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M 18 K 10.1647 VerwG München am 25.05.2011 Das Dokument: >>>>>>>
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Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, 18. Kammer
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In der Verwaltungsstreitsache Papa
gegen Oberregierungsrätin Wendland C/O Landratsamt München Maria-Hilf -Platz 17, 81541 München
wegen:
Sperrung einer Akte
am Mittwoch, dem 25. Mai 2011
Es nehmen teil: Vors. Richter am VG Ettlinger Richter am VG Höger Richterin am VG Winter ehrenamtliche Richterin Schneider ehrenamtlicher Richter Wirthmüller Schriftführerin S.
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Der Vors. Richter am VG Ettlinger eröffnet die mündliche Verhandlung um 10.28 Uhr und ruft die vorbezeichnete Sache auf. Es sind erschienen: Für die Klagepartei:Der Kläger persönlich. Für die Beklagte: Niemand. Es wird festgestellt, dass Frau Wendland gegen Empfangsbekenntnis geladen wurde. Das Empfangsbekenntnis ist unterschrieben von Frau Dr. xxxxx vom Landratsamt München. Erschienen ist dafür: Oberverwaltungsrat Hacker und Diplomsozialpädagoge Gabrisch.
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Der Sachbericht wird vom Berichterstatter Herrn Höger erstattet.
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Der Kläger erklärt nach Erläuterung der Sach- und Rechtslage, die Klage solle sich gegen den Landkreis München richten.
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Die Vertreter des Landkreises München erklären sich mit der Klageänderung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne förmliche Ladung und ohne Einhaltung der Ladungsfrist einverstanden.
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Der Kläger erklärt, was das Sorgerecht betreffe, habe sich nichts geändert. Es bestehe weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Er weist darauf hin, dass es bei dem familiengerichtlichen Verfahren nur um das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Mitwirkung des Jugendamtes nach § 50 SGB VIII ging. Es sei zu entscheiden gewesen, was dem Wohl des Kindes am Besten entsprach. Es ginge nie um KindeswohIgefährdung im Sinne des § 8 a SGB VIII.
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Der Beklagtenvertreter erklärt, es würden getrennte Akten hinsichtlich der Mitwirkung nach § 50 SGB VIII geführt. In diese Akten würden automatisch alle Schriftstücke, die im familiengerichtlichen Verfahren anfielen und die vom Familiengericht übersandt würden, aufgenommen. Bei der Aufbewahrung dieser Akten halte man sich an die Empfehlungen des Sozialministeriums zur Aufbewahrung von Akten (Schreiben v. 26.7.2004). In diesem Schreiben sei für Akten über die Mitwirkung nach § 50 SGB VIII eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren vorgesehen. Die Beklagtenvertreter übergeben dieses Schreiben.
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Der Kläger übergibt ein
Die Beklagtenvertreter erhalten Abdrucke dieser Schreiben.
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Die Beklagtenvertreter übergeben dem Gericht 3 Aktenheftungen.
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Die Sitzung wird um 11.37 Uhr unterbrochen.
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Die Sitzung wird um 11.47 Uhr fortgesetzt.
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Der Kläger stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 11. April 2010 unter Abänderung des Antrags unter Ziffer I. dahingehend
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festzustellen, dass die Mitwirkung des Jugendamtes nach SGB VIII § 50 in seinem Verfahren nach 1671 8GB den Beklagten nicht zur Speicherung, Bevorratung und Schriftverkehr und Verwertung von Gerichtsakten, insbesondere das darin enthaltene psychologische Gutachten berechtigte.
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Die Beklagtenvertreter beantragen Klageabweisung.
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Es ergeht folgender
Beschluss: Eine Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt.
Ende: 11.58 Uhr
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Ettlinger Vors. Richter am VG
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