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28.05.2009
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Oberstaatsanwalt an Papa
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Der Generalstaatsanwalt in München
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Sachbearbeiter Herr Oberstaatsanwalt Zitzmann Telefon: 089/5597-5121 Telefax: 089/5597-5251
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Bitte bei Antwort angeben Akten -/ Geschäftszeichen 18 Zs 1676/09
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Ermittlungsverfahren gegen SozPaed (FH) R.G. (Kreisjugendamt München) wegen Verletzung von Privatgeheimnissen
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hier: Beschwerde des Antragstellers Papa vom 04.05.2009 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 06.04.2009 (Az..: 247 Js 209425/09).
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Bescheid
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Der Beschwerde vom 04.05.2009 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München vom 06.04.2009 gebe ich keine Folge.
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Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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Die Staatsanwaltschaft München I führte bei Vorlage der Akten folgendes aus:
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"Weitere Ermittlungen sind nicht veranlasst. Entscheidend ist nämlich, dass der Beginn der Verjährungsfrist allein von Tatsachenkenntnis von den Tatumständen abhängt. Bei vollständiger Kenntnis dieser Tatsachen und zutreffender Bewertung des Sinngehaltes dieser Tatsachen kommt es nicht darauf an, ob rechtliche Subsumtion schließlich die Verwirklichung eines Straftatbestandes ergibt oder nicht. Auf das Vorliegen eines Öffentlichen Interesses kommt es nicht an, da § 203 StGB nach §205 Abs.1 StGB ein reines Antragsdelikt ist":
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Dem wird beigetreten.
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Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft München Ivom 06.04.2009 sein Bewenden haben.
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Zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.
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Im Auftrag gez. Zitzmann Oberstaatsanwalt
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