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16.07.2012

Mama
an
Staatsanwaltschaft

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Staatsanwaltschaft München 1
Straftaten von Rechtsanwälten (A-G)
Linprunstraße 25
80097 München

231 Js 156326/12

Strafanzeige gegen Arlt, Manja, zu laden über die Preysingerstr. 16, 82131 Gauting, hilfsweise gegen unbekannt, vermutlich ebenda, und weiteres, Wegen Betruges und aller anderen in Frage kommender Vergehen und Verbrechen

Hier: Beschwerde und Strafanzeige

Sehr geehrte Damen und Herren

Die beschuldigte Rechtsanwältin Manja Arlt wird beschuldigt, in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit als Verfahrensbeistand zweier mdj. Kinder, durch Rechnungsstellung den Irrtum erregt zu haben, die geforderte Leistung nach FamFG §158 Abs. 4 Satz 3  erbracht zu haben um sich zum Schaden an der Gerichtskasse um min. 400 Euro zu bereichern. Im Sinne des Dreiecksbetruges sind die Opfer jedoch die Eltern, das Amtsgericht München weist die Kostenbeitreibung an.

Der Staatsanwalt als Gruppenführer Schütz der Staatsanwaltschaft München 1, zu laden über Linprun Strasse 25, 80097 München, unterlässt die Ermittlung und Verfolgung der Beschuldigten zu Gunsten dieser und begünstigt die Bereicherung durch Schädigung der Opfer.

Der vorstehend Beschuldigte stellt sein inertes Verhalten einzig auf folgenden Gedankenausfluss ab:
„Das Gesetz stellt allein auf die gerichtliche Übertragung ab. Daß der Anfall der Gebühr auch ein entsprechendes Tätigwerden voraussetzt, ergibt sich nicht aus der einschlägigen Literatur.“

Die Begründung genügt nicht. Gegen die Einstellung der Ermittlung und Strafverfolgung wird deshalb Beschwerde geführt und beantragt, die Ermittlungen gegen beide zu betreiben.

Weiter wird ausgeführt wie folgt:

I.

Der Staatsanwalt als Gruppenführer Schütz behauptet, das Gesetz würde in FamFG §158 Abs. 4 Satz 3 allein auf die Übertragung des Auftrages abstellen.

Dem Wortlaut des Gesetzes ist tatsächlich nicht zu entnehmen, dass eine Leistung erbracht werden muss. Daraus jedoch abzuleiten, dass bei Abrechnung einer nicht erbrachten Leistung keine unsittliche Bereicherung zum Schaden der Opfer entsteht, greift zu kurz.

Weder gegen die Bestellung noch gegen die Entlohnung der Beschuldigten können sich die Eltern oder die Kinder wehren. Die Bestellung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss. Selbst die Familienrichterin kann den Verfahrensbeistand nicht seines Amtes entheben.

Grundlage eines jeden Vertrages, auch solcher wie Bestellungen in Familiengerichtlichen Verfahren, gründen auf Treu und Glauben der Erledigung der Leistung oder zumindest der Versuchsanstrengung der Erledigung. Beides kann hier nicht festgestellt werden.

Aus hiesiger Sicht stellt das Gesetz darauf ab, dass ein Verfahrensbeistand im Interesse des Kindes Gespräche mit den Eltern führt um ggf. Einvernehmen herzustellen. Den Aufwand dafür kann er mit Euro 200 pro Kind und Rechtszug pauschal dem Gericht in Rechnung stellen - wenn er denn tätig geworden ist oder dies versucht hat. Alles andere wäre dem gemeinen Bürger als Leser nicht verständlich zu machen.

II.

Der Staatsanwalt als Gruppenführer Schütz behauptet, untätig bleiben zu müssen, weil sich aus einer Kommentarliteratur das Tätigwerden als Notwendigkeit der rechtmäßigen Rechnungsstellung nicht ergibt.

Nun fällt es schwer, nicht polemisch zu werden. Der Verfasser Schütz unterstellt den durchschnittlichen Lesern der Kommentarliteratur, den Juristen, es bedarf einer ausgiebigen Kommentarliteratur die beschreibt, dass eine Entlohnung / Aufwandsentschädigung mit einer entsprechenden Leistung verbunden sein muss. Dies muss dem durchschnittlichen Leser also fremd sein. Herr Schütz denkt nur böse über seine Kollegen.

III.

Um dem Vorwurf der Begünstigung und Vereitelung zu entgehen, müsste bewiesen werden, dass Gesetze, welche eine Entlohnung / Aufwandentschädigung ausloben grundsätzlich so zu verstehen sind, dass alleine der Auftrag für berechtigten Bezug aus der Staatskasse berechtigen und keine Leistung erfordern.

IV.

Es wird nun beantragt, die Sach u. Rechtslage in eigener Anstrengung erneut zu bearbeiten, den Sachverhalt auszuermitteln und öffentlich Anklage zu erheben. Der Rest ist von Amts wegen zu betreiben und das Aktenzeichen mitzuteilen.

 

Gruß

Mama