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Das Jugendamt sieht sich selbst also Hilfeorganisation. Das ist schön.

Doch warum fühlt es sich immer zum plappern veranlasst?

Wenn zwei Streithansel zur freiwilligen Pflichtberatung im Rahmen des §50 SGB VIII gehen dann erwarten Sie auf jeden Fall, dass sie nach dem gerichtlichen Verfahren  auch noch zum Jugendamt gehen können. Um Hilfe zu erhalten.

Das gilt natürlich auch für die Kinder. Erkennen die Kinder irgendwann, dass ihr Gesagtes auf dem Tisch des Richters landet, und somit auch den Eltern, dann ist das Vertrauen weg.

Aber das Jugendamt kann die Klappe nicht halten. Weiss nix, aber plappert.

Der Herr Dipl.Soz. (FH) R.G. vom Kreisjugendamt München gilt nun als Beschuldigt. Nach meinem Rechtempfinden darf ich das jederzeit so behaupten. Nicht behaupten darf ich jedoch, der Herr Dipl.Soz. (FH) R.G. sei schuldig. Das stellt eine Richterin fest. Die Richterin handelt aber nur, wenn ein Staatsanwalt ermittelt und anklagt. Doch das tut er nicht.

Der Staatsanwalt und Gruppenleiter Burmeier bleibt regungslos.

Auch der Oberstaatsanwalt wird nicht tätig.

Der Übergang ist vollzogen, vom Denken zum Dösen.

STGB §203

STGB §77b

STGB 77 (2) Satz 1

 

 

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Gabrysch