Lets GörgVerfahrenStrafsachenBetrug Verfahrensbeistand MUC (§263)> Betrug §263 (RAin Arlt)>

 

22.03.2012

Mama
an


Staatsanwaltschaft München 1
Straftaten von Rechtsanwälten
Linprunstrasse 25
80097 München

 Das Dokument >>>>>>>>>>

Strafanzeige gegen Arlt, Manja, zu laden über die Preysingerstr. 16, 82131 Gauting, hilfsweise gegen unbekannt, vermutlich ebenda

Wegen Betruges und aller anderen in Frage kommender Vergehen und Verbrechen
 

Sehr geehrte Damen und Herren

Die beschuldigte Rechtsanwältin Manja Arlt wird beschuldigt, in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit, durch Rechnungsstellung den Irrtum erregt zu haben, die geforderte Leistung (Gespräche zu führen) erbracht zu haben um sich zum Schaden an der Gerichtskasse um min. 400 Euro zu bereichern. Im Sinne des Dreiecksbetruges sind die Opfer jedoch die Eltern, das Amtsgericht München weist die Kostenbeitreibung an. Der Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

I.

Der Beschuldigten wird vorgeworfen, an einem unbestimmten Zeitpunkt, aber zwischen dem 13.12.2011 und dem 10.04.2012 an einem unbestimmten Ort eine Rechnung über Brutto Euro 550 oder gar Euro 1100 erstellt zu haben und diese dem Amtsgericht München so zugestellt zu haben, als dass diese zu einem unbestimmten Zeitpunkt den Einlaufstempel des Amtsgerichtes erhielt.

Beweis: Einvernahme der Beschuldigten

Die Beschuldigte macht darin mindestens Brutto Euro 550 geltend und erregt damit den Irrtum, die geforderte Leistung im Sinne des FamFG §158 Abs. 4 Satz 3 erbracht zu haben.

II.

Der Beschuldigten wird vorgeworfen, die Ausschüttung i.H.v. min. Euro 550 erhalten zu haben. Ein Indiz dafür ist die Kostenrechnung der Landesjustizkasse Bamberg. Das Amtsgericht hat durch die Kostenbeamtin wohl die Beitreibungsanweisung erlassen.

Beweis: Ablichtung der Kostenrechnung Landesjustizkasse Bamberg.

Als berufsmäßige Verfahrenspflegerin stehen ihr gemäß FamFG §158(7) Satz 2 den Betrag von 350 Euro Brutto, Gesetz wie folgt:

….Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro.

Das Fordern des Betrages von Euro 350 für den ersten Rechtszug mag berechtigt sein, die beschuldigte Rechtsanwältin hat tatsächlich mit einer der Parteien gesprochen. Auch hat sie das mutmaßliche Gesagte der Kinder dem Gericht vorgetragen.

III.

Wird der Auftrag an die Verfahrenspflegerin dahingehend erweitert, als das er folgenden Inhalt erfährt:

Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Bei der Erledigung dieser Arbeit wären entsprechend FamFG §158(7) Satz 3 auch 550 Euro, also 200 Euro mehr,  berechtigt zur Abrechnung gekommen.

Kern des Gesetzes ist das Führen von Gesprächen zu dem ausgewiesen Zweck. Gesprächspartner sind die Eltern (also Mutter und Vater) sowie andere Bezugspersonen.

Mit der Mutter führte die Beschuldigte kein Gespräch.

Beweis: Einvernahme der Mutter

Damit fehlt aus hiesiger Sicht die Grundlage der Abrechnung von 550 Euro. Der Gesetzgeber macht aus der Auftragsvergabe alleine sicher nicht die Berechtigung einer Erhöhung um Euro 200, vielmehr impliziert der Gedankenübergang durch Gesetz eben auch die Erledigung der Aufgabe.

IV.

Tatvorwurf:

Die beschuldigte Rechtsanwältin Manja Arlt wird daher beschuldigt, in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit, durch Rechnungsstellung den Irrtum erregt zu haben, die geforderten Gespräche geführt zu haben um sich zum Schaden an der Gerichtskasse um min. 400 Euro zu bereichern. Im Sinne des Dreiecksbetruges sind die Opfer jedoch die Eltern, das Amtsgericht München weist die Kostenbeitreibung an.

Zu verfolgen nach D-StGB §263 Abs 1, 3 und 4; D-StGB §22
 

V.

Die Beschuldigte gibt vor, Rechtsanwältin zu sein. Mit dem Zusatz „Fachanwältin für Familienrecht“ ist ihr die Qualifikation zuzuschreiben, dass sie die Bedingung, nämlich das Führen von Gesprächen zu einem bestimmten Zweck, gelesen und verstanden hat.

Auf eine Unachtsamkeit der Juristin abzustellen, greift zu kurz. Man müsste sonst unterstellen, der Irrtum wäre ihr schon öfter unterlaufen, sie wäre nicht gewissenhaft in der Erledigung der Arbeit.

Die Abrechnung bei der Gerichtskasse erfolgt in Treu und Glauben, einen Leistungsnachweis, vergleichbar mit einem Lieferschein, gibt es in der Regel nicht. Mit Abschluss des Verfahrens werden die Kosten für die Verfahrenspflegerin in der Regel den Parteien per Beschluss auferlegt.

VI.

Die Ermittlungen werden ergeben, das bezahlte Organ der Rechtspflege habe die ordinäre Aufgabe des Verfahrensbeistandes nicht erledigt. Dabei ist jedoch kein objektiver Maßstab anzulegen da der Gesetzgeber es schlicht versäumt hat, eine klare Normung zu hinterlegen. Was bleibt ist eine Ausführung im Bundesgesetzblatt die jedoch keine bindende Wirkung hat. Selbst die Amtsrichterin kann bei geringster Regung die Ausschüttung von Euro 350 nicht verneinen.

Wird jedoch eine Leistung vollständig nicht erbracht, es also zu keiner Regung der beschuldigten Rechtsanwältin kam, verletzt sie durch Täuschung den Vertragsgrundsatz von Treu und Glauben. Die späteren Opfer können sich nicht wehren, das Handeln ist also unsittlich.

Es ist hier nicht bekannt, ob die Beschuldigte einer Organisation wie z.B. dem ADK München e.V. irgendwie angeschlossen ist, die gewerbsmäßig Verfahrensbeistände gegen Entgelt vermitteln und zum Handeln anleiten. Der Bandenmäßige Betrug oder Gewerbsmäßiges Handeln ist jedoch nicht auszuschließen.

Es wird daher der Sachverhalt zur Anzeige gebracht, und im Hinblick auf den Zweck der Beauftragung als Verfahrenspflegerin fehlende Zusatzleistung auch der Strafantrag gestellt.

Grüße

Mama

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