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30.01.2009
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Papa an Polizei
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Polizeiinspektion 27
Rechner Strasse 11 81541 Haar
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Strafantrag gegen Dipl. SozPaed (FH) R. G.
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Sehr geehrte Damen und Herren
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Der Verfasser zeigt an, Kenntnis von einer Tat zu haben, die nach STGB § 203 Abs. 1 (5) Straf- bzw. Maßregel bewehrt ist.
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Die Kenntnis der Strafbarkeit nach einem Gesetz der Bundesrepublik Deutschland erlangte der Verfasser bei seiner Arbeit zu einer Erinnerung gegen einen Kostenbescheid des Amtsgerichtes München Mitte November 2008.
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Bisher war der Verfasser der Meinung, erhält eine Amtsperson, z.B. ein Richter, Kenntnis von einer Straftat, müsse er von Amtswegen ermitteln. Der jetzige Kenntnisstand des Verfassers ist der, dass auch ein Amtsrichter nicht alles wissen muss und auch Sachen vergessen kann.
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Den Wunsch der Strafverfolgung drückt der Verfasser durch diesen
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Strafantrag aus.
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Die Zuständigkeit ergibt sich aus den Örtlichkeiten, welche Vorbereitung für die Tat bilden, die Räume der Gemeinde K. bei München der Jugend und Elternberatungsstelle am Hans-Dasch Weg und die Räume des Landratsamtes München, Maria-Hilf Platz.
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Die Vollendung der Tat geschah am Amtsgericht München, Pacelli Strasse 5, in den dortigen Amtsräumen durch Erreichen einer Einlassung der Akte und Berücksichtigung und Erwähnung im Beschluss einer Familiensache durch RiAG Dr. J. Schmid.
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Der Beschuldigte scheint Mitarbeiter des Kreisjugendamtes München zu sein, er verfasst Schriften auf dem Briefpapier des Landratsamtes München, verfügt über eine Mail Adresse des Landratsamtes, einer Telefon-Durchwahl, verfügt über die Möglichkeit der Nutzung der Räume des Landratsamtes und der gemeindlichen Außenstellen der Jugend- und Elternberatungsstelle K.
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Der Beschuldigte unterzeichnet scheinbar Schriften auf dem Briefpapier des Landratsamtes München, und führt den Zusatz - Diplom Sozialpädagoge (FH) –
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Die Beschuldigte tut dies in dem Wissen, dass Ihr die Entschädigung nur dann versagt werden kann, wenn das Gericht in den Hauptsacheverhandlungen explizit auf eine Unverwertbarkeit erkennt und der Beschuldigten grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
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Tatvorbereitung:
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Der Beschuldigte wurde indirekt am ?? (nicht bekannt) vom Amtsgericht München mit der Befugnis aus §49a FGG zur Beratungsleistung nach §50 SGB VIII aufgefordert. Indirekt deshalb, da nicht anzunehmen ist dass das Amtsgericht einen namentlich bestimmten Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der vom Gesetz festgelegten Leistung durch das Kreisjugendamt benannte.
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Bei beiden Gesprächen erlangte der Beschuldigte Informationen über die nähesten Lebensumstände der Ehepartner, vernahm wahre und unwahre Einlassungen der Eheleute.
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In dem persönlichen Gespräch mit der gemeinsamen Tochter der Eheleute wurden dem Beschuldigten die Ansichten der damals 9 jährigen Tochter zu Kenntnis gebracht.
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Tathandlung
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Am 07.11.2006 ging beim Amtsgericht München zu dem Aktenzeichen der am Familiengericht anhängigen Sache eine zweiseitige Einlassung des Beschuldigten ein.
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Die Einlassung gibt die Gespräche inhaltlich wieder, interpretiert Informationen und bewertet diese. Weiter offenbart der Beschuldigte Äußerungen der Tochter und Äußerungen des damals 4 jährigen Sohnes, die er selbst jedoch nicht vernommen hat. Letztlich teilt er in diesem Schreiben seine Meinung zum weiteren gewöhnlichen Aufenthaltsort des Sohnes mit.
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Hinderungsgründe
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Die Informationen aus den Gesprächen wurden ohne Notwendigkeit gesammelt, interpretiert und bewertet einem Dritten, dem Amtsgericht, zugeführt. Es scheint keine rechtliche Grundlage (Gebotsnormen) zu geben, dies in der aktenliegenden Gestalt zu tun, jedoch genug Verbotsnormen (§§62-65 ), die es dem Beschuldigten versagten.
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Aus dem Verständnis des Verfassers wäre der einzige Hinderungsgrund, die im Gesetz verankerte Pflicht zum Schweigen einzuhalten , die Verhinderung einer Straftat oder die Mitteilung einer Straftat im Bereiche des Deliktes am Menschen, der Unversehrtheit des Körpers und des Geistes. Na gut, nehmen wir die Terrorgefahr dazu, weil’s grad aktuell ist.
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Der Verfasser sieht es als unwahrscheinlich an, ein Amtsrichter hätte den Beschuldigten derart in Not gebracht, dass dieser das ihm vom Gesetz auferlegte Schweigen bricht. Man müsste dann dem Amtsrichter vorwerfen, die ordinäre Aufgabe des Jugendamtes an sich, und dem Mitarbeiter speziell, zu ignorieren und sich so höchst unkooperativ verhalten hätte.
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Der Amtsrichter hätte dann einem Elternteil das Recht eingeschränkt, zukünftig Hilfe und Unterstützung in persönlichen Angelegenheiten oder in erzieherischen Fragen in Anspruch zu nehmen, da die Beteiligten immer davon ausgehen müssen, das Jugendamt oder die Mitarbeiter seien Büttel des Gerichts und würden Informationen dem Gericht in gleicher oder ähnlicher Art und Weise zuleiten.
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Weiter würde der Amtsrichter die ordinäre Aufgabe der Hilfe und Beratung des Mitarbeiters eines Jugendamtes gefährden, ist diese letztlich auch wesentlich von Vertrauen geprägt. Auch eine bekundete Erwartungshaltung würde den Sachbearbeitenden unsäglichem Druck aussetzen, wäre dann seine gemeine Arbeit vom Richteramt verkannt.
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Letzte Sicherheit könnte jedoch nur die Einsicht der geführten Akte beim Jugendamt durch eine Ermittlungsbehörde bieten, dem Verfasser wird die Einsicht durch den Beschuldigten höchst selbst verwehrt.
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Der Gründe Erster Teil
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Die Art und der Kennzeichnungsbalken des Anschreibens, der Zwischenberichte und der Einlassung machen und machten dem Verfasser deutlich, es handle sich um eine Beratung nach §50 SGB VIII.
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Mit den Ausführungen des Paragraphen möchte der Gesetzgeber sicher sein, dass die Eltern über die Möglichkeiten der Hilfe durch Organisation zu der aktuell anstehenden Lebenssituation informiert werden und danach sind. Eine Möglichkeit ist z.B. die freiwillige Beratungsleistung im Rahmen des § 17 SGB VIII.
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Dem entgegen steht der faktische Zwang zur Wahrnehmung der Beratungsleistung nach dem § 50 SGB VIII. Man würde nie die Möglichkeit erhalten, einem Amtsrichter darzulegen, die Pflicht als Elternteil, eine einvernehmliche, tragbare Lösung angestrebt zu haben, die Pflichten umfänglich erkannt zu haben und über die Hilfeeinrichtungen informiert zu sein. Dies müssten dann beide Elternteile tun. Der Beratungsschein ist aus der Sicht des Gerichtes ökonomischer.
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Quantitativ standen die Gespräche wohl im Tenor von § 17 (1) Abs. 3 und (2) SGB VIII, zumal ein Elternteil das Land bereits verlassen hat und es wohl kaum anzunehmen ist, dass dieser Elterteil zukünftig Beratungsleistung einer deutschen Organisation in Anspruch nehmen wollte.
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Der Gesetzgeber sieht eine Berichterstattung der die Beratung nach §50 SGB VIII vor. Die Einlassung des Beschuldigten gibt aber Qualitativ und Quantitativ den Inhalt, Interpretation und Meinung aus der Beratung zu § 17 (1) Abs. 3 und (2) SGB VIII. Letztlich sogar mutmaßliche Aussagen von Personen, die an den Gesprächen nicht teilgenommen haben.
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In der geforderten Berichterstattung drückt der Gesetzgeber durch den Begriff „ Bericht“ die Neutralität aus. Diese Neutralität kann eine Einlassung die auf den Inhalt der Gespräche zu §§ 17 und 28 abgestimmt ist, grundsätzlich nicht bieten, zu unzulänglich ist die deutsche Sprache. Der Beschuldigte ignoriert die Aufforderung zur Neutralität und verwertet Informationen um seinen Vorschlag (Empfehlung) in das gerichtliche Verfahren einzubringen.
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Das Einbringen von Informationen zu den persönlichen Lebensumständen, Meinungen und Ansichten zu dem Geschehen steht einem dem gerichtlichen Verfahren Außenstehenden nicht zu. Verwertet der Beschuldigte Informationen aus den Gesprächen zu einer Einlassung und bringt diese bei Gericht ein, sieht er sich als dritter Mann am Tische der Beteiligten. Eine Beteiligung an diesem gerichtlichen Verfahren sieht der Gesetzgeber jedoch nicht vor.
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Der Beschuldigte führte durch sein Handeln just jenen Zustand gleich einer Verweigerung künftiger Leistungen herbei. Es ist vernünftigerweise anzunehmen, dass der Elternteil, dem der Vorschlag gegolten hat, keinen Kontakt zu Organisationen wahrnehmen wird, die im Rahmen der Jugendfürsorge an einer Gerichtsbarkeit tätig sind; Er muss schließlich davon ausgehen, das die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat zur gepflegten Arbeitsweise dieser Organisationen gehört.
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Auch der andere Elternteil muss davon ausgehen, bei Kontakt mit dieser Organisation, die Handlungsweise des Beschuldigten zugrunde gelegt, gleichsamen Umgang mit den gesammelten Informationen erfahren zu müssen. Er muss dann befürchten, die Organisation macht Gebrauch von Ihrem Recht, das Sorgerecht zu beantragen.
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Aus Sicht des Verfassers greift der Beschuldigte in seiner Garantenstellung unverhältnismäßig in einen geschützten Bereich der Eltern ein. Diese haben ein Recht auf eine gerichtliche Auseinandersetzung die nur von Beteiligten und Lohngehilfen des Gerichts beeinflusst wird. Der Beeinflussung kann sich ein Amtsrichter nicht entziehen, wenn er die Einlassung liest.
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Daher bleibt es dann nicht dem Amtsrichter überlassen, ob er sich dem Mitarbeiter des Kreisjugendamtes, bzw. dem Beschuldigten, als Werkzeug der Informationsbeschaffung bedient
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Entsprechend der Garantenstellung des Beschuldigten und der politischen / gesetzlichen Stellung der Organisation ist es nicht verwunderlich, dass die Einlassung des Beschuldigten Erwähnung im Beschluss des Amtsrichters im gleichen Satz findet wie die vom Richter verwertete Einlassungen (Gutachten) der als sachverständig bestellten Akademikerin. Erstaunlich, und wahrscheinlich nur der richterlichen Unabhängigkeit zuzuschreiben ist jedoch der Umstand, dass die Diplom Psychologin über 30 Stunden benötigte um Tatsachen zu ermitteln die zu einer Handlungsempfehlung führten, der beschuldigte Diplom Sozialpädagoge (FH) aber nur 4 Stunden und ohne das zweite betroffene Kind gesehen oder gehört zu haben.
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Auch als Sozialpädagoge muss es dem Beschuldigten klar sein, dass die von ihm erhobenen Daten keine Tatsachen darstellen sondern nur aus Hörensagen bestehen und zu keinem Zeitpunkt auf den Wahrheitsgehalt geprüft wurden / werden konnten. Und so muss es unbedingt das des Beschuldigten Geheimnis bleiben, was er für wahr, unwahr oder glaubhaft hält. Ist er sonst beschwert mit dem Vorwurf, Gerüchte weiter zu tragen. Eine mögliche Erwartungshaltung eines, ggf. bekannten, Richters auf Informationen und Ratschlägen muss hinten anstehen.
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Der Verfasser zeigt an, ein vor Beginn der Gespräche ein Papier unterschrieben zu haben. Eine Kopie erhielt er nicht. Er geht davon aus, eine Entbindung der Schweigepflicht unterschrieben zu haben.
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Die Tragweite einer Unterschrift unter eine „Schweigepflichtentbindung“ konnte der Verfasser, die Betroffenen im allgemeinen, nicht abschätzen, schon gar nicht, da er den Beschuldigten nicht kannte.
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Die vom Gesetzgeber auferlegte Garantenstellung der Organisation und des Berufsbildes des Sozialpädagogen bürgte bisher für höchste Qualität, eine Verweigerung der Unterschrift führt unweigerlich zu Spannungen zwischen dem Beschuldigten und den Betroffenen und gefährdet den Beratungsprozess da de Beschuldigte auf die Akzeptanz seiner Leistung persönlich angewiesen ist.
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Auch ist eine Entbindung von der Schweigepflicht nicht mit dem Zwang zum Bruch der Schweigepflicht verbunden oder gar als ausdrücklicher Wunsch der Eltern, des Verfassers, zu sehen. Die Geringe Menge an gesicherten Erkenntnissen hätte den Beschuldigten von der Möglichkeit einer inhaltlichen Berichterstattung abhalten müssen.
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Der Verfasser sieht die dem Beschuldigten vom Gesetz auferlegte Pflicht zum Schweigen verletzt. Er hat in Schriftform Dritten persönliche Ansichten und Lebensumstände zugänglich gemacht die nur ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt geworden sind. Erschwerend hat er Informationen bewertet und seine eigene Meinung, gebildet aus ungesicherten Einlassungen, in ein gerichtliches Verfahren eingebracht, wissend um seine Garantenstellung.
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Der Gründe Zweiter Teil
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Die Jugendhilfe erfährt einen besonderen Schutz der erhobenen Sozialdaten, der Schutz wird gar durch die Organisation auf die gesamte Tätigkeit der Organisation ausgedehnt. Eltern dürfen aus Gründen des hohen Aufwandes und eben mit dem Verweis auf den besonderen Datenschutz nicht überprüfen, ob das eigene gesprochene Wort richtig erfasst worden ist. Selbst dann nicht, wenn die Aufzeichnung nicht im Rahmen der Jugendhilfe sondern der Pflichtberatung der Eltern gefertigt wurden.
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Der Beschuldigte gibt vor, in der Einlassung die Meinung der 9 jährigen Filia wiederzugeben. Offenbar hat das Kind nicht gewusst, das Gesagtes neben den Eltern auch einem Gericht offenbart wird. Auch wenn das Kind der Meinung war, die Worte würden dem Gericht zugetragen, wäre aus psychologischer und paedagogischer Sicht zu klären ob es Stand der Deutschen Sozial-Paedagogischen Ausbildung an einer Hochschule ist, eine positionierende Darstellung nach nur 20 Minuten Gespräch in der Einlassung zu manifestieren. Literat beschrieben werden im Nachhinein Schuldgefühle der Kinder.
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Der Adressat des §50 SGB VIII sind die Personen, die die Sorge für die Kinder und Jugendlichen betreffen. Daher kann das 20 minütige Gespräch nur zum scheinbaren Ausschluss der gewaltfreien Erziehung dienen, idealer Weise in einer Beratung nach §18 Abs. 3 Satz 1 bis 3, der qualifizierten Wahrnehmung der Pflichten des Beschuldigten aus § 50 (2) SGB VIII kann es nicht anreichen.
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Wenn die Jugendhilfe von einer MDJ beansprucht wird, gerade dann wenn Probleme mit den Eltern auftreten, ist das gesprochene Wort selten für die Ohren der Eltern bestimmt. Durch Publikation des 20 minütigen Gesprächs offenbart jedoch der Beschuldigte das Gesagte den Eltern. Die MDJ muss auch zukünftig davon ausgehen, es wäre das normale Vorgehen eines SozPaed’s im Dienste des Jugendamtes oder einer Kinderwohlfahrt. Der Beschuldigte grenzt damit die Tochter nachhaltig von der Möglichkeit aus, Hilfe solcher Organisationen in Anspruch zunehmen, selbst dann, wenn Sie ihr Recht auf gewaltfreie Erziehung wahrnehmen möchte.
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Aus Sicht des Verfassers ist das gesprochene Wort des MDJ als unbedingtes Geheimnis zu behandeln, eine Aufklärung der kindlichen Sichtweise obliegt dem Gericht und deren Gehilfen und ist schon gar nicht Bestandteil des §50 SGB VIII der die Adressaten genau benennt.
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Beweise der Tat sind aktenliegend unter 554F8630/06 - AG München 2.1-436-2/GAB – Landratsamt München
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Geschlossen 30.01.2009
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