Lets GörgVerfahrenStrafsachenGeheimnisverrat JA (§203)> Beschwerde vs. Burmeier>

 

30.01.2009

Papa
an
Staatsanwaltschaft

 

Staatsanwaltschaft München 1

Linprun Strasse 25
80335 München

 

Strafantrag gegen SozPaed (FH) R.G.
hier: Beschwerde gegen das nicht Einschreiten entsprechend §152 (2)  StPO.

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 Die hier dargelegte

Beschwerde

richtet sich gegen die von Herrn Staatsanwalt und Gruppenleiter Burmeier vorgetragenen Hinderungsgründe des Einschreitens.

1

Die Begründung stellt auf den Zeitpunkt der  Kenntnis von Tat und Täter ab, nicht aber auf den Zeitpunkt der Bewertung als strafbares Verhalten.

2

Zunächst möchte klargestellt werden, die Bewertung ob es sich tatsächlich um ein strafbewehrtes Verhalten handelt will der Beschwerdeführer einem Richter überlassen. Der Beschwerdeführer hat den Verdacht geäußert und seinen Verdacht begründet.

3

Die Darstellung um Tat und Täter erscheint einleuchtend, greift aber zu kurz, denn die zugeschriebenen Eigenschaften erlangen beide Begriffe erst dann, wenn sinnverwandt
verwendet. Das ist in der Deutschen Sprache eben so.

4

Bis zur Entstehung und Verhärtung eines Verdachtes bleibt der Beschuldigte ein Mitarbeiter des Kreisjugendamtes, also eine natürliche Person, der einer ihm zugewiesenen Beschäftigung nachgeht.

5

Wäre dem nicht so, müsste man jedwede natürliche Person, scheinbar besonders einen Mitarbeiter des Kreisjugendamtes , unter Generalverdacht stellen, ein Täter zu sein und deren Handlung stets als Tat bezeichnen. Ich als Mitarbeiter des Kreisjugendamtes würde mich beleidigt und gedemütigt fühlen, wenn ein Bürger mich stets als Täter und mein Tun stets als Tat bezeichnen würde, eine entsprechende Strafanzeige bliebe aber ohne Wirkung, da der Bürger zur Wahrung seiner Rechte scheinbar, zumindest so behauptet, stets so handeln müsse.

6

So wird behauptet, der Wandel vom Schaaf zum Wolf  im Sinne von Tat und Täter vollzieht sich just in dem Moment wenn man dies erkennt, man die Kratzspuren einem Wolf zuordnet, also wenn aus dem Mitarbeiter des Kreisjugendamtes ein vermeintlicher Täter wird. Wie lange der Wolf im Schaafspelz verweilte, darf also nicht von Belang sein, er könne nach wie vor vornehmlich als Schaaf auftreten.

7

Es liegt nahe, dass man das Handeln eines Beamten? einer Organisation der öffentlich finanzierten Jugendhilfe unter dem Dach einer Landkreisverwaltung zunächst nicht einer strafbewehrten Tat in Verbindung bringt. Würde man dies tun, müsste man sich zunächst von dem Gedanken verabschieden, ein Staat, hier ein Landkreis, wäre für den Bürger da, Gesetze dienen dem Volke u.s.w.

8

Es sei beschrieben, dem beschuldigten Mitarbeiter des Kreisjugendamtes sei eine ernsthafte Beschäftigung übertragen worden, die Beratung und Hilfegewährung von Kindern, Jugendlichen und den Eltern. Er werde beauftragt mit der Wahrnehmung der aktiven Jugendhilfe, ggf. Betreuung Schutzbefohlener, etc.

9

In Unterstellung des Irrtums bittet der Beschwerdeführer
 

 der Beschwerde abzuhelfen

10

Der Beschwerdeführer zeigt sich überzeugt, gängige Literatur adliger und nicht adliger Kommentatoren einer C.H Beck Serie läge am Amt auf.

11

Vorbeugend des Vortrages, es bestünde kein öffentliches Interesse, sei auf RN 8 verwiesen.

12

Ferner würde der Vortrag darstellen, der Eingriff in die Autonomie der Eltern und in die Sphäre der MDJ durch einen nicht an dem Verfahren Beteiligten wäre nicht von Belang, die Eltern hätten die Autonomie mit dem Anruf der Justiz, der man dann den Mitarbeiter des Kreisjugendamtes zuordnen müsste, verwirkt.

13

Auch würde das Wirken von §153 StPO besorgen lassen, dass das vorgeworfene Verhalten nicht von Verfolgung bedroht ist, also STGB § 203 Abs. 1 (5) hinfällig ist.

14

Abschließend möchte der Beschwerdeführer noch höflichst aufmerken, er könne kein Verständnis dafür aufbringen, dass Schreiben deshalb nicht unterschrieben sind, weil sie elektronisch erstellt worden sind. Er hat den Wandel von Schreibmaschine bis zum Laserdrucker wahrgenommen, auch die Entwicklung von Textbaustein zur Vorlage. An der Notwendigkeit des Nachweises von Integrität und Authentizität der Daten hat sich jedoch nichts geändert, die Anforderungen sind gar gestiegen.

Hochachtungsvoll
 
 
Papa
 

  

 

 

 

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Rudolf Gabrysch