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06.04.2009
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Staatsanwalt an Papa
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Staatsanwaltschaft München I Linprunstraße 25, 80335 München
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Strafanzeige vom 30.01.2009 gegen Dipl.Soz. (FH) R.G. wegen Verletzung von Privatgeheimnissen
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Sehr geehrter Herr Görg,
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Ihrer Strafanzeige habe ich mit Verfügung vom 06.04.2009 gemäß § 152 Abs. 2 Strafprozeßordnung keine Folge gegeben.
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Gründe
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Der nach §§ 203, 205, 77 b StGB erforderliche Strafantrag wurde nicht binnen der 3-Monats-Frist des § 77 b Abs. 1 StGB gestellt. Der Fristbeginn nach § 77 b Abs. 2 Satz 1 StGB stellt ausschließlich auf die Kenntnisnahme von Tat und Täter ab, nicht aber auf deren Bewertung als strafbares Verhalten.
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Hochachtungsvoll gez. Burmeier Staatsanwalt als Gruppenleiter
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Diese Mitteilung wurde elektronisch erstellt und enthält deshalb keine Unterschrift, wofür um Verständnis gebeten wird.
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B e s c h w e r d e b e l e h r u n g Gegen diesen Bescheid können Sie binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft München erheben. Die Beschwerde kann innerhalb dieser Frist auch bei der Staatsanwaltschaft München I eingelegt werden.
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