen Beistand zu führen. Dies ist nicht glaubhaft.

12

Auch sieht das JVEG nicht vor, stets die tatsächlich aufgewendete Zeit zu vergüten, sondern die erforderliche Zeit. Das war auch schon bei dem ZSEG so. [1]

13

In der Summe ergeben sich aufgerundet 21 Stunden Aufwand die nach Ansicht des Erinnerers als begründet erscheinen, die sowohl nachvollziehbar als auch plausibel sind.

14

Der Auftraggeber des Verfassens der Kostennote zeigt in gleichem Beleg an, es wären zeitliche Aufwendungen von 7,5 Stunden zur Auswertung des Datenmaterials und Korrektur von Nöten gewesen. Da die Korrektur explizit erwähnt, sollte doch dargestellt werden, in welchem Verhältnis die Korrektur zur Auswertung des Datenmaterials steht und ob die Auswertung einer Korrektur bedurfte oder das Datenmaterial. Weiter ist in Frage zu stellen ob eine Korrektur durch die als sachverständige bestellte Zeugin als zeitlicher Aufwand zu bewerten ist oder als Mangelbeseitigung innerhalb der Leistung.

15

Als eine objektive Grundlage für die Bemessung einer zeitlichen Aufwendung zum Auswerten von Datenmaterial aus Testverfahren, führt der Erinnerer die GOÄ an. Nach diesem Werk werden tausende von Psychologen/innen vergütet und müssen von dieser Honorierung ihrer Leistung ihren Lebensunterhalt bestreiten. Es scheint unglaubwürdig, daß die Sätze eine mindere Leistung zulassen, baut auf diesen Teil der Diagnostik doch eine Therapie auf, die im Sinne des Kostenträgers, der Krankenkassen, erfolgreich sein sollte, da sonst noch höhere Kosten anfallen.

16

Setzt man die Punktezahl 722 der Ziffer 855 der GOÄ mit dem Equalwert von 5,82873 Cent an, erreicht man den Wert des einfachen Satzes von 42,10 Euro. Die GOÄ sieht einen Höchstsatz von 2,3 fachen des einfachen Satzes vor, das ergibt im Mittel einen Satz von 1,65 der einem durchschnittlich schnell arbeitenden Psychologen wohl gebührt. Daraus resultiert eine Gebühr von gerundet 69,50 Euro für Anwendung und Auswertung projektiver Testverfahren (z. B. Rorschach-Test, TAT) mit schriftlicher Aufzeichnung. In diesen Wert fliest die Durchführung (Anwendung) des Testes mit 50-75 % ein, der bereits in der Position Diagnostik / Test als Zeitaufwand berücksichtigt wird. Daher wird der verbleibende Anteil der Einfachheit halber mit 50% angesetzt was einem Wert von gerundet 35 Euro entspricht.

 

Folgt man den dargebotenen Sätzen der Psychotherapeuten von 70-130 Euro die Stunde so ergäben sich etwa 20 Minuten Aufwand pro 35 Euro (105 Euro / Stunde). Analog gerechnet der Ziffer 857 (Anwendung und Auswertung orieierender Testuntersuchungen z. B. Fragebogentest nach Eysenck, MPQ oder MPI, Raven-Test, Sceno-Test, Wartegg-Zeichentest, Haus-Baum-Mensch) ergeben sich etwa 18 Auswertungen pro Stunde.

17

Nicht zur Bewertung können die Verfahren Subjektives Familienbild und „Geschichten-ergänzungs-verfahren nach Gloger-Tippelt“ kommen. Ersteres war nicht / nicht vollständig bearbeitet worden, letzteres war noch nicht veröffentlicht und ist somit der Forschung zuzuordnen.

18

Damit verbleiben 3 auswertbare Verfahren nach Ziffer 857 und 6 Verfahren nach Ziffer 855. Die Krankenkasse würde also 2h 10’, also gerundet 2,5 Stunden vergüten. Selbst im Höchstsatz kämen gerundet 4,5 Stunden zur Auswertung als zeitlicher Aufwand zur Anrechnung. In beiden Ansätzen ist dem entsprechend auch die Testvorbereitung enthalten.

19

Unglaubwürdig erscheint auch der zeitliche Aufwand (Beleg GWG110898/07) von 11 Stunden zur Erstellung des „Gutachtens“. Etwa 20 Seiten bestehen aus der Wiedergabe der Aufzeichnungen der Exploration und dürften in weniger als einer Stunde von Handschrift auf Tonträger zu diktieren sein. Etwa 30 weitere Seiten sind, bis auf wenige Ausnahmen, wörtlich aus der Stellungnahme übernommen und bedürfen im Zeitalter der „Copy & Paste“ Funktion moderner Schreibprogramme nur wenige Sekunden der Übernahme und sicher weniger als eine Stunde zur Durchsicht.

20

 Demnach hätte die Zeugin mindestens 9 Stunden mit den 20 Seiten Formulierung der Testergebnisse verbracht, obwohl die Auswertung sicher bereits zur Stellungnahme den Niederschlag im Posten „Auswertung des Datenmaterials und Korrektur“ fand Müßte man sonst unterstellen, die Tests wären zur Stellungnahme nicht ausgewertet worden. Die vorliegenden Ergebnisse in Textform zu bringen und dem Diktat zuzuführen dürfte einem durchschnittlich schnell arbeitenden Wissenschaftler deutlich zügiger möglich sein.

21

Die Posten „Kopien“ zeigen an, es wären neben den Urschriften drei weitere Kopien gefertigt worden. Dies mag zwar stimmen, jedoch ist dem Erinnerer nicht glaubhaft zu vermitteln, daß sich diese alle berechtigt in der Rechnung niederschlagen, weil diese hohe Anzahl nicht notwendig erscheint. Für die Parteien sind zwei Kopien notwendig, die Urschrift verbleibt in der Gerichtsakte.

22

 Für die Überlassung einer Kopie an das Kreisjugendamt fehlt die Rechtsgrundlage, es sei denn Herr Dr. Jürgen Schmid möchte gegen eine Beschwer [2] desselben vorbeugen und versetzt das Kreisjugendamt in die Lage, durch Bewertung des psychologischen Gutachtens zur Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Man müsste dann unterstellen, Herr Dr. Jürgen Schmid könne das Gutachten nicht selber lesen oder verstehen, das geschriebene Wort der Diplom Psychologin erschließe sich nur Sozial- Pädagogen innerhalb einer Selbstorganisation und Selbstkontrolle. Es bleibt eine Kopie, die der Gerichtsakte nicht beiliegt..

23

 Auch wenn der Amtsrichter möglicherweise eine Weisung unterließ , weniger Kopien als von der Zeugin angeboten, zu fertigen, ist dies nicht gleichzusetzen mit dem Auftrag, dies zu tun. Die Forderung der Gerichtskasse bleibt überhöht, da nur notwendige Aufwendungen erstattet werden können. Ob es dem Richter angesichts seines erfüllten Arbeitstages zuzumuten ist, der Auftragsbestätigung der Zeugin korrigierend entgegen zu treten, mag nichts an dem Umstand ändern.

24

 Möchte ggf. der Auftraggeber der Kostennoten, die eigene Handakte als zu entschädigenden Aufwand anführen, ist auf die aktuelle gesetzliche Grundlage hinzuweisen. Während in §11 Abs.2 des ZSEG noch der Aufwand anerkannt wurde, ist dieser in der aktuellen Gesetzgebung explizit nicht erwähnt. Dieser Auffassung schließt sich wohl auch die Beschwerdeinstanz [3] an.

 

Zu 2.

25

 Grundsätzlich scheint es nicht Aufgabe eines Kostenansatzbeschwerdeverfahrens zu sein, zu überprüfen, ob Gutachten, die die Gerichte in der Hauptsache für verwertbar gehalten haben, auch wirklich verwertbar waren. Die begründete Ausnahme erwächst jedoch aus dem substanziellen Recht auf gerichtliche Kontrolle und der Effektivität des Rechtsschutzes.

26

 Würde der Empfänger der Erinnerung den Verfahrensgegenstand in einer Weise auslegen, welches das vom Erinnerer verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in den wesentlichen Teilen außer Acht lässt, läge, so die Auffassung des Erinnerers, eine Rechtswegverkürzung vor, die den Rechtsschutzanspruch des Erinnerers nachhaltig verletzen würde.

27

 Dem Erinnerer ist bewusst, dass die gängige Rechtsprechung davon ausgeht, die Entschädigung eines als sachverständig Bezeichneten für die Erarbeitung eines Gutachtens sei grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gutachten objektiv richtig ist und wie die Parteien oder das Gericht das Gutachten bewerten, so daß der Vergütungsanspruch insbesondere auch dann besteht, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Bürgerlich rechtliche Vorschriften etwa aus Werk- oder Dienstvertragsrecht fänden keine Anwendung, weil der Stellung des Sachverständigen als Richtergehilfen mit einer gewissen inneren Unabhängigkeit Rechnung getragen werden müsse und verweist häufig auf RGZ 62, 54.[4] Der Erinnerer zeigt an, den Bezug auf die Ausführungen des Reichsgesetz Buch 62 Seite 54 als Hoax [5] zu bezeichnen, auch wenn er von einem Senat in die Welt gesetzt wurde.

28

 Auch stellt der Erinnerer anheim zu bedenken, daß der besondere Schutz des „bestellten“ Sachverständigen nur dann greifen kann, wenn er sich nicht selbst um die Tätigkeit vor Gericht bemüht. Bewirbt er sich um die Tätigkeit oder bei einer Unternehmung, die für Gerichte tätig wird, so setzt er sich der „Gefahr“ aus, beauftragt zu werden oder strebt dies an, geht weiter bewusst das Risiko ein, stärkster Kritik ausgesetzt zu werden, welche letztlich in Schadensersatzforderungen mündet. Weiter berücksichtigt diese Form der Rechtsprechung, so der Erinnerer, nicht ausreichend, ob der Auftrag des Gerichts erledigt wurde oder ob er vorsätzlich, fahrlässig oder grob fahrlässig nicht erbracht wurde und durch Abgabe eines schriftlichen Zeugnisses nur der Irrtum erregt wurde, der Auftrag sei erledigt worden. Eine Vergütung kann wohl nur dann erfolgen, wenn die geforderte Leistung erbracht wurde, eine Entschädigung nur dann, wenn das erledigt wurde, was aufgetragen ward.

29

 Weiter sieht es der Erinnerer als unerheblich an, daß entsprechende Schriftstücke im Verfahren als „Gutachten“ bezeichnet wurden und möglicherweise Einfluss auf die Beschlussfassung hatten, letzteres wäre bei jedwedem glaubwürdigen Zeugen auch der Fall gewesen.

30

 Haben die Schriftstücke zur Beschlussfassung beigetragen, so haben Briefkopf, Art der Aufmachung, der Titel und möglicherweise die Formulierung „Ich versichere, das vorliegende Psychologische Sachverständigengutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet zu haben.“ neben dem Hinweis auf die Mitgliedschaft in einem Berufsverband [6], den Irrtum erregt, es handle sich hierbei um die Erfüllung des richterlichen Auftrages, ein Gutachten zu erstellen.

31

Auch wenn ein Senat den Ausführungen der Sachverständigen, auch auszugsweise, folgt, ist nicht zwingend daraus zu folgern, dass die dargebotene Leistung der als Sachverständige bestellten Diplom Psychologin den geforderten Beweisauftrag erfüllt. Würde man dies tun, müsste man umfassende Fach- und Sachkunde zur Beurteilung durch die Richterschaft [7] voraussetzen. Gleiches gälte dann auch für die Methode der Rechnungsprüfung der fordernden Unternehmung. Beide Gedanken verbieten sich.

32

 Merkt der Empfänger der Erinnerung nun auf, der Erinnerer habe die Möglichkeit gehabt, seine Bedenken gegen die Leistung der als sachverständig Bestellten in Form eines Antrages auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu stellen, so ist darzustellen, dass zwischen der Zustellung des Schriftstückes und dem Beschluss des Amtsgerichtes keine Gelegenheit zur Stellungnahme, und damit auch Stellung eines Antrages [8], gewährt wurde. Der Vorwurf der mangelhaften wissenschaftlichen Leistung, die fehlende Sorgfalt und die Besorgnis der Befangenheit wird ausführlich in der Beschwerde vor dem OLG München erhoben. Erkennt der Senat die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit an, war wohl von Amts wegen eine Ablösung der als sachverständig bestellten Diplom Psychologin Christa Emmert-Blickenberger zu erwirken.

33

 Daher ist es nicht von Belang, ob ein Antrag gestellt wird oder nicht, stets wird der Richter oder ein Senat im Rahmen seiner Fachkenntnis handeln. Auf eine umfassende und aktuelle Fachkenntnis eines Senates oder eines Amtsrichters kann jedoch kein Anspruch erhoben werden, auch nicht auf die Akzeptanz der gängigen Rechtsprechung [9].

34

 Der Erinnerer regt deshalb an, die Sachverständige nicht nach JVEG § 9 zu vergüten, da die Vorraussetzungen dafür nicht vorliegen, der Anspruch vorsätzlich verwirkt wurde. Unzweifelhaft ist sie wohl eine Zeugin eines Geschehens. Eine Entscheidung nach JVEG §4 sieht der Erinnerer als unerlässlich an.

 

 

 

Prolog:

 

Bestellung der Sachverständigen und Anwendbarkeit §413 ZPO:

 

(aus dem Rechtsverständnis des Erinnerers)

35

 Grundlage für die unterschiedliche Vergütung zwischen einem gemeinen Zeugen und einem bestellten Sachverständigen ist unter anderem die Tatsache, dass von bestellter Person eine besondere Fachkenntnis gefordert wird. Ist dies nicht der Fall kann fortan, frei von Schaden, behauptet werden daß die Judikative jedwede Person als Sachverständige(n) bezeichnen und bestellen kann, da keine (besondere) Fachkenntnis gefordert ist. Nun liegt es nahe, dass ein als „sachverständig“ bestellter Zeuge diese Sachkenntnis auch anwendet, müsste man sonst fortan behaupten, die Judikative sieht diese Notwendigkeit nicht, sie erwartet also keine signifikanten Unterschiede zu einer „normalen“ Zeugenaussagen.

36

 Daraus ist zu schließen daß der „sachverständige“ Zeuge deshalb bestellt wird, weil seine besondere Fachkunde gefordert wird und er diese anzuwenden hat. Trifft dies nicht zu, kann künftig frei von Schaden dargestellt werden, der „bestellte sachverständige Zeuge“ werde wahllos bestellt, eine Sachkunde sei nicht von Belang. Die Vergütung nach § 413 ZPO mit JVEG § 9 ist nur deshalb anzuwenden, weil der Zeuge als „sachverständig“ bezeichnet und entsprechend bestellt wird.

37

 Die Bestellung zum „sachverständigen“ Zeugen scheint durch eine augenscheinliche Qualifikation gekennzeichnet zu sein. Augenscheinlich deshalb, weil das bestellende Organ sich auf staatlich anerkannte Ausbildungen verlassen muss. Sollte diese Ausbildung nicht vorliegen ist der „sachverständige“ Zeuge vom Hörensagen bekannt oder ein Kreis der Gesellschaft erkennt ihn als sachkundig an. Sollte dies so nicht zutreffen muss man unterstellen, dass das bestellende Organ ein Verfahren zur qualifizierenden Auswahl unterhält.

38

 Bestellt nun ein Gericht einen „sachverständigen“ Zeugen, welcher einen akademischen Grad in einer bestimmten wissenschaftlichen Disziplin errungen hat, ist zu unterstellen, dass der „sachverständige“ Zeuge eben wegen des akademischen Grades in dieser Disziplin ausgewählt und bestellt wurde. Sonst kann fortan frei von Schaden behauptet werden, es bestehe vor der Judikative kein Zusammenhang zwischen der Disziplin in welcher der akademische Grad des „sachverständigen“ Zeugen errungen hat und der geforderten Sachkenntnis.

 

Anspruch auf Wissenschaftlichkeit:

39

 Ein bestellter „sachverständiger“ Zeuge welcher einen akademischen Grad einer wissenschaftlichen Disziplin errungen hat, ist der Wissenschaft verpflichtet, in welcher er den akademischen Grad errungen hat. Man hat sonst zu behaupten, der bestellte „sachverständige“ Zeuge habe der Wissenschaft abgeschworen und ist einer Religion, einer Sekte (T.J. Kuhn sei berücksichtigt!), dem Auftraggeber, einer Klinik-/Institutsleitung oder Leitung einer Gesellschaft jedweder Rechtsform verpflichtet.

40

 Da jede wissenschaftliche Disziplin der Regel der Wissenschaft unterliegt, ist die Leistung eines bestellten „sachverständigen“ Zeugen mit akademischen Grad nach den Regeln der Wissenschaft zu erbringen. Dabei beschränkt sich der Erinnerer nicht auf eine bestimmte Wissenschaft. Gelten die Regeln der Wissenschaft für die Leistungen eines bestellten „sachverständigen“ Zeugen mit Abschluss einer anerkannten Hochschule vor der Judikative nicht, die Leistung ist also frei von Ansprüchen, die durch die Regeln der Wissenschaft begründet sind, kommen noch die Regeln der Scharlatane, Medizinmänner und Regenmacher in Betracht. Die Regeln dieser drei Beispiele kann der Erinnerer keiner Wissenschaft zuordnen. Auch kann man dann ggf. behaupten, die Leistung unterliegt inhaltlich keinerlei Regeln. Die Leistung unterliegt jedoch den Regeln des Steuerrechts und den Regeln der Marktwirtschaft.

41

So besteht der Anspruch des beauftragenden Gerichts doch sicher darin, dass sich eine Leistung eines „sachverständigen“ Zeugen mit akademischen Grad nach den Regeln der Wissenschaft auf den fundamentalen Methoden der Wissenschaft stützt. Ist dies nicht der Fall, wird künftig, frei von Schaden, behauptet, ein von Gericht bestellter „sachverständiger“ Zeuge mit akademischen Grad, sei vor Gericht von dem ordinären Anspruch auf den Einsatz fundamentaler Methoden der Wissenschaft bei Beauftragung durch ein Gericht befreit.

42

 Der allgemeine Sprachgebrauch eines gemeinen Zeugen erhebt keinen Anspruch auf Wissenschaftlichkeit wenn er formuliert, er habe einen Test gemacht (durchgeführt). Mag dieser „Test“ in Unkenntnis der Wissenschaft oder in der fehlenden Möglichkeit den Test zu reproduzieren, wenig zur plausiblen Darstellung einer Tatsache beitragen.

43

 Der Begriff „Test“, erhebend in Verbindung mit einem Gutachten und aus der Feder eines bestellten „sachverständigen“, mit akademischen Grad in dieser Disziplin, Zeugen, steht für den Anspruch auf anerkannte Wissenschaftlichkeit in der Auswahl und Durchführung der Testverfahren sowie der Bewertung der Testergebnisse. Die Bezeichnung eines Tests, ggf. nach Urheber oder Art, unterstreicht die Wissenschaftlichkeit.

44

 Besteht der Anspruch durch den Auftraggeber, hier ein Gericht, nicht, ist fortan zu behaupten, das Gesetz unterscheidet nicht zwischen dem Test eines gemeinen Zeugen [10] und dem bestellten „sachverständigen“ Zeugen mit akademischen Grad. Alsdann ist zu behaupten, es wird die Aussage über die Verwendung des Begriffs „Test“ im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs eines gemeinen Zeugen erwartet, da im Umkehrschluss der gemeine Zeuge ja sonst den Test nach den Regeln der Wissenschaft durchführen müsste, diese Fertigkeit jedoch nicht bei einem gemeinen Zeugen vorhanden sein muss.

45

 Der signifikante Unterschied zwischen einer Zeugenaussage eines gemeinen Zeugen und einer Zeugenaussage durch einen bestellten „sachverständigen“ Zeugen mit einem akademischen Grad einer Wissenschaft besteht also darin, dass die Aussage dieses „sachverständigen“ Zeugen bestellt wird und auf den Regeln der Wissenschaft beruht, die Aussage eines gemeinen Zeugen jedoch nur auf dessen subjektive Wahrheit und dessen subjektive Wahrnehmung.

 

 In beiden Fällen obliegt es dem Richter, die Zeugenaussage zu verwerten.Dies geschieht nach Glaubwürdigkeit und Plausibilität, (Überzeugungskraft) die Zulässigkeit der Zeugenaussage sei vorausgesetzt.

46

Notwendigkeit der Prüfung und Prüfbarkeit durch die Judikative

 

Glaubwürdigkeit

47

 Die Glaubwürdigkeit gegenüber dem Richter steigt mit der Ausbildung und ggf. mit einem akademischen Titel, Art und Häufigkeit einer Zusammenarbeit, Motivation, Art und Umfang des Vortrages des Zeugen.

48

 Im Gegensatz zu einem bestellten Sachverständigen hat der gemeine Zeuge selten die Möglichkeit eine schriftliche Aussage mit der Überschrift „Gutachten“ zu erstellen. Auch steht der gemeine Zeuge selten auf dem Briefpapier einer Gesellschaft just jener Disziplin, deren Sachkunde gefordert wird. Weiter kann der gemeine Zeuge nicht auf Empfehlungen und Anerkennung in Gerichtskreisen zurückgreifen. Daher genießt der Sachverständige als Zeuge einen Vorschuss an Glaubwürdigkeit, das letztlich ein Vertrauen in die Rechnungsstellung erfährt, da keine adäquaten Rechnungsprüfmöglichkeiten eingesetzt werden. Wikepedia stellt wie folgt dar [11]: Die allgemeine Vertrauenswürdigkeit wird gegebenenfalls durch Akkreditierung des Gutachters durch ein vertrauenswürdiges Verfahren der Zertifizierung mit der für die Fragestellung oder das Ziel erforderlichen Allgemeingültigkeit erreicht.

49

 Mit der Erstellung der Zeugenaussage in Form eines Gutachtens verleiht der bestellte „sachverständige“ Zeuge, der einen akademischen Grad errungen hat seiner Aussage die Zusicherung der Wissenschaftlichkeit. [12] So sieht es zumindest jener Kreis der Gesellschaft der sich zum Berufsverband der Psychologen (BdP) zusammengeschlossen hat.

50

 Würde nun ein Richter die Glaubwürdigkeit des „sachverständigen“ Zeugen bezweifeln, müsste er schlüssig aufzeigen (lassen), dass ein beeidigter „Sachverständiger“ Zeuge die Unwahrheit aussagt oder die Wissenschaftlichkeit verlässt. Da ein Richter jedoch aus dem Bereich der Rechtswissenschaft kommt, dürfte es sehr viel Mühe bereiten (ein weiteres Studium, veröffentlichen von Fachbeiträgen) und entsprechende geistige Fähigkeiten (Wille) und Zeit erfordern.

 

Plausibilität [13]

51

Die Möglichkeit zur Beurteilung der Plausibilität ist abhängig von den geistigen Fähigkeiten und vorhandenen Fachwissen des Richters.

 

Auf beides besteht kein Anspruch, da beides von der gesundheitlichen Verfassung, also Körper und Geist, des Richters abhängig ist.

52

Ob Amtsrichter stets in der Lage sind ihre Konzentrationsfähigkeit über den gesamten Arbeitstag, ohne zeitliche Definition [14], derart aufrecht zu erhalten, die Inhalte der unterschiedlichen Paragraphen auseinander zu halten, gar den Inhalt der Schriftstücke der Parteien dem Sachverhalt zuzuordnen kann bei steigendem Arbeitsaufkommen und sinkender Stellenzahl, wie der Deutsche Richterbund berichtet, bezweifelt werden.

53

 Das erworbene Fachwissen eines Richters hat bekannter maßen nichts mit dem angewendeten Fachwissen zu tun. Ein Richter ist ein Volljurist und dem entsprechend hat er zu einem Zeitpunkt einen Abschluss der Rechtswissenschaften erworben. Möglicherweise hat er Bücher [15] publiziert, Beiträge in Fachzeitschriften veröffentlicht. Dies spricht für die Leistungsfähigkeit und die Anwendung des Fachwissens zu diesem Zeitpunkt und in diesem Fachgebiet und wird nicht in Abrede gestellt.

54

 Ob ein Richter, gar ein Senat, über dieses Fachwissen während der Beurteilung der Aktenlage, am Tag einer Beschlussfassung oder beim Diktat des Beschlusses verfügt und dies anwendet, vermag der Gesetzgeber nicht sicherzustellen. Spielt dem Richter, einem ganzen Senat, dann auch noch das Gedächtnis einen Streich, können auch altgediente Begriffe der Rechtswissenschaften und der Psychologie neu definiert werden. Als Beweis dient der Beschluss des OLG München AZ 12UF1694/07 [16] Seite 5: „Auch wenn sich nach dem Gutachten Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Bindungstoleranz der Mutter gezeigt haben, zeigt sich insoweit eine Entwicklung zum Positiven. So hat die Mutter die amtsgerichtliche Entscheidung nicht zum Anlaß genommen, Florian unmittelbar zu sich zu nehmen sondern die Beschwerdeentscheidung abzuwarten.“

 

Beschreiben die Wissenschaften des Rechts und der Psychologie mit dem Begriff „Bindungstoleranz“ ein Verhältnis zwischen Elternteil und Kind so stellt ein Senat hier ein Verhältnis zwischen den Elternteilen her.

55

 Wer nun behauptet, es sei sichergestellt, das die Möglichkeit zur Beurteilung der Plausibilität stets genutzt wird, der zeigt an, dass die beteiligten Richter und die beteiligte Richterin allumfassend im Rahmen ihrer fachlichen Möglichkeiten gehandelt haben.

56

 Die fachlichen Möglichkeiten erscheinen sehr begrenzt und daher wird fortan behauptet, es sei nicht sichergestellt, dass ein Richter oder ein Senat stets körperlich, geistig und fachlich in der Lage ist, eine Leistung eines bestellten „sachverständigen“ Zeugen, der einen akademischen Grad einer Wissenschaft errungen hat, auf Plausibilität zu prüfen und deshalb bestehe kein Anspruch darauf.

 

Nachweis der fehlenden Wissenschaftlichkeit:

57

 Wie unter 39 bis 41 beschrieben ist ein Gutachten aus der Feder einer Diplom Psychologin eine wissenschaftliche Leistung.

58

 Jeder Wissenschaft liegt das Bilden von Thesen zu Grunde, im Sinne einer Beauftragung zu einem Gutachten wäre also zunächst eine Arbeitshypothese [17] aufzustellen. Dieser Arbeitshypothese liegt, normalerweise, die Frage des Gerichts zu Grunde [18] .

59

 Ein positiver Effekt dieser Methode ist der Umstand, dass der Leser erkennen kann, ob der Wissenschaftler die Frage in seiner Umfänglichkeit erfasst hat.

60

 In der Folge sieht die Wissenschaft vor, eine Antithese zu erstellen oder die Methode der Nullhypothese anzuwenden. Im Ersteren wird dem Leser der wissenschaftlichen Leistung die Möglichkeiten eröffnet die vom Wissenschaftler erkannten Umfänge der Antithese zu beurteilen.

61

Durch die Darlegung der These und Antithese kann der Leser beurteilen, ob die Methodik zur Gewinnung von Informationen und Beobachtungen geeignet ist. Weiter kann der Leser einer wissenschaftlichen Leistung einen Bezug zwischen Frage des Auftraggebers, der These / Antithese und dem Ergebnis herstellen.

62

 Die Wissenschaft, das wissenschaftliche Arbeiten, beruht auf der Erstellung von Thesen und Antithesen. Behauptet man, die Wissenschaft beruhe nicht auf These und Antithese, so ist zu unterstellen, diese Wissenschaft, das wissenschaftliche Arbeiten, wäre vollkommen und vollständig, eine Forschung, die wissenschaftliche Arbeit, sei nicht notwendig. Die Suche nach einer solchen Wissenschaft durch den Erinnerer blieb erfolglos, einen Exkurs dazu konnte der Erinnerer in Kuhn, Tomas, S. „Die Struktur wissenschaftlicher Revolutionen. Frankfurt/M: Suhrkamp, 1973“ finden.

63

 Die von der Sachverständigen Dipl. Psych. Christa Emmert-Blickenberger verfassten Schriftstücke entbehren einer Arbeitsthese, einer Antithese und einem Verweis auf die Verwendung der Methode der Nullhypothese. Dies lässt sich nicht mit dem Anspruch aus der Wissenschaft verbinden und kann daher nicht zu einem Zeugnis gereichen, das als Gutachten bezeichnet und dessen Aufwand entschädigt wird.

64

 Um einer wissenschaftlichen Leistung die nötige Transparenz zu verleihen, beschreiben gewöhnlich die Verfasser den grundlegenden Arbeitsansatz. So wäre es von Nöten gewesen, darzustellen ob die Zeugin versucht hat, statusdiagnostisch, systemisch, behavioristisch, psychoanalytisch, interventionsdiagnostisch, systemisch lösungsorientiert oder in Anlehnung an die Ethologie den Auftrag des Gerichtes zu erfüllen.

65

 Während der weite Ausflug in die Kindheit und Jugend der Eltern, dargelegt als Exploration, den Verdacht aufkommen lassen könnte, es handelt sich um eine Art der psychoanalytischen Arbeitsweise, erstickt der Rest des Zeugnisses diesen Verdacht.

66

 Sowohl der gemeine also auch der vorbelastete Leser kann also nicht erkennen, welchen Arbeitsansatz die Zeugin gewählt hat, versucht hat diesen umzusetzen, und wird nachhaltig der Möglichkeit beraubt, das Verlassen des gewählten Weges zu erkennen.

67

 Die Wissenschaft an sich, gleich welche, sieht es jedoch vor, den theoretischen Ansatz der Arbeitsweise innerhalb einer wissenschaftlichen Leistung darzustellen. Es ist nicht glaubhaft, die Zeugin hätte schlicht fehlerhaft gearbeitet. Die Zeugin ist in Ihrem Berufsverband als Fachkraft [19] gelistet, ergänzt den Briefkopf der GWG und bildet Studenten aus.

 

So ist der Vorwurf zu erheben, die Zeugin unterschlägt die Nennung des Arbeitsansatzes um nicht in die Verlegenheit zu kommen, sich für einen Arbeitsansatz entscheiden zu müssen. Einer systemlosen Arbeitsweise ist damit Tür und Tor geöffnet. Die Wissenschaften verbieten jedoch ein systemloses Arbeiten da sich Fehler, in der Konsequenz, nicht systematisch ausschließen lassen.

68

 Das vorliegende Zeugnis entbehrt jeglicher Angaben über die Quellen oder Literatur aus welchen sich der Leser, also auch der Auftraggeber, davon überzeugen kann, daß die Darstellung der Zeugin auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse erstellt wurde. Zum Einen verschließt sie dem Auftraggeber die Möglichkeit zu erkennen, auf welchem Stand der Wissenschaft (die Jahreszahl der Veröffentlichung, enthalten in Quellen- und Literaturverzeichnissen) und zum Anderen ob über die Kriterien der Anwendbarkeit erfüllt sind. Auch ist die Methode der Unterschlagung dazu geeignet, Quellen zu unterdrücken, die Themen kontrovers diskutieren, der gar gegen die Erkenntnisse der Zeugin sprechen. Nun ist ein Gutachten (eine wissenschaftliche Leistung) im Sinne der Wissenschaft stets transparent und nachvollziehbar zu erstellen - auch in der Rechtswissenschaft und der Wissenschaft der Psychologie.

69

 Das Fehlen von Quellenangaben könnte bei dem geneigten Leser den Eindruck erwecken, es handle sich bei den Erkenntnissen und Interpretationen um Binsenweisheiten. Jeder, der halbwegs der deutschen Sprache mächtig ist und fähig, einen 72 Seiten umfassenden Aufsatz zu schreiben, hätte diese Leistung vollbringen können. Wäre es im Sinne des Auftraggebers, hier Richter Dr. Jürgen Schmid am Amtsgericht München, wäre nach dem Sinn und Zweck der Beauftragung zu fragen und würde zugleich einige weitere Fragen aufwerfen. Letzteres ist Thema im bayerischen Landtag und der nichtbayerischen Presse [20] .

70

 Das Niederschreiben von Binsenweisheiten ist jedoch nicht mit einer wissenschaftlichen Leistung in Einklang zu bringen und ward auch nicht der Auftrag. Mag es auch einige Zeit her sein als die Zeugin die Diplomarbeit zu ihrem Abschluss, mehrheitlich persönlich wird unterstellt [21] , verfasst hat, so kann sie nicht leugnen, die fundamentalen Bestandteile einer wissenschaftlichen Arbeit erlernt zu haben. Und ein Quellen- und Literaturverzeichnis gehört nun mal dazu, war sicher auch Bestandteil ihrer Diplomarbeit.

71

Es muss also Vorsatz unterstellt werden, wenn die Zeugin in dem abgelegten Zeugnis keine Quellen nennt. Eine schlicht falsche oder wenig sorgfältige Arbeitsweise kann somit nicht unterstellt werden.

72

 Dem ordinären Anspruch der Wissenschaft, den zeitlichen Verlauf der Erkenntnisgewinnung nachvollziehen zu können, kommt die Zeugin nur teilweise nach, sie unterlässt es konsequent die Tageszeit (Uhrzeit) und die Dauer der Untersuchung aufzuführen. Würde man nun feststellen, es wäre nicht von Bedeutung, wie lange die Zeugin die Möglichkeit einer Verhaltensbeobachtung hatte und mit welchem zeitlichen Aufwand sie versucht hat, Tatsachen auf wissenschaftliche Art zu ermittelt, so würde man zulassen, dass die bloße Absichtserklärung eines Teilnehmers mangels zeitlichen Rahmens schlicht ungeprüft und nicht hinterfragt bleibt, es dem Auftraggeber jedoch nicht möglich gemacht wird, dies zu erkennen.

73

 Dies scheint jedoch auch das Ziel der Zeugin zu sein, stellt sie den zeitlichen Verlauf auch nur auf Seite 10 dar, nötigt also den Leser auf allen folgenden Seiten stets auf eben diese Seite zurückzublättern. Sie kennzeichnet nicht explizit den Entzug der Möglichkeit einer Verhaltensbeobachtung durch den Unterschied zwischen Telefonat und ein Vis a Vis. Auch hier muss der Leser auf Seite 10 von 72 zurückblättern. Die Wissenschaften fordern jedoch eine Transparenz und Belegbarkeit der Maßnahmen die zur Erkenntnisgewinnung verwendet werden, um die Qualität der Gewichtung einzelner Kriterien beurteilen zu können. Dieser Forderung ist die Zeugin nicht nachgekommen. Dies nur als „fehlerhaft“ darzustellen ist in der deutschen Sprache sicher korrekt, greift aber zu kurz. Die Zeugin hat den akademischen Grad der Diplom Psychologin errungen, daher ist zu behaupten, sie habe bestehende Regeln der Wissenschaften vorsätzlich ignoriert.

74

 Während die Rechtswissenschaften die Möglichkeiten der Auswahl des Arbeitsansatzes in FGG §52 und BGB §1627 auf systemisch-lösungsorientiert und interventionsdiagnostisch [22] eingegrenzt haben, überwiegt in der vorliegenden Leistung wohl der statusorientierte [23] Arbeitsansatz. Daran ändert auch das Bekenntnis zum KJHG nichts.

75

 Sie hat also vorsätzlich in der Hauptsache einen Arbeitsansatz gewählt, dessen Anwendung sowohl die Rechtswissenschaft und die eigene Wissenschaft verneint bzw. nur zu einem Minimum [24] zuläßt. Würde man den Gedanken zulassen, das die „Bekräftigung“ durch den Satz „….nach besten Wissen und Gewissen..“ eine ständige Fortbildung einschließt, also die Zeugin auf dem Stand der eigenen Wissenschaft ist, so müßte man feststellen, daß es bereits vor einem Jahrzehnt in den Kreisen der Psychologen unstrittig war, in der gerichtlichen Gutachtenerarbeitung die Statusdiagnostik auf ein Minimum zu reduzieren, da die Trennung der Elternteile und die Trennung der Kinder von einem Elternteil nicht als Fixpunkt ( wie z.B. der Tod eines Elternteils) zu sehen ist sondern als fortwährender Prozeß. Es ist also eher der Vorsatz zu unterstellen und so entzieht sich die Zeugin der angewandten Wissenschaftlichkeit auf grob fahrlässige Weise.

76

 Man könnte nun unterstellen, die Erkenntnis der eigenen Wissenschaft, der Rechtswissenschaften und des eigenen Berufsverbandes wären schlicht an ihr vorbeigezogen. Die Unterstellung kann jedoch nicht aufrechterhalten werden, da die Zeugin auf dem Briefkopf einer Gesellschaft genannt wird, welche regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen für Richter und ähnliche Fachkräfte durchführt, Herr Salzgeber, Publizist [25] und organisatorischer Leiter der GWG [26] , als „Vertreter der Sachverständigen“ beim Eröffnungstreffen [27] des „Münchener Modells“ genannt wird.

77

 Die als „sachverständig“ Bestellte stellt dar, den Willen der Kinder zu erkunden. (Seite 3 Zeile 22 Kriterien, und weiter Seite 5 Zeile 16 Methodik).

78

 Der Erinnerer kann keine kontroverse Diskussion in der Wissenschaft der Psychologie finden, die einem Kind mit 5 ½ Jahren dieser Entscheidungsposition aussetzt. Die Rechtswissenschaft verneint die Möglichkeit und setzt die Ergebnisse aus Gesellschaft und Wissenschaft in BGB §104 ff. um, die Geisteswissenschaften mahnen an, die Freiheit und die Möglichkeit der Willensbildung zu beachten. Die Naturwissenschaften konnten noch kein probates Verfahren entwickeln, den Willen eines Menschen zu erkunden und zu belegen. Die Zeugin gibt an, den Kindeswillen zu erkunden, ohne jedoch die Freiheit der Willensbildung belegbar zu untersuchen oder ein adäquates Verfahren an der Hand zu haben, welches den Willen belegen könnte.

79

 Nun hat die Zeugin den akademischen Grad einer Diplom Psychologin errungen, sie vermag also zweifelsfrei den Unterschied zwischen Wunsch und Willen erkannt haben, in ihrer Methode wählt sie jedoch einen Weg, der von der Wissenschaft, die einen Beweisauftrag in Form eines Gutachtens bestellt, verneint wird. Die Mahnung der Geisteswissenschaften wird in den Wind geschlagen und somit ist darzustellen, dass die Methode nicht geeignet ist ein auf irgendeiner Wissenschaft gegründete Leistung zu erbringen, wohl aber, den Anschein der Wissenschaftlichkeit zu erwecken, um den Irrtum zu erregen, dem Auftrag des Gerichtes nachgekommen zu sein, ein Gutachten zu erstellen.

80

 Wenn die Zeugin aus „sachverständiger Sicht“ darstellt, das es „…dem kindlichen Wunschdenken…. am Besten entspricht wenn….“ so zeigt sie an, dies als wesentliches Ergebnis ihrer Arbeit verstanden haben möchte. Danach war jedoch nicht zu forschen und ist dem nach nicht zu vergüten. Auch widerspricht es den wissenschaftlichen Erkenntnissen, Kindern bis zu einem gewissen Alter eine Entscheidungsposition zuzusprechen. Gefragt war die Wissenschaftlerin, nicht das Kind.

 

Doch die Antwort stammt offensichtlich aus dem Kindesmund - und ist sicher nicht wissenschaftlicher Natur.

81

Der Erinnerer vermag zwischen angewandter[28] und forschender Wissenschaft zu unterscheiden und ordnet die Leistung eines bestellten „sachverständigen“ Zeugen mit akademischen Grad der angewandten Wissenschaft zu. Den Auftrag des Gerichts, welches nach § 12 FGG von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeigneten Beweise aufzunehmen hat, kann man schwerlich mit der forschenden Wissenschaft erledigen.

82

 Die vorliegenden Schriftstücke belegen auf Seite 5 Zeile 22 die Darstellung der Zeugin, das Kind Florian hätte das Verfahren „Geschichtenergänzungsverfahren nach Gloger-Tippelt“ bearbeitet. Die Formulierung ist geeignet, dem Leser den Eindruck zu vermitteln, es handle sich dabei um ein eingeführtes Verfahren. Aus Ermangelung an Quellenangaben wandte sich der Erinnerer an die Verfasserin des Verfahrens und musste feststellen, dass das Verfahren noch nicht veröffentlicht sei und nur klinisch valide sei.

83

 Nun vermag der Erinnerer die Verwendung eines nicht veröffentlichten Verfahrens nicht mit dem Begriff der angewandten Wissenschaft in Einklang bringen. Ist ein Verfahren oder Test, ein Forschungsergebnis nicht veröffentlicht, so ist die Forschung noch nicht abgeschlossen, das Ergebnis ist noch nicht Grundlage für die angewandte Wissenschaft.

84

 Würde die Judikative es als Erledigung des Beweisauftrages anerkennen, müsste sie gleichsam darstellen, ab welchem Erfüllungsgrad der Forschung, bei fehlender Veröffentlichung, eine Grundlage für eine Tatsachendarstellung, und damit ein Gutachten, gewährleistet ist.

85

 Nun hat die Zeugin den akademischen Grad einer Dipl. Psychologin errungen und die Zusatzausbildung im Bereich der forensischen Psychologie genossen. Es ist dem Erinnerer somit nicht glaubhaft zu machen, sie hätte das Verfahren nicht aus dem Grund angewendet um den Anschein der angewandten Wissenschaft zu erwecken und damit den Irrtum zu erregen, dem gerichtlichen Beweisauftrag nachzukommen.

86

 In der umfänglichen Leistung der „psychologischen Stellungnahme“ der als sachverständig bestellten Zeugin werden auf Seite 7 Zeile 14 alle Tests als „metrisch“ dargestellt. Diese Darstellung ist dazu geeignet, den unzähligen Empfängern der Zeugnisse den Eindruck zu vermitteln, die Testungen wären herausragend dafür geeignet, Tatsachen mit einem hohen Anspruch auf Objektivität und Normung zu ermitteln.

87

 Da diese Darstellung auf weniger als 30% der Testungen Anwendung findet, die Fachwelt nachhaltig bezweifelt oder gar verneint, dass projektive Testverfahren zum Beleg von Tatsachen im Kontext geeignet sind, zielt diese Darstellung darauf ab, den Irrtum zu erregen, ein auf wissenschaftliche Arbeitsweise beruhendes Zeugnis abgelegt zu haben. Denn einfache Nachlässigkeit in der Darstellung ist angesichts der hohen Qualifikation nicht anzunehmen, zumal die Unterscheidung der beiden Testarten leicht nachzulesen und sicher Bestandteil der Ausbildung war. Auch begleitet die Diskussion um die Verwendbarkeit die Forschung schon einige Jahrzehnte. Daher ist Vorsatz zu unterstellen, projektive Testverfahren als metrisch darzustellen um die entsprechende Güte der Aussage zu betonen

88

 Auf den Seiten 6, 9 und 45 des schriftlichen Zeugnisses stellt die Zeugin dar, die Interaktion zwischen Vater und Sohn bei der Erledigung von Aufgaben in Anlehnung an die Marshak Methodik beobachtet zu haben. Den Grad der Anlehnung beschreibt die Zeugin nicht näher, sie lässt also dem Leser keine Möglichkeit zu beurteilen, ob die Erwähnung der „Marshak Methodik“ den nötigen Halt für eine Anlehnung vermittelt oder ob die definierte Methode so verändert wurde, dass die Erwähnung eben haltlos ist.

89

 Da die Zeugin nicht darstellt, warum die definierte Marshak Methode nicht anwendbar war, warum und in welchem Umfang die Methode verändert wurde, kann das Ergebnis, also die Interpretation der Beobachtung, dem Anspruch auf Wissenschaftlichkeit deshalb nicht standhalten, da die Gewinnung der Erkenntnisse nicht auf einer validen, reproduzierbaren und wissenschaftlich anerkannten Methode basiert. Es besteht die Gefahr, dass die Methode so verändert wurde um die Bestätigung für eine gefestigte Meinung der Zeugin zu erlangen, die Anwendung der definierten Methode hätte möglicherweise Ereignisse hervorgerufen, die nicht zu dieser Bestätigung herhalten konnten.

90

 Der Erinnerer, eben der Vater, zeigt an, dass die einzigen Übereinstimmungen mit der publizierten Marshak Methode die Anwesenheit zweier Personen in einem Raum und der Erledigung von Aufgaben zu finden sind. Daher kann die Benennung der Marschak Methode nicht als Halt für den Begriff der Anlehnung dienen. Der geringe Grad der Übereinstimmung mit der publizierten Methode ist eher dazu geeignet, darzustellen dass die Benennung dazu herhalten muss, um den Anschein der Wissenschaftlichkeit zu erwecken um den Irrtum zu erregen, den Auftrag des Gerichtes erledigt zu haben.

91

Die Erwägung, die Methodik wäre schlicht falsch und fehlerhaft angewendet worden, findet in der Tatsache den freien Fall, dass die Zeugin den akademischen Grad einer Diplom Psychologin errungen hat und zweifelsfrei in der Lage ist, das geschriebene deutsche Wort lesen zu können und Sätze der Beschreibung der Methodik in ihrer Sinnhaftigkeit erfassen zu können. Würde man die Fähigkeiten auf den Zeitpunkt der Abschlussarbeit zur Diplom Psychologin beschränken, wäre die Frage nach dem Verfasser der bei Gericht vorgelegten Schriftstücke zu stellen.

92

 Auf Seite 39 des vorliegenden Schriftstückes beschreibt die Zeugin die beziehungsdiagnostische Untersuchung mit Hilfe des Verfahrens „ Familie in Tierform“ nach L.Brem Graser im Umfeld der Mutter anlässlich eines Hausbesuches in der österreichischen Wahlheimat der Mutter und ständigen Aufenthaltsortes der Tochter. Da die Zeugin durch die Begriffsverdoppelung Diagnostik und Untersuchung versucht, den Eindruck zu erwecken, das Verfahren sei uneingeschränkt dazu verwendbar, eben diese Aufgabe zu erfüllen, möchte der Erinnerer doch darauf hinweisen, daß möglicherweise nur die Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG) dieser Überzeugung [29] ist. Letztlich wurde dieses Verfahren in der Sinnhaftigkeit schon von den öffentlich-rechtlichen Medien öffentlich angezweifelt.[30]

93

 Das nur teilweise normierte Verfahren wird von der angewandten Wissenschaft weder als objektiv, reliabel noch als valide dargestellt. Literat wird beschrieben, dass dieses Verfahren dazu geeignet ist, jedwedes gewünschte Ergebnis zu interpretieren. Einhergehend mit dem Ort und dem Grund der Durchführung kann weder die Nennung noch die Durchführung des Verfahrens dazu herhalten, einen wissenschaftlich fundierten Aufschluss über das Beziehungsleben der Tochter abzuleiten.

94

 Es kann dem Erinnerer nicht glaubhaft vermittelt werden, dass die Zeugin in Unkenntnis der Einschränkungen dieses Verfahrens selbiges durchführt und die Ergebnisse innerhalb eines Beweisauftrages umfangreich niederschreibt.

95

 Da die Kenntnis (innerhalb der Fortbildungspflicht für Psychologen/innen) vorausgesetzt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, das Verfahren wäre schlicht falsch angewendet worden oder der Sinn und Wertigkeit wäre verkannt worden. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, die Durchführung und Niederschrift der Interpretation müssen zum Schein der Wissenschaftlichkeit herhalten um den Irrtum zu erregen, den Beweisauftrag in Form eines psychologischen Gutachtens erledigt zu haben.

96

 Auf Seite 41ff zeigt die Zeugin auf, Florian hätte den „Family Relation Test“ durchgeführt, dies jedoch offenbar nicht als Test sondern „explorationsunterstützend“. Im Vordergrund stand also die Exploration, nicht die Durchführung des Tests. Daher scheint Beelmanns[31]Besorgnis über den Umgang mit diesem Test berechtigt, wenn er den Umgang in der diagnostischen Praxis als „haarsträubend“ bezeichnet.

97

 Nun kann man dem Erinnerer nicht glaubhaft vermitteln, dass ein Test der als Beiwerk einer Exploration angeführt wird, die notwendigen Vorrausetzungen zur Gewinnung von Tatsachen mitbringen kann. So vermag die tabellarische Darstellung und die umfangreiche Interpretation sicher dazu geeignet sein, den Anschein der Wissenschaftlichkeit zu erwecken, die Gewinnung des Inhaltes der Tabelle gibt dies jedoch nicht her, und, folgt man Beelmann, sind dazu geeignet, jedes beliebige „Ergebnis“ im Rahmen der Interpretation zu erreichen.

98

 Nun hat die Zeugin sicher auf die Einschränkung des „Tests“ durch den Begriff „explorationsunterstützend“ hingewiesen, jedoch ist Art und Umfang der Darstellung und Interpretation darauf abgestimmt, dem Auftraggeber die Wissenschaftlichkeit zu vermitteln um den Irrtum zu erregen, eine Tatsache darzustellen. Dies jedoch ward der Auftrag.

99

 Während die Zeugin in der psychologischen Stellungnahme auf Seite 7 darstellt, die Kinder hätten das „subjektive Familienbild“ nach Mattejat und Scholz bearbeitet, in dem „Gutachten“ wird auf Seite 5 die Durchführung dieses Verfahrens jedoch den Eltern zugeschrieben, auf Seite 32 erfährt die Ausführung der Zeugin die Verneinung einer Auswertbarkeit, weil beide Testunterlagen nicht vollständig wären.

100

 Vermag der Erinnerer noch Nachsicht üben bei der Verwechslung der Testmitglieder, tragen sie ja auch alle den gleichen Familiennamen, eine wissenschaftliche Methode kann er nicht erkennen, wenn die Durchführung eines Verfahren mehrfach benannt wird um dann in einem Satz darzustellen, das Verfahren wäre nicht vollständig durchgeführt worden und deshalb nicht verwendbar. Das Vorgehen ist eher dazu geeignet den Irrtum zu erregen, den Auftrag des Gerichtes erledigt zu haben, ein Gutachten zu erstellen das sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützt.

101

Dieser Umstand scheint auch erst bei der Erstellung des „Gutachtens“ aufgefallen zu sein, es schien zur Erstellung der „psychologischen Stellungnahme“ nicht von Belang gewesen zu sein ob das Verfahren verwendet wurde oder nicht. Auch scheint die Anwendung und Auswertung des Verfahrens von Beginn an nicht von Bedeutung gewesen zu sein, da zu keinem Zeitpunkt überprüft wurde ob die bearbeiteten Unterlagen vorhanden und vollständig sind. Wäre das Verfahren notwendig gewesen, hätte sicher eine Prüfung stattgefunden. Daher ist zu behaupten, die Durchführung des Verfahrens ist nur deshalb in Erwägung gezogen worden um der Leistung der Zeugin den Anschein der Wissenschaftlichkeit zu vermitteln, das Ergebnis jedoch zu keinem Zeitpunkt Einfluss auf die Meinung der Zeugin gehabt hätte.

102

 Die Formulierung auf Seite 32 Zeile 16 :„Eine Auswertung des Tests konnte nicht erfolgen, da die beiden Unterlagen unvollständig waren.“ lässt der Möglichkeit, ein Test wäre in keiner Weise bearbeitet worden, keinen Raum. Die Formulierung stellt fest, die Unterlagen wären unvollständig, also teilweise vorhanden, beide hätten einen Teil bearbeitet. Wird vom möglicherweise Ausfüllen der Personaldaten auf einem Deckblatt abgesehen, dass sicher nicht wissenschaftlich auszuwerten ist, zeigt der Erinnerer an, keinen Teil des in der Literatur beschrieben Verfahren „Subjektives Familienbild“ nach Mattejat und Scholz bearbeitet zu haben. Da es die der Zeugin vorliegenden Unterlagen nicht hergeben, den Begriff „unvollständig“ zu verwenden ist zu behaupten, die Zeugin legt in ihrem Schriftstück ein unwahres Zeugnis ab.

 

Dies geschieht vorsätzlich, nicht fahrlässig, die wissenschaftliche und auf die Ermittlung von Tatsachen ausgerichtete Arbeitsweise ist nicht erkennbar, jedoch geeignet um dem Auftraggeber den Eindruck zu vermitteln, den Auftrag erfüllt zu haben, ein wahrheitsgetreues Zeugnis abgelegt zu haben.

103

 Die Zeugin beginnt auf Seite 7 des Zeugnisses den Verlauf der Begutachtung mit den Worten: „Nach dem Anschreiben der SV vom 30.11.2006 meldete sich Frau Xxxx am 04.12.2006 und Herr Xxxxx auf ein erneutes Anschreiben am 11.12.2006 in der GWG“.

104

 Sicher ist es richtig, der Erinnerer mußte erneut angeschrieben werden. Der Erfolg der Zustellung stellt sich ein, wenn man an die richtige Adresse versendet. Dies gelang offenbar erst im zweiten Anlauf, das erste Schreiben wurde in die Wasserburger Landstrasse versendet. Diese Strasse taucht nur in keiner der Akten auf und hat keinerlei Bezug zu dem Geschehen.

105

 Nun unterläßt es die Zeugin, auf diesen Umstand hinzuweisen, möchte aber doch den zeitlichen Verlauf in dem ihr rechten Licht dargestellt sehen. So ist zu behaupten die Methode der Darstellung und Unterschlagung ist dazu geeignet, den Erinnerer als unkooperativ erscheinen zu lassen, er bedarf ja eines zweiten Anschreibens.

106

 Vorsatz ist sicher nicht zu unterstellen, Sorgfalt jedoch auch nicht, wenn sensible Schriftstücke an wildfremde Personen verschickt werden. Das Unterdrücken der Information der Falschversendung ist jedoch nicht einfach fahrlässig abzutun, die Zeugin ist letztlich Akademikerin der Psychologie und mag sich der Suggestion sehr wohl bewußt sein, wie schlecht müßte sonst die Ausbildung gewesen sein., gleichwohl sie den runden Stempel der beeidigten Sachverständigen nutzen darf. Dem ist sicher nicht so, und so ist zu behaupten, die Unterdrückung von Tatsachen zum Zwecke der Suggestion nutzt die Zeugin mit Vorsatz, verläßt die Wissenschaftlichkeit und handelt dem geleisteten Eid zuwider, in dem sie letztlich Unwahrheit niederschreibt und Partei ergreift..

107

 Der Suggestion bedient sich die Zeugin auch in weiteren Darstellungen, wie sonst wird aus einer Schwangerschaft eine Frühschwangerschaft. Was diese Form der Schwangerschaft auch immer bedeuten mag, es birgt Leidvolles, hat aber im Kontext keinen Ursprung.

108

 Wenn die Zeugin mehrfach beschreibt, der Filius suche bei der Mutter Schutz und Geborgenheit, impliziert den Gedanken, er würde beides erhalten. Einen Beleg dafür kann die Zeugin jedoch nicht liefern.

109

 Ein Indiz für den fehlenden Abstand zu den Beteiligten, also die Objektivität gegenüber dem Geschehen, dem Gehörten, ist das zu Eigen machen von Ansichten und Werten sowie das Anerkennen von selbst nicht erlebten sondern erzählten Begebenheiten und ggf. den Folgerungen des Erzählers. Dieses Problem ist in der Psychologie bekannt, eine probate Methode dem entgegenzuwirken, die Supervision, gängige Praxis. Es ist also davon auszugehen, dass ein Gericht erwartet, das eine (regelmäßig) bestellte Dipl. Psychologin mit entsprechender Fachausbildung zur Therapeutin alles tun wird um ihren Patienten im Rahmen von Therapien die entsprechende Qualität zu bieten, innerhalb der gerichtlichen Bestellung nicht Gesagtes zur Tatsache zu erheben..

110

Augenscheinlich wird die Erhebung zur Tatsache am Beispiel des Einnässens der Filia. Auf Seite 17 Zeile 25 im Rahmen des Gesprächs mitgeschrieben, auf Seite 55 Zeile 11 als Zitat vermerkt um letztlich auf Seite 66 Zeile 10 als Tatsache festgestellt, hält Gesagtes, ohne weitere Prüfung, als scheinbare Realität Einzug in die gutachterliche Zusammenfassung.

111

Wäre es ein schlichter Mangel am Zeugnis, müßte man in der Konsequenz auch in Frage stellen, ob die Zeugin in der Lage war, Absichtserklärung der Explorationsteilnehmer und Fähigkeiten objektiv zu werten und diese gegen deren Möglichkeiten zu prüfen. In Abhängigkeit zu der Handlungsempfehlung zeigt Seite 68 Zeile 5-21 die beleglose Übernahme der Annahme, einem Elternteil würde es gelingen, Unterstützung anzunehmen, gleichwohl eben dies auf der selben Seite durch die Begrifflichkeit der „gering ausgeprägten Kritikfähigkeit“ diese Möglichkeit nahezu ausschließt.

112

Es ist nicht glaubhaft, dass eine scheinbar so hochqualifizierte Fachkraft der „forensischen Psychologie“ den Abstand nicht waren konnte. Dies als einfachen Fehler innerhalb der Selbstdefinition der Wissenschaft, ein Gutachten müsse objektiv sein, zu bezeichnen, vermag der Erinnerer nicht nachzuvollziehen. Die bestellte Zeugin bildet Studenten aus, ist im Berufsverband als Fachkraft gelistet, ziert den Briefkopf der „GWG Arbeitsgemeinschaft Familienrecht Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichtspsychologie“. Der Mitbegründer und jetzt organisatorische Leiter der Organisation formuliert die Qualität mit „Es gibt keine Organisation, die kompetenter ist als wir“ und so ist zu unterstellen, er trägt Sorge, dass diese Qualität in die Leistungen vor Gericht einfließt.

 

Übrig bleibt der Vorsatz, Gehörtes zur objektiven Wahrheit, also Tatsache, zu erheben.

113

Das etwa zwanzig Seiten lange Kapitel „Exploration der Eltern“ gibt im wesentlichen die Gesprächsmitschriften der Eltern wieder. Nun liegt es in der Natur der Sache, dass Eltern in einer Angelegenheit der Kinder vor Gericht unterschiedlicher Meinung sind. Um den Wahrheitsgehalt, und das ist wohl maßgebend, beurteilen zu können, müsste sie Belege für die verschieden Aussagen beibringen. Dies ist jedoch nicht Aufgabe einer Psychologin, sondern die Aufgabe von Ermittlungsorganen, die Bezeichnung als „Gehilfin des Gerichts“ im Sinne des „Sachverständigen“ gibt dies wohl nicht her.

114

Wenn die Zeugin die Gesprächsmitschriften in diesem Umfang und Art zu Papier bringt, ist sie wohl genötigt, darzustellen, nach welcher Methode sie die Glaubwürdigkeit des Gesagten ermittelt, damit der Wahrheitsgehalt beurteilt werden kann. Tut sie dies nicht, bietet sie eine breite Plattform, Unwahrheiten zu verbreiten und, in eigenem Ermessen, Gesagtes zu unterschlagen oder Gesagtes als Tatsache zu erheben. Um sich der Nachvollziehbarkeit zu entziehen verzichtet sie auf die Tonbandaufzeichnung [32].

115

Nun mag man versucht sein, die Zeugin als wenig sorgfältig zu bezeichnen und die Art und Weise der Berichterstattung als Mangel darstellen, sicher trifft dies auch zu, jedoch musste der Zeugin ihr Auftrag klar sein, sie hätte sonst um richterliche Weisung bitten müssen, auch kann man dem Erinnerer nicht glaubhaft machen, die Zeugin hätte nicht gewusst, dass sie das gesprochene Wort nicht vollständig im Original anhören kann, wenn sie es nicht auf einem Tonträger aufzeichnet. Dies ist jedoch Bedingung der Nachvollziehbarkeit.

116

Die Rechtswissenschaften fanden es für notwendig in §52 FGG dem Gericht aufzutragen, so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinzuwirken. Als „Gehilfen des Gerichts“, Tatsachen belegbar aufzuklären und zu publizieren, sind der als sachverständig bestellten Zeugin jedoch wohl die Grenzen des §52 dahingehend aufgezeigt, daß aus der gesetzlichen Forderung entsprechend das Verbot entsteht, den möglichen, gar vor Gericht belegten, Konflikt zu schüren. Auch die Wissenschaft der Psychologie ist eher bemüht, den Umgang mit Konflikten zu vermitteln und deeskalierend zu agieren. Ein gängiges Mittel ist die Verschwiegenheit des eigentlich unbeteiligten Dritten und somit das Bewahren von Geheimnissen Dritter.

117

Die unterschiedliche Darstellung auf Seite 14 Zeile 13-16 und 23 Zeile 7 gibt der Zeugin eindeutig den Hinweis auf das fehlende Wissen des Erinneres um die Kinderwünsche der Mutter. Das Eröffnen dieser Wahrnehmung der Zeugin aus Mitschriften der Exploration führt unweigerlich dazu, daß der andere Elterteil sich betrogen fühlen kann.

118

Es scheint in der Wissenschaft der Psychologie, und in dieser hat die Zeugin den akademischen Grad „Diplom Psychologin“ erworben, Erkenntnisse zu geben, daß es eine schonungslose Aufklärung aller Begebenheiten der Vergangenheit in Form eines schriftlichen Zeugnisses bedarf um zu einer „sachverständigen Sicht“ zu gelangen. Besteht die Zeugin auf diese Darstellung so ist zu unterstellen, daß Jahrzehnte an Publikationen an ihr vorbei gezogen sind, da sie eine Entwicklung und Veränderung der eigenen Persönlichkeit entsprechend dem sozialen und persönlichen Umfeld verneint. und weiter die Erkenntnis besitzt, daß nur die unverblümte Wahrheit einer einvernehmlichen, zumindest von Toleranz und Akzeptanz getragenen Zukunft anreichen kann.

119

Dem ist sicher nicht so. Als bestens ausgebildete Diplom Psychologin mit Zusatzausbildung und Fachausbildung zur Therapeutin ist sie sich der Wirkung dieser Darstellung ihrer Wahrnehmung bewußt. Auch ist sie sich bewußt, daß Persönlichkeiten sich verändern. Daher ist Vorsatz zu unterstellen, unzähligen Dritten die ureigensten Wünsche der Mutter zu offenbaren und den Konflikt zu schüren.

120

 Sowohl die Rechtswissenschaften also auch die Lehre der Psychologie oder Soziologie erkennen es als unabdingbare Fähigkeit eines Elternteils, den Einfluss des anderen Elternteils nicht zu schmälern. Die Fähigkeit, dem Kind zu vermitteln, dass es den anderen Elternteil achten und wertschätzen soll, die Fähigkeit den zwanglosen Kontakt wahrnehmen zu können, nennen die Wissenschaften dann „Bindungstoleranz“. Folgt man der Literatur, so ist diese Fähigkeit ein bedeutendes Merkmal des Konstruktes „Kindeswohl“. Es ist unglaubwürdig, die Zeugin wisse dies nicht.

121

Gibt nun ein Elternteil vor, aus rein ökonomischen Gründen in das 130 Kilometer entfernte Ausland zu ziehen, so steht zu bezweifeln, dass das Wohl der Kinder berücksichtigt wird, da die Entfernung und Lage der Wahlheimat stets einen enormen zeitlichen und finanziellen Aufwand zu Gewährleistung des Umgangs darstellt. Fehlen die finanziellen Mittel, ist der Umgang unterbunden. Das Ausland schließt auch ein Wechselmodell grundsätzlich aus. Dies nimmt der auswandernde Elternteil billigend in Kauf.

122

 Nun ist der „Hinweis auf Einschränkung der Bindungstoleranz in starker Affektspannung“ eben nur ein Hinweis, kein Beleg. Entsprechend den Ausführungen der Zeugin unternahm sie keine eingehenden Untersuchungen um Belege zu finden oder den Hinweis zu widerlegen. Ein Telefongespräch ist wohl weniger dazu geeignet, eine Untersuchung darzustellen oder diese als eingehend zu bezeichnen.

 

Offensichtlich misst die Zeugin, anders als die Wissenschaften, der Bindungstoleranz keine besondere Bedeutung zu und stellt sich so gegen die Wissenschaft der Psychologie und der Rechtswissenschaft. In keiner dieser Wissenschaft wird die Bindungstoleranz kontrovers diskutiert. Es ist also zu unterstellen, die Zeugin hat keine weiteren Untersuchungen angestellt um nicht in die Verlegenheit zu kommen, ein unwahres Zeugnis ablegen zu müssen, um ihren eigenen Vorstellungen des Ergebnisses den nötigen Raum zu verschaffen. Bare Nachlässigkeit kann nicht unterstellt werden, da der Leiter der Unternehmung, deren Briefkopf mit dem Namen der Zeugin versehen ist, sich durch Publikationen zum Thema „PAS“ [33] (im letzten Jahrtausend auch „Entfremdungssyndrom“ genannt) geäußert hat.

123

 Auf Seite 56 des Zeugnisses strapaziert die Zeugin die Möglichkeiten innerhalb eines Beweisauftrages doch sehr: „Allerdings ist seine zum Teil beobachtete aversive Haltung [34] dem Vater gegenüber deutlich gekennzeichnet durch Fremdbeeinflussung bzw. möglicherweise auch der Beeinflussung durch intensive Nähe und Identifikation mit seiner Schwester. Wahrscheinlich spielt hierbei auch seine emotionale Identifikation mit der Stimmungslage der Mutter eine beeinflussende Rolle. Möglicherweise macht er den Vater auch dafür verantwortlich, dass er seine - bis zur Veränderung seines Wohnortes beim Vater - Hauptbezugspersonen von Mutter und Schwester verloren hat.“.

124

 Nun lebt die angewandte Wissenschaft nicht von der Aufzählung von Möglichkeiten die eine Feststellung fast schon entschuldigen, am Umstand jedoch nichts ändern. Ebenso könnte man nahe liegende Möglichkeiten aufzeigen, die eine negative Beeinflussung durch Mutter und auch der Tochter im extremistischen Licht erscheinen lassen. Da nun die Zeugin es unterlässt, die Beeinflussung des Filius näher zu untersuchen, nicht prüft, wie und mit welcher Methode der Filius zu der aversiven Haltung im mütterlichen Umfeld, nachvollziehbar und plausibel, kommt, bleibt zu behaupten sie unterlässt es nur deshalb, da ein mögliches Ergebnis nicht dazu geeignet ist, ihrer Handlungsempfehlung anzureichen. Denn streicht man die Möglichkeiten bleibt nur die Beeinflussung, als unbewiesene Tatsachenbehauptung im Rahmen der Menschenkenntnis, übrig. Und das ist Wissenschaftlichkeit von geringer Menge.

125

 Dabei wäre es, so der Erinnerer, schon notwendig, die unbekannte, gar geheime Beeinflussung zu ergründen, laut der Zeugin handelt es sich, wie zitiert, um eine Fremdbeeinflussung. Mutter, Vater und Tochter sind bekannter maßen nicht fremd, wer oder was kommt dann noch in Frage?

126

 Fehlendes Fachwissen oder Unkenntnis der Deutschen Sprache wird der Zeugin mitnichten unterstellt, zu gut ist die Ausbildung, welche sie belegt durch den Abschluss zur Dipl. Psychologin genossen hat, zu umfangreich (?) ihre Fortbildung zur Fachkraft. Auch wäre es vermessen zu unterstellen, die gängige Literatur [35] wäre nur bekannt, jedoch ward nicht gelesen oder verstanden. Gar die Rechtsvertretung der Antrags / Beschwerdegegnerin , Herr Hans-Peter Vogl [36] zeigt mit seinem Schreiben vom 04.01.2008 an das OLG München an, die Zeugin sei als seriös und hoch qualifiziert gerichtsbekannt. Den geforderten Pfad der Wissenschaft hat sie nachvollziehbar und vorsätzlich verlassen, da sie Quellen ausblendet die ihre Darstellung der Möglichkeiten in Frage stellt.

127

 Die Unterdrückung von Tatsachen, hier dem Gesagten innerhalb eines Gespräches mit den Elternteilen, einem teilnehmenden Kollegen und der Zeugin, mag einem Richter innerhalb seiner absoluten Unantastbarkeit, nicht unumstritten, zustehen, einer Zeugin, die der Wissenschaft verpflichtet ist und als Gehilfin des Gerichts Tatsachen ermitteln soll, jedoch nicht. Diese Freiheit steht ihr nur dann zu, wenn sie der festen Überzeugung wäre, gesagtes wäre zur Beantwortung der gerichtlichen Fragestellung nicht von Relevanz. Jedoch ist es dem Erinnerer nicht glaubhaft zu vermitteln, dass die beiden Gespräche inhaltlich nichts Wesentliches hergaben, das relevant für die Beantwortung gewesen wäre. Abgesehen von dem vermeintlichen Erfolg, die Abschiedsszenen verträglicher zu gestalten, stellt die Zeugin dar, in nahezu 4 Stunden Gespräch keine wesentlichen Kenntnisse erlangt zu haben, da sie nicht wesentlich darauf Bezug nimmt.

128

 Der Erinnerer, als Zeuge des Gesprächs, zeigt an, das die Wiedergabe des Verlaufs und Erkenntnis der Zeugin und deren Kollegen nicht dazu geeignet sind, wissenschaftliche Grundlage für die Auffassung der als „psychologische Empfehlung“ formulierten Beantwortung der gerichtlichen Frage zu sein. Wenn einem Elternteil dringend angeraten wird, das Kind in seiner Obhut einer psychologischen Behandlung anzuvertrauen, der Elternteil jedoch auf den Zeitpunkt nach der gerichtlichen Entscheidung verweist, so ist entschieden und nachhaltig danach zu forschen, was die Zeugin unter Gewissen versteht, wenn sie diese Aussagen , nicht einmal inhaltlich, wiedergibt und damit die notwendige Hilfe für das Kind nachhaltig unterbindet. Zeigt der Empfänger dieser Erinnerung nun an, diese Tatsachenbehauptung wäre unwahr, so sind sämtliche Zeugen des Vorgangs zu vereidigen. Bitte jedoch nicht den Eid des Sachverständigen vor Gericht.

129

 Um nicht in den Konflikt der Begrifflichkeiten zu kommen, verwendet der Erinnerer fortan den Begriff „gefangen“ in den eigenen Vorstellungen. Diese Begrifflichkeit schließt eine wissenschaftliche Arbeit im Bereich der Psychologie als Gehilfin des Gerichts aus.

130

 Die Zeugin sieht sich offenbar nicht in der Lage der Vorstellung der Geschwistertrennung den nötigen Raum zu verschaffen. Wie sonst ist es zu erklären, dass sie diese Möglichkeit nicht explizit untersucht, nur mit wenigen Worten in der Zusammenfassung erwähnt. Somit versetzt sie den Auftraggeber in den Irrtum, die Erkenntnisse der Wissenschaft gäben es nicht her, diese Möglichkeit in Erwägung zu ziehen. Sicher war das 1976 so, also vor über 30 Jahren, jedoch erörtert 25 Jahre später die Fachgruppe Rechtspsychologie in der Deutschen Gesellschaft für Psychologie [37] diese Möglichkeit sehr ausführlich, die Ergebnisse sind der Zeugin im Rahmen der Fortbildung sicher zur Kenntnis gelangt. Statt dessen stellt sie die innige Geschwisterbeziehung in den Vordergrund und scheinbar nutzt sie dies auch als Grundlage für ihre Handlungsempfehlung. Wann Wohltat zur Plage wird lässt sie unerörtert.

131

Es ist also zu behaupten sie unterdrückt Erkenntnisse der aktuellen Wissenschaft um ihre vorgefaßte Meinung als wissenschaftlich darzustellen.

132

 Obwohl das Gericht ein Gutachten aufgetragen hatte, wurde zunächst eine „Psychologische Stellungnahme“ gefertigt. Auch dies ist eine wissenschaftliche Leistung und hat sorgfältig erstellt zu werden. Jedoch ist die Verwendbarkeit auf wenig komplexe Sachverhalte beschränkt oder auf Ergänzung bestehender Gutachten oder ergänzende Fragen [38] . Da letztere Umstände nicht vorliegen, wurde dem Gericht möglicherweise durch die Frage der Zeugin mit ihrem Schreiben vom 04.07.2007 suggeriert, es handle sich um einen wenig komplexen Sachverhalt.

133

 Dieser Darstellung folgt weder der Erinnerer noch die Wissenschaft, beide sehen in der konfliktbehafteten Situation nach der Trennung der Kinder aus dem Familienverbund ein komplexes und sensibel zu handhabendes Gebilde. Dies muss der Zeugin bekannt sein, es wäre sonst zu behaupten, sie hätte keinerlei Ausbildung genossen oder Fortbildungen besucht, selbst die Lektüre diverser Trennungspublikationen wäre spurlos an ihr vorbei gegangen. Dies ist sicher nicht so, jedoch ist dieser Weg dazu geeignet, den Eindruck der Banalität der Sache zu erwecken, um den eigenen Vorstellungen den nötigen Raum zu verschaffen. Betrachtet man den Zeitpunkt der Fragestellung an das Gericht könnte sich dem Leser der Verdacht aufdrängen, die Zeugin hätte erkannt, ihre bisherigen Leistungen könnten den Anforderungen an ein Gutachten nicht anreichen.

134

 Selbst in der „sachverständigen Sicht“ findet sich ein deutlicher Hinweis auf das Gedankengut der als sachverständig bestellten Zeugin:“Bei einer Akzeptanz der Eltern wäre aus psychologischer Sicht kein Eingriff in die elterliche Sorge notwendig, da die Aspekte der dann für die Mutter gültigen Alltagssorge ausreichen würden“.

135

 Würde man nun unterstellen, und das muß man wohl, die „sachverständige Sicht“ wäre eine wissenschaftlich fundierte Darstellung einer Diplom Psychologin, kommt man nicht umhin, den möglichen Umkehrschluß auf Quellen in der Wissenschaft zu untersuchen. Demnach ist bei fehlender Akzeptanz, ein Indiz könnte die Beschwer in der nächsten juristischen Instanz sein, dem Erinnerer neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht (dies impliziert der vorstehende Handlungsempfehlung und der Verweis auf die Alltagsorge) die elterlichen Sorge zu entziehen, möglicherweise begrenzt auf Teilbereiche wie die medizinische Versorgung o.ä.

136

 Dem entsprechend ist der Literatur wohl diese Darstellung wissenschaftlicher Erkenntnisse vorenthalten geblieben, die angewandte Wissenschaft bietet also keinen Halt für die Darstellung der bestens ausgebildeten Akademikerin der Wissenschaft der Psychologie. Deshalb kann nicht fehlende Sorgfalt, schlichte Unkenntnis für das Dargelegte gezogen werden. Vorsätzlich verlässt die Zeugin den Weg der angewandten Wissenschaft., möchte aber angezeigt wissen, diesen Teil auch beleuchtet zu haben um den Schein der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zu wahren, um den Irrtum zu erregen, ein Gutachten im Sinne des Beweisauftrages erstellt zu haben.

137

 Offenbar sieht die Zeugin es für unumgänglich, den Richter Dr. Jürgen Schmid darauf hinzuweisen, daß bei Einvernehmen oder Akzeptanz keine gerichtliche Entscheidung notwendig ist. Man könnte nun anführen, die Zeugin hält Herrn Dr. Jürgen Schmid persönlich oder die Beauftragenden in der Regelmäßigkeit für zu doof, dies selbst zu erkennen und Erlerntes behalten zu haben.

138

 Mit einer wissenschaftlichen, möglicherweise mit dem Anspruch auf Durchschnittlichkeit verbundenen, Arbeitsweise hat dies jedoch nichts tun, da es scheinbar an Banalität nur schwer zu übertreffen ist und den Bestellenden schlicht verhöhnt.

139

 Im Folgenden werden Vorgänge und Textstellen dargestellt, die einen Einblick in das Verständnis der bestellten Zeugin vom wissenschaftlichen arbeiten geben sollen:

140

 Auf Seite 2 stellt die Zeugin dar, die (Gerichts)akte sei am 28.11.2006 bei der GWG eingegangen. Das ist schön. Unklar ist, wann die Zeugin die Akte bekommen hat. Möglicherweise hat sich die Zeugin auf den Eingangsstempel verlassen da sie sich nicht mehr daran erinnern konnte wann sie persönlich die Akte erhalten hat.

141

Dies wäre eine schlüssige Erklärung, ließt man 9 Zeilen nach dem Zitat des Auftrages dass die Zeugin zunächst eine „psychologische Stellungnahme“ erstellt hat. Offensichtlich konnte die Zeugin sich nicht an den Auftrag des Gerichtes erinnern, oder wo sie den Akt hingelegt hatte, denn sie fragte bei Gericht an, in welchem Umfang ihre Leistung erbracht werden sollte. Ob nun der Richter Dr. Schmidt im Rahmen seiner Möglichkeit, die Zeugin zu leiten, den Auftrag von Gutachten zu „“psychologischer Stellungnahme“ änderte, bleibt unerwähnt, die Vertreter der Beteiligten erbaten, auf richterliche Nachfrage, ein Gutachten zur Beantwortung der Frage des Gerichts.

142

 Die Zeugin schreibt: „Das diagnostische Vorgehen richtete sich nach der gerichtlichen Fragestellung“. Offensichtlich hat die Zeugin kein Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten, denn nach was sonst sollte sich das Vorgehen richten?

143

 Durch die Betonung, die Zeugin hätte „themenzentrierte“ Gespräche geführt versucht sie sicherzustellen, dass der Leser wirklich erkennt, sie habe ganz gewiss ihre Arbeit erledigt. Welcher Art sollen sonst Gespräche mit „wildfremden“ Leuten sein? Sicher nur der Gestalt, daß im Rahmen der ihr aufgetragenen Arbeit, ein Gutachten erstellt werden kann..

144

 Wenn die Zeugin darlegt: „Das vorliegende Gutachten versteht sich vorbehaltlich der Ergebnisse weiterer Termine der Verfahrensbeteiligten vor dem Familiengericht und zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorhersehbarer Ereignisse“ zeigt sie damit an, keine Methoden verwendet zu haben die den Ruf haben, die Zukunft vorherzusagen (Glaskugel, Kaffeesatzlesen). Dies erfreut. Jedoch gibt es zu denken, da die Zeugin explizit darauf hinweist.

145

 Ob der Darstellung: „Die überlassene Gerichtsakte wurde nach psychologischen Gesichtspunkten ausgewertet. Auf eine schriftliche Darstellung der Aktenanalyse wird auftragsgemäß verzichtet.“ eine mehrstündige Berechnung folgen kann, ist angesichts der Tatsache, das in dieser solchen Akte nicht wirklich relevante Informationen enthalten sind um ein „psychologisches Gutachten“ zu erstellen, nicht zu erwarten. Der Wissenschaftler wird sich jedenfalls hüten, die Schriften der Anwälte und des Gerichts auf Basis der Psychologie zu analysieren.

146

 Welchen Sinn es haben könnte, einer Diplom Psychologin den Auftrag zu erteilen, die Analyse der Gerichtsakten darzustellen, möchte hier nicht erörtert werden, es scheint aber vorzukommen, denn die Zeugin weist explizit darauf hin, den Auftrag nicht erhalten zu haben, ihre Aktenanalyse darzustellen.. Dies kann dazu führen, dass der Eindruck erweckt wird, der Richter hätte sie angewiesen, keine Darstellung zu verfassen. Herzlichen Dank.

147

 Die Zeugin beschreibt, die Hausbesuche wären mit Einverständnis der Eltern durchgeführt worden und eröffnet die Option, Hausbesuche können auch ohne Genehmigung der Eltern durchgeführt werden. Irgendwo sind doch dann der „Gehilfin des Gerichts“ Grenzen gesetzt.

148

 Auch scheint die Zeugin Erkenntnisse aus der Wissenschaft zu besitzen die den Begriff „Alltagssituation“ beschreibt. Die Gesellschaft bezeichnet es jedenfalls nicht als „Alltagssituation“ wenn ein Kind nach Monaten, und nach einem heftigen Streit, wenige Minuten vor dem Besuchstermin der Zeugin, in das Geburtshaus zurückkehrt, eine Stunde im Kinderzimmer ein Gespräch führt, unter Beobachtung ein Brettspiel bestreitet, in der Gewissheit, nur wenige Minuten nach der „Begutachtung“ wieder von dem anderen Elternteil abgeholt zu werden.

149

 Die Beschäftigung eines Kindes in einem fensterlosen Kellergewölbe der Rabl Strasse mit zerfleddertem Spielzeug als Alternative zum Kindergarten als „alltäglich“ zu bezeichnen zeigt den Bezug der Zeugin zur Gesellschaft und der Wissenschaft. Für die Zeugin mag dies Alltag bedeuten, es ist aber für die Erstellung eines Gutachtens nicht von Belang. So ist zu bezweifeln, ob die Erkenntnisse aus der Beobachtung dazu geeignet sind, Aufschluss über die Interaktion im Alltag zu geben.

150

 Wenn die Zeugin schreibt: „Der Sinn und Zweck der einzelnen Verfahren wurde ihnen vorab erklärt.“ könnte bei dem Leser der Eindruck erweckt werden, die Zeugin hätte die Testverfahren und deren Zweck erläutert. Da sie das beim Erinnerer unterlassen hat wäre die Frage zu stellen, welche Verfahren sie erklärt hat. Ob eine unwahre Darstellung im Sinne der Wissenschaft ist, wird nicht kontrovers diskutiert.

151

Könnte sich bei dem Leser bei der Darstellung: „…und bestehende aktuelle Konflikte zu besprechen bzw. Regelungen zu treffen, wurde von beiden Elternteilen angenommen.“ die Vorstellung breit machen, es handle sich bei diesem Angebot der Besprechung um einen Dialog in welchem der Eine Rat suchend berichtet, der Andere zuhört und eine Diskussion leitet, verschiede Aspekte einbringt oder ggf. einen fachkundigen Rat gibt.

152

 Diese Vorstellung ist irrig, seitens des Erinnerers wird angezeigt, er hätte nur berichtet. Welche Regelungen getroffen wurden, lässt die Zeugin, wohl aus Mangel, unerwähnt. Bei dieser Formulierung scheint es sich um einen Textbaustein zu handeln, stets verwendet, jedoch nie verstanden, aber durchaus dazu geeignet, den Eindruck zu vermitteln, den Auftrag des Gerichts erledigt zu haben.

153

 Ob die bare Behauptung: “Im Rahmen des diagnostischen Prozesses wurden Konfliktlösungsmöglichkeiten berücksichtigt. Das Bestreben der Sachverständigen (fortan SV) richtete sich dabei gemäß KJHG und dem geltenden Kindschaftsrechtsreformgesetz, die Eltern soweit als möglich in der Wahrnehmung ihrer Elternverantwortung zu stärken und entsprechende Hilfestellungen zu geben“ glaubhaft vermitteln kann , die Zeugin hätte auch so gehandelt, ist zu bezweifeln. Es muss wohl die allgemeine Glaubwürdigkeit eines „bestellten Sachverständigen“ herhalten. Das vorliegende Zeugnis gibt, abgesehen von einem Nebensatz, nichts her, was dies belegen könnte. Seitens des Erinnerers wird angezeigt, die Zeugin habe nichts unternommen um die Zweifel am Wohlergehen des Filius bei der Mutter zu zerstreuen.

 

Unwahre, nicht nachvollziehbare Darstellungen sind jedoch nicht mit einer wissenschaftlichen Arbeit in Verbindung zu bringen, wohl aber dazu geeignet, den Irrtum zu erwecken, den Auftrag des Gerichts erledigt zu haben, einGutachten nach geltenden Vorschriften erstellt zu haben.Aus der Rechtswissenschaft

154

 Die Beantwortung einer Frage ist in der Wissenschaft das Ziel, wenn es um die Erstellung eines Gutachtens geht. Dies steht nicht im Gegensatz zu dem gemeinen Zeugen, auch dieser wird gefragt, das Gericht erwartet eine Antwort.

 

Das Gericht wird den Zeugen sicher niemals fragen, wie es vorzugehen hätte und welche Rechtsfolgen oder Beschlüsse festzustellen sind. Es bleibt stets in der Verantwortung des Gerichtes eine juristische Frage zu beantworten. Würde das Gericht nun einem Wissenschaftler auftragen, eine juristische Frage auf Basis der Wissenschaft des entsprechenden Fachgebiets, auf dem das Gericht keine Fachkompetenz hat, zu beantworten, müsste man dem Gericht vorwerfen, die Entscheidung aus der Hand zu geben, da ihr Ursprung ja nicht mehr in der Rechtswissenschaft zu finden ist. Deshalb ist an dem Auftrag des Gerichts, ob es dem Wohl der Kinder am Besten entspricht, das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem einen oder dem anderen zu übertragen, nichts auszusetzen. Die juristische Frage, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen ist, bleibt zur Beantwortung dem Gericht.

155

 Augenscheinlich gelang es dem Richter nicht, den Auftrag so zu formulieren, dass einer Diplom Psychologin die klaren Grenzen des Auftrages bewusst wurden. Der Schein trügt, bedenkt man, dass die Zeugin auf dem Briefkopf just der Gesellschaft steht, die Fortbildungen für Richter durchführt, die Zeugin Studenten ausbildet und innerhalb des Berufsverbandes, nach entsprechender Fortbildung, als Fachkraft gelistet ist.

156

 Es bleibt also festzustellen, dass die Zeugin die Frage des Gerichts nicht beantwortet hat, jedoch eine Frage, die nicht gestellt wurde. Dem gemeinen Zeugen würde man mit den Worten entgegentreten: „Das hab ich Sie nicht gefragt“. Der Aufsatz, eines Schülers , als minimalste Anforderung an die Wissenschaftlichkeit, wäre mit 0 Punkten zu versehen, ergänzt um die Randnotiz „Thema verfehlt“.

157

 Die Zeugin überschreitet ihren Auftrag, in dem sie eine Handlungsempfehlung über den zukünftigen Lebensmittelpunkt des Filius abgibt. Sie glaubt also offensichtlich, ihre bisherigen Ausführungen seien nicht dazu geeignet, ihre Vorstellung der Umsetzung sicherzustellen. Sie bestätigt damit den Verdacht, das vorliegende Zeugnis, wäre im Sinne der Wissenschaft nicht schlüssig und überzeugend, eine ordinäre Forderung der Wissenschaft an eine wissenschaftliche Leistung,. Denn nur dann muss eine Handlungsempfehlung niedergeschrieben werden, die über den Auftrag hinausgeht.

158

 In der angewandten Rechtswissenschaft, also der Rechtsprechung, findet man die verbreitete Ansicht, die Überschreitung des gerichtlichen Auftrages durch eine Gutachterin/ durch einen Gutachter würde Anlass zur Besorgnis der Befangenheit geben.

 

Auch in München [39] .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Conclusium

159

Dem Bereich der Wissenschaft sind die Zeugnisse der als sachverständig Bestellten entzogen, weil sie den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im Einzelnen, sondern systematisch verfehlen. Das ist insbesondere der Fall, weil sie nicht auf Tatsachenerkenntnis gerichtet sind, sondern vorgefaßten Meinungen oder Ergebnissen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Gewinnung bei fehlender Nachweisbarkeit verleihen.

160

Die Leistung der Wissenschaftlerin kann sicher nicht schon deshalb die Wissenschaftlichkeit abgesprochen werden, weil es Einseitigkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Auffassungen der Beteiligten unzureichend berücksichtigt, dies mag auf ein fehlerhaftes Gutachten innerhalb der Selbstdefinition der Wissenschaften hindeuten.

161

Die wissenschaftliche Leistung ist jedoch dann zu verneinen, wenn gegen die Grundsätzlichkeit des wissenschaftlichen Arbeitens verstoßen wird. Darauf deutet die fehlende Thesenbildung, naives (unsystematisches) Arbeiten, fehlende Quellenangaben und der Einsatz von Methoden, gar das Streben nach Erkenntnissen, die von den Wissenschaften der Psychologie, des Rechts, der Gesellschaft und letztlich auch der Philosophie als nicht verwertbar angesehen werden, dies nicht einmal kontrovers in diesen Wissenschaften diskutiert wird..

162

Auch verneint die bestellte Zeugin als „Fachkraft für forensische Psychologie“ die Forschung der letzten Jahrzehnte und die Forschung der Psychologie der letzten Jahrhunderte.

163

Angesichts der scheinbar hohen Qualifikation und dem Lehrauftrag für Studenten darf, so die Überzeugung des Erinneres, nicht von barer Nachlässigkeit ausgegangen werden und so hat die Zeugin den Anspruch auf eine Entschädigung nach JVEG §9 M3 vorsätzlich verwirkt.

 

Geschlossen

 

11.11.2008

 

 

 

Fussnoten:

 

 

[1]

 Auch hängt die Zeit, die erforderlich ist, nicht von der individuellen Arbeitsweise des jeweiligen Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 22. Aufl., § 3 Rdnr.21)

[2]

 Wikepedia: Die Beschwer ist ein Begriff aus dem deutschen Rechtssystem. Sie bedeutet sprachlich soviel wie Last, Nachteil, Beschwerung, mit denen man beschwert ist (worüber man sich anschließend beschweren könnte).

[3]

 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2006, I-10 W 70/06…. Der mit der eigentlichen Leistung des Sachverständigen verbundene Aufwand für die Fertigung einer Gutachtenkopie für die eigenen Handakten sollte vielmehr - wie bei dem Rechtsanwalt der Aufwand für Kopien von Schriftsätzen für die eigenenUnterlagen – mit dem Honorar abgegolten sein (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.11.2005, 2 Ws 1194/05, BauR 2006, 578f -  Thür. LSG, Beschluss vom 30.11.2005, L 6 SF 738/05 -  LG Mönchengladbach, Beschluss vom 01.03.2005, 5 T 575/04). …..

[4]

 OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: 11 WF 1194/02 und 11 WF 1195/02 545 F 4156/98 AG München

[5]

 Als Hoax (engl. für Jux, Scherz, Schabernack -  auch Schwindel) wird heute meist eine Falschmeldung bezeichnet, die per E-Mail, Instant Messenger oder auf anderen Wegen (z. B. SMS und MMS) verbreitet wird, von vielen für wahr gehalten und daher an viele Freunde weitergeleitet wird

[6]

 BdP: Berufsverband der Psychologinnen und Psychologen -  www.bdp-verband.org

[7]

Ernst Elmar Bergmann, Richter am Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt: "Auswahl und Rolle des Gutachters im familiengerichtlichen Verfahren" Referat, Tagung "Kindeswohl - Dilemma und Praxis der Jugendämter", Ev. Akademie Bad Boll, 4. - 6. November 1996 (erschienen in der Tagungsdokumentation Nr. 6/97 vom 3. Februar 1997 des Evangelischen Pressedienstes, Frankfurt/M.)

[8]

 BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04 Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muß.

[9]

 OLG Celle v. 28.5.2003 - 14 W 1 1/03: - "…dieses Ablehnungsgesuch hat das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 für begründet erklärt, weil durch die eigenmächtige Überschreitung des Gutachtenauftrag durch den Beschwerdeführer vernünftigerweise abgeleitet werden könne, daß er möglicherweise voreingenommen sei.

[10]

 Zeuge, Recht: Person, die in einem Verfahren über eigene Wahrnehmungen aussagen soll (Beweiszeuge), aus: http://lexikon.meyers.de/meyers/Zeuge

[11]

http://de.wikipedia.org/wiki/Gutachten

[12]

 Zuschlag, Berndt, 2006, „Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten“ Seite 13 -  Deutscher Psychologen Verlag -  Verlag des Berufsverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) Geschäftsführerin: Ina Jungbluth Amtsgericht Bonn HRB 3667 UST.-ID.-NR. DE 811 598 329

[13]

Plausibilität (aus lat. plaudere beifallklatschen, plausibilis = beifallswürdig) bedeutet so viel wie Stimmigkeit, Richtigkeit. Das zugehörige Adjektiv plausibel bedeutet insofern etwa annehmbar, einleuchtend, nachvollziehbar, begreiflich, überzeugend.

[14]

Zur publizierten Situation an den Gerichten als Beispiel: http://www.amtsrichterverband.com/LinksNeueBeitr/Eckermann_110107.pdf oder ein Jahr später der BRV zum Stand 04.01.2008

[15]

Dr. Rainer Hüßtege, Internationales Privatrecht, Verlag C.H. Beck, 4. überarbeitete und erweiterte Auflage, 2005, XX, 166 Seiten, kartoniert € 19,80, ISBN: 3-406-52684-5 -  Dr. Rainer Hüßtege ist Vors. Richter am Oberlandesgericht München und ehemaliger Arbeitsgemeinschaftsleiter für Rechtsreferendare. Zudem ist der einem breiten Publikum vor allem durch seine Mitautorenschaft am ZPO-Kommentar „Thomas/Putzo" bekannt

[16]

BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03 a) Befaßt sich ein vom erstinstanzlichen Gericht eingeholtes Gutachten eines Sachverständigen nicht mit allen entscheidungserheblichen Punkten, hat das Berufungsgericht von Amts wegen auf eine Vervollständigung des Gutachtens hinzuwirken. b) Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung ergeben.

[17]

Zuschlag, Berndt, 2006, „Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten“ Seite 13 mit Verweis auf die Herren Thomae, Greul und letztlich Westhoff und Kluck.

[18]

 BGH 1 StR 618/98 - Urteil v. 30. Juli 1999 Absatz 13 Die Bildung relevanter Hypothesen ist daher von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen, unerläßlichen Teil des Begutachtungsprozesses dar (Gutachten Prof. Dr. Fiedler und Prof. Dr. Steiler -  Eisenberg, Beweisrecht der StPO 3. Aufl. Rdn. 1863 -  Greuel/Offe/Fabian/Wetzels/Fabian/Offe/Stadler, Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage S. 48 ff. -  Steller/Volbert in Steller/Volbert, Psychologie im Strafverfahren S. 12, 23 -  Deckers NJW 1999, 1365, 1370 -  Greuel Praxis der Rechtspsychologie 1997, 154, 161 -  Köhnken MschrKrim 1997, 290, 293 ff. -  allgemein Westhoff/Kluck, Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen S. 39 ff.).

[19]

http://www.dpa-bdp.de/spezpsych/register2.php?tabelle=Rechtspsychologen&action=update&sort=Familie

[20]

Aus: Die WELT http://www.welt.de/welt_print/article2056490/Warum_bayerische_Richter_immer_wieder_denselben_Gutachter_bestellten.html

[21]

 Das dies nicht selbstverständlich und Voraussetzung für die Tätigkeit als „Gutachter beim Amtsgericht“ anzusehen ist, zeigt das Beispiel eines vormaligen Leiters und Mitbegründers just der Gesellschaft, welche die Rechnungen der Zeugin an die Gerichtskasse schreibt: http://gwg-gutachten.de/pages/WhatsNew.html

[22]

Bergmann -  Jopt -  Rexilius, 2002 -  Dr. Balloff, FU Berlin, im Aufsatz

[23]

 verneinend: Amtsgericht Möncheng1adbach-Rheydt RiAG Bergmann am 16. Februar 1999 -  AZ - 16 F 194/97 - 16 F 104/97 - 16 F 30/96 - 16 F 11/97 - 4 VIII 8499

[24]

 Schlußbericht des Projekts Psychologische Gutachten in Prozessen vor dem Familiengericht, vorgelegt von Christoph Werst / Dr. Hans-Jörg Hemminger -  Projektleiter: Dr. Peter Dietrich -  Universität Freiburg -  112 SS. + Anhang ( Typoskript , ohne Jahresangabe, 1985) Ausgewertet wurden insgesamt 118 Gutachten, die von 70 über das gesamte Bundesgebiet verteilten Gerichten in Auftrag gegeben waren

[25]

http://www.gwg-institut.com/fortbildung/publikationen.htm

[26]

 http://www.gwg-institut.com/allgemein/kontakt.htm

[27]

http://www.muencheneranwaltverein.de/Muenchner_Modell/Kolumne/Artikel_Littschwager-Normann-Schmid.pdf -  Auf Nachfragen bei Frau Littschwager

[28]

Im heutigen Sprachgebrauch dient der Ausdruck Angewandte Wissenschaft – bzw. angewandte wissenschaftliche Disziplin – nurmehr der Unterscheidung zu theoretischer Wissenschaft, also Grundlagenforschung. Von „http://de.wikipedia.org/wiki/Angewandte_Wissenschaft“

[29]

Dr. phil. Werner G. Leitner in Familie und Recht 2/2000 ISSN 0937-2180 Zur Mängelerkennung in familienpsychologischen Gutachten

[30]

ARD PlusMinus vom 10.04.2001

[31]

 Beelmann referierte bei der Tagung der Fachgruppe Entwicklungspsychologie der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. in Leipzig im Jahre 1995 "neuere Untersuchungen mit dem Family Relations Test". Im Rahmen seines Vortrages und der anschliessenden Diskussion bezeichnete Beelmann den Umgang mit diesem Verfahren in der diagnostischen Praxis als "haarsträubend".Einige Gutachter geben das Ergebnis dieses Tests lediglich in Form einer Tabelle wieder, ohne weitere Interpretationen. Im Gegensatz dazu lassen sich andere Gutachter zu waghalsigen Interpretationen hinreissen und verdrehen die "Ergebnisse" dieses Tests in jede beliebige Richtung.

[32]

Siehe dazu auch die Rechtsprechung des BGH 1 StR 618/98 vom 30.07.99 -Zitat-: Die Darstellung der Begutachtung und der dabei erzielten Ergebnisse im Erstgutachten genügt wissenschaftlichen Mindeststandards zum Teil ebenfalls nicht. Diese ist zwar in erster Linie dem Sachverständigen überlassen, steht aber unter dem Vorbehalt der Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Begutachtung. Dies bedeutet, dass die diagnostischen Schlussfolgerungen vom Sachverständigen nachvollziehbar dargestellt werden müssen, namentlich durch Benennung und Beschreibung der Anknüpfungs- und Befundtatsachen. Zudem muss überprüfbar sein, auf welchem Weg der Sachverständige zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt ist….- Weiterführende Literatur: Prof. M. Amelang, Prof. Dr. Egon STEPHAN, Berufsverband deutscher Psychologen e.V.,"Richtlinien für die Erstellung psychologischer Gutachten".

 

Prof. W. Klenner "Vertrauensgrenzen des psychologischen Gutachtens in Familiensachen, FamRZ 1989, 804-809 -  Prof. Karl Westhoff, "Möglichkeiten zur Verbesserung psychologischer Gutachten im Familienrecht", Vortrag vom 10.11.1998 in Bad Boll -  Westhoff, K. & Kluck, M.-L. (1998) "Psychologische Gutachten schreiben und beurteilen, Springer-Verlag, Berlin - 

[33]

Gardner R: The Parental Alienation Syndrome – A Guide für Mental Health and Legal Professionals. New York: Creative Therapeutics 1998

[34]

Ulrich Schmidt-Denter & Wolfgang Beelmann Universität zu Köln 1995 Familiäre Beziehungen nach Trennung und Scheidung: Veränderungsprozesse bei Müttern, Vätern und Kindern ein Forschungsbericht

[35]

 Klenner W: Rituale der Umgangsvereitelung bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern. Fam RZ 1995 -  42: 1529–1535.

[36]

 Woher der RA Vogl seine Erkenntnisse bezieht ist nicht bekannt, Kanzleianschrift zur Zeugenladung: Rückertsrtasse 1 in 80336 München.

[37]

Bericht von der 10. ArbeitstAntragsgegnerinung der Fachgruppe Rechtspsychologie in der Deutschen Gesellschaft für Psychologie, Berlin im September 2003: "…So betrachteten Karle, Müller und Klosinski, Tübingen, die Rolle von Geschwistern bei einer Scheidung der Eltern und in der Phase der Neuorientierung auf der Basis einiger weniger Untersuchungen aus der Geschwisterforschung. Eigene Studien erbrachten dann, dass eine Entscheidung pro versus contra Geschwistertrennung nicht generell getroffen werden kann, sondern einzelfallspezifisch überprüft werden muss und die landläufige Ansicht und häufige gerichtliche Entscheidung, Geschwister nicht zu trennen, überholt ist und neu überdacht werden muss …

[38]

Zuschlag, Berndt Seite 14, 2.2 Gutacht(er)liche Stellungnahme. Anstelle eines Gutachtens kann eine "gutacht(er)liche Stellungnahme" dann erstattet werden, wenn der Sachverständige vom Auftraggeber ausdrücklich zu einer "Stellungnahme" oder "gutacht(er)lichen Stellungnahme" aufgefordert worden ist. Diese werden z.B. dann erstellt, wenn - es sich um die Beantwortung eines wenig komplexen Sachverhalts handelt, ……

[39]

18. Januar 2002 - 14 W45/01 - OLGR München 1997, 10: …So kann ein Sachverständiger, der über die ihm durch den Beweisbeschluß und den Auftrag gezogenen Grenzen hinaus geht und den Prozeßbeteiligten eigenmächtig den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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