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28.05.2009

 

Oberstaatsanwalt
an
Papa

 

Der Generalstaatsanwalt in München

 

Sachbearbeiter
Herr Oberstaatsanwalt Zitzmann
Telefon: 089/5597-5121
Telefax: 089/5597-5251

 

Bitte bei Antwort angeben
Akten -/ Geschäftszeichen
18 Zs 1676/09

 

Ermittlungsverfahren gegen SozPaed (FH) R.G. (Kreisjugendamt München)
wegen Verletzung von Privatgeheimnissen

 

hier: Beschwerde des Antragstellers Papa vom 04.05.2009 gegen die Verfügung der
Staatsanwaltschaft München I vom 06.04.2009 (Az..: 247 Js 209425/09).

 

Bescheid

 

Der Beschwerde vom 04.05.2009 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München vom
06.04.2009 gebe ich keine Folge.

 

Insoweit wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung der angegriffenen Verfügung Bezug genommen. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.

 

Die Staatsanwaltschaft München I führte bei Vorlage der Akten folgendes aus:

 

"Weitere Ermittlungen sind nicht veranlasst. Entscheidend ist nämlich, dass der Beginn der Verjährungsfrist allein von Tatsachenkenntnis von den Tatumständen abhängt. Bei vollständiger
Kenntnis dieser Tatsachen und zutreffender Bewertung des Sinngehaltes dieser Tatsachen kommt es nicht darauf an, ob rechtliche Subsumtion schließlich die Verwirklichung eines Straftatbestandes ergibt oder nicht. Auf das Vorliegen eines Öffentlichen Interesses kommt es nicht an, da § 203 StGB nach §205 Abs.1 StGB ein reines Antragsdelikt ist":

 

Dem wird beigetreten.

 

Daher muss es mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft München Ivom 06.04.2009 sein Bewenden haben.

 

Zivilrechtliche Ansprüche werden durch diesen Bescheid nicht berührt.

 

Im Auftrag
gez. Zitzmann
Oberstaatsanwalt

   

 

  

 

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Rudolf Gabrysch