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Staatsanwalt Schütz
an
Mama

 Das Dokument: >>>>>>>>>>>>>>

Staatsanwaltschaft München 1

 Herr Staatsanwalt als Gruppenleiter Schütz
Telefon: 089/5597-4766
Telefax: 089/5597-4131

231Js156326/12

28.06.2012

Ermittlungsverfahren gegen Manja Arlt wegen Betruges

 

Sehr geehrte Frau Mama

 

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom 22.06.2012 folgende Entscheidung
getroffen:

Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen.

Gründe:

Gemäß § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren wegen verfolgbarer Straftaten nur dann einzuleiten, wenn hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese müssen es nach den kriminalistischen Erfahrungen als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt.

Dies ist hier nicht der Fall.

Das Gesetz stellt allein auf die gerichtliche Übertragung ab.
Daß der Anfall der Gebühr auch ein entsprechendes Tätigwerden voraussetzt, ergibt sich nicht aus der einschlägigen Literatur.

 

Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.

Beschwerdebelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft München erheben. Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft München I eingelegt werden.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Schütz
Staatsanwalt als Gruppenleiter

  

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