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Antrag zum Verfahren Verwaltungsgericht München M 18 K 10.1647
April 2010
Das Dokument: >>>>>>>>>

 

Papa
an
Verwaltungsgericht zu München

 

 

 

Papa
gegen
Wendland, Oberregierungsrätin, zu laden über und für
das Landratsamt München, Maria-Hilf Platz 17; 81541 München

 

 

 

wegen Sperrung der Akte der Familie

 

Auf dem Briefpapier des Landratsamt München wurde scheinbar von Wendland, Oberregierungsrätin,
am 11.03.2010 eine ablehnender Mitteilung zum Antrag vom 07.03.2010 auf Sperrung einer Akte niedergeschrieben. Um die Ausübung der informellen Selbstbestimmung zu ermöglichen und der Verteidigung aller berechtigten und rechtlichen Interessen zu gewährleisten,

 

wird
Klage

 

erhoben, alle Aufzeichnungen der Beratungsleistung nach §§ 17 (3) und 50 SGB VIII ,
zwei Aktenpakete beim Verwaltungsgericht zu München, zu sperren.

 

Zuständigkeit:

1

Die Tat wurde scheinbar am 11.03.2010 begangen, niedergeschrieben auf Briefpapier des Landratsamtes München, unterzeichnet mit Wendland, Oberregierungsrätin. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln.

2

Die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtes zu München wird behauptet von Wendland, Oberregierungsrätin, scheinbar zeichnungsberechtigt für ein Landratsamt München, entnommen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des oben genannten Bescheides.

 

Der Beklagte

3

Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung ist die Beklagte persönlich haftbar und zur Tätigkeit verpflichtet, auch dann wenn Sie das Gegenteil behauptet, das Landratsamt München wäre der Klagegegner. Dieser Umstand ergibt sich aus der fehlenden Haftung für Taten der Beklagten durch den Auftraggeber seines Handelns und das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Beklagten. (Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht vom 23.011.2007)

4

Wohl aber überträgt die kommunale Verwaltung der Beklagten eine Aufgabe, die sie gegen Entgelt zu verrichten hat, deren Interessen und Anordnungen sie zu vertreten hat. Diese können zwar ggf. einem Beamteneid zuwiderlaufen, die Beklagte müsse dann aber pflichtgemäß dem Gesetz folgen, nicht der Anordnung, sie genießt dazu effektiven Rechtschutz.

 

Der Vorgang

5

Das Landratsamt München wurde vom RiAG Dr. Jürgen Schmid des AG München in 10/2006 aus FGG $49 aufgerufen, Beratungsleistung nach §17 Abs.3 den Eltern zu erbringen, eine die Kinder betreffende Sache wäre vor Gericht anhängig ( BGB §1671, Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht). Die Ladungsschreiben sind mit §50 SGB VIII tituliert, eine Leistung wurde durch den Beklagten in zwei 2stündigen Gesprächen erbracht. Zwei Einlassungen des Beklagten erreichten den Amtsrichter.

6

In 11/2008 begehrte der Kläger Einsicht in die angelegte Akte, die Einsicht wurde verwehrt durch SozPaed (FH) R.G. (Dipl. SozPaed FH) und Wendland, Oberregierungsrätin für das Landratsamt München, deren Meinung schloss sich Schartl, Oberregierungsrätin für die Regierung für Oberbayern, als Rechtsaufsicht, an.
Es wurde in 3/2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht zu München erhoben, das Verfahren M 18 K 09.976 wurde Ende 1/2010 in der mündlichen Verhandlung dahingehend für erledigt erklärt, als das die beide Aktenpakete dem Verwaltungsgericht überlassen wurde und der Kläger die Akteneinsicht Anfang 2/2010 durchführen konnte.

7

Der Kläger beantragte am 07.03.2010 die Sperrung der Akte, die Akte enthielte, mehrheitlich rechtwidrig, Schriftstücke aus einem nichtöffentlichen Verfahren vor dem Amtsgericht, - jetzt Familiengericht- , nur etwa 20 der über 200 Seiten (7 von 50 Schriftstücken) wären begründet und zur Erfüllung notwendig in der Akte. In den Akten lägen ferner eigene und fremde Geheimnisse deren Kenntnis nur Beteiligten am nichtöffentlichen Verfahren vorbehalten seien.

8

Die Beklagte tritt dem Antrag mit der Begründung entgegen, sie habe gem. §26 FamG Ermittlungsarbeit zu leisten, man könne ja innerhalb des familiengerichtlichen Verfahrens dem Vortrag des Jugendamtes entgegentreten. Daten werden von Dritten erhoben, so auch von den Eltern. Äußerungen Dritter, also auch der Eltern, werden an das Familiengericht weitergegeben, das Gericht habe zu entscheiden, welche Tatsachen es ermitteln möchte. Daten können nur gesperrt werden, wenn Sie unrichtig seien, die Richtigkeit nicht geklärt werden könnte. Daten wären deshalb nicht zu sperren weil es sich um die Erfüllung sozialer Aufgaben handelt. Die Daten seien auch dann nicht zu sperren, so die Beklagte, wenn die Daten unrichtig seien, es handle sich ja um Sozialdaten.

9

Unterschiedlicher können die Ansichten wohl nicht sein, und so wird Klage
erhoben gegen den Bescheid vom 11.03.2010 der Beklagten.

 

Begründung

 

Der Erste Teil

10

Die Beklagte beschreibt in der Ablehnung, Daten seinen nur zu berichtigen, sofern sie unrichtig sind. Handelt es sich um die Erfüllung sozialer Aufgaben, sind Daten überhaupt nicht zu sperren.

11

Zunächst möchte bitte offen gelegt werden, welche soziale Aufgaben erbracht werden. Wer hat die Organisation aufgerufen?

12

Daten sind auch dann zu sperren, wenn sie nicht zu dem Zweck der aufgerufenen Tätigkeit erhoben wurden, gar den wesentlichen Teil ausmachen, wenn sie nicht berechtigt dem Akt zugeführt wurden.

13

In einem Verfahren nach BGB §1671 ist dem Antrag eines Elternteils stattzugeben, wenn es dem Wohl des Kindes am Besten entspricht. Die Organisation tritt dem Verfahren nicht bei, ist aber zu hören. In einem familiengerichtlichen Verfahren, in dem es darum geht, das Beste für ein Kind zu erforschen, geht die Tätigkeit nicht über den SGB VIII §17(3) hinaus (SGB VIII §1 (3) Nr.2). Eine Beratung für diese Lebenslage unter Zwang sieht das Gesetz hier nicht vor.

14

Nur wenn das „Wohl“ des Kindes in Gefahr ist, sieht das Gesetz eine richterliche Handlung vor. Diese ist beschrieben in BGB §1666, das Wächteramt wird per Beschluss aufgerufen (SGB VIII §1 (3) Nr. 3)).

15

Erkennt die Beklagte während der Beratung im Sinne von §17(3) eine Gefahr steht Ihr der Beitritt zum Verfahren als Partei offen (SGB VIII §8a (3)), voraus gesetzt der notwendige Antrag enthält beweisbare Umstände, also Tatsachen.

16

In dem vergangenen, abgeschlossenen Verfahren wurden keinerlei solche Anträge gestellt, die Umstände gaben es auch nicht her.

17

Daten, die vom Gericht während des nichtöffentlichen Verfahrens (GVG §170) erhoben werden und dem Gericht nach dem nichtöffentlichen Verfahren zugeführt werden, dürfen nur den Beteiligten, den Prozessbevollmächtigen (ZPO §624(4)) und Lohngehilfen, denn diesen ist die Familienrichterin weisungsbefugt (ZPO §§ 404a und 407a), zugeführt werden; Und den Lohngehilfen auch nur insoweit es der übertragenen Arbeit dienlich und notwendig ist (scheint).

18

Eine Mitwirkung reicht für eine vollständige Akteneinsicht zunächst nicht aus, sicher aber aus berechtigtem Interesse in Dingen die die Organisationseinheit selbst betrifft.
Ein solcher Antrag konnte in der Gerichtsakte nicht gefunden werden.

19

Durch die Überlassung des Beschlusses hat die Organisationseinheit ein gesetzlich garantiertes Beschwerderecht (FamG §162 (3)). Nach Abschluss des Verfahrens kann sie in das Verfahren als Partei eintreten, und dann Akteneinsicht beantragen. Eine Beschwerde der Organisationseinheit konnte in den Gerichtsakten nicht gefunden werden.

20

Nach dem Untersuchungsgrundsatz, Daten müssen selbst beschafft werden (SGB X §20), um authentisch und valide zu sein, können Gerichtsakten aus einem nichtöffentlichen Verfahren nicht für eine soziale Arbeit herhalten.

21

Die Gerichtsakten wurden der Akte der Organisationseinheit des Landkreises also sinnfrei zugeführt. Die Daten wurden nicht selbst erhoben, ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht. Die Akten können also nicht der Aufgabe nach §50 SGB VIII (2) Satz 1 andienen. Auch §50 (1) kommt nicht in Frage, denn Maßnahmen des Gerichtes sind nicht veranlasst.

22

Der Kläger kann nach der Einlassung der Beklagten nicht mehr davon ausgehen, dass der Akt fachgerecht verwendet wird.

 

Der Zweite Teil

23

Die Beklagte erklärt, im Rahmen der Beratung der §§ 17 und 18 SGB VIII werden Daten erhoben.
Beide Paragraphen regeln den Anspruch auf Beratung und Unterstützung vor, während und nach einem Verfahren vor einem Familiengericht. Die Leistung wird den Eltern (und den Kindern) unabhängig von einem familiengerichtlichen Verfahren angeboten.
Dem Akt der Organisationseinheit des Landratsamtes kann nicht entnommen werden, ob eine solche Beratungsleistung von den Eltern abgerufen wurde, die Beklagte selbst erklärt im Verfahren M 18 K 09.976, der Akt enthalte nur Unterlagen zu der Leistung aus SGB §50.

24

Für eine Zwangsberatung bedarf es sicher eines Beschlusses im Sinne von BGB §1666 (3) Nr. 1. Dies gibt aber ein Verfahren nach BGB §1671 nicht her, es geht darum, ob der Antrag dem Wohl des Kindes am Besten entspricht

25

Die Mitwirkung ist daher in Verfahren nach BGB §§ 1626ff, 1671 und 1684 darauf beschränkt, die Beratungsmöglichkeiten der Organisationseinheit nach den §§ 17 und 18 vorzustellen. Vernünftigerweise sollten die Eltern auf die Besonderheiten des Getrenntlebens in Hinblick auf die gemeinschaftliche Sorge und den Umgang hingewiesen werden.

 

Der Dritte Teil

26

Die Beklagte erklärt, die Datenerhebung beruht u.a. auf Äußerungen Dritter. Genannt werden Eltern(teile) und Kinder.

27

Respektvoll sollte es doch heißen, die Datenerhebung erfolgt bei den Eltern, den Kindern, im gegebenen Umfang, und nimmt Äußerungen Dritter auf.

28

Keinesfalls darf die Organisationseinheit die Eltern auf die gleiche Stufe stellen mit anderen Informationsgebern wie Anwälten, Nachbarn, Arbeitskollegen oder Gutachtern.

29

Doch sie tut es offensichtlich, aus anderer Zeit ist das Vorgehen bekannt und hat diese Zeit jedoch nicht überlebt. Oder doch?

30

Die Beklagte gibt an, Sie würde in ein Verfahren vor dem Familiengericht nach BGB §1671 Informationen einbringen und diese als objektive Tatsachen kennzeichnen.

31

Objektive Tatsachen sind gewöhnliche Tatsachen. Tatsachen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie beweisbar sind. Zu keinem Zeitpunkt ist die Organisationseinheit jedoch aufgerufen, Beweis zu erbringen und Tatsachen zu ermitteln. Offensichtlich tut sie es auch nicht.

32

Es handelt sich allenfalls um Wahrnehmungen oder Augenschein.

 

Der Vierte Teil

33

Die Beklagte erklärt, Sie würde Äußerungen Dritter (und meint damit auch die Eltern!) im Rahmen der Mitwirkung in ein Verfahren vor dem Familiengericht einbringen.

34

Äußerungen sind zunächst Behauptungen über Umstände, Vorgänge oder Eigenschaften. Sie sind zunächst weder wahr oder noch unwahr. Werden diese Behauptungen weitergegeben handelt es sich um Gerüchte. Dies können sowohl positive als auch negative Gerüchte sein. Die Beklagte stellt grob fahrlässig, gar vorsätzlich, Gerüchte in ein gerichtliches Verfahren ein.

35

Dem Ganzen kann sich die Familienrichterin nicht entziehen.

36

Nun handelt die Organisationseinheit in Garantenstellung. Einem Garanten ist es untersagt, Gerüchte zu verbreiten. Selbst der Advokat ist der Wahrheit verpflichtet!

37

Von einem Garanten, einer Beauftragten des Landkreises München, kann erwartet werden, nur beweisbare Tatsachen vorzutragen, und schon gar nicht eine Stellungnahme auf Basis von unbewiesenen Behauptungen abzugeben.

38

Das Verbreiten von Lüge und Wahrheit bleibt wohl in einem nichtöffentlichen Verfahren vor einem Familiengericht den Advokaten und den Eltern vorbehalten.

 

Der Fünfte Teil

39

Die Beklagte erklärt, dass Familiengericht wäre nach den mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen in der Lage, erforderliche Tatsachen zu ermitteln.

40

In einem (nichtöffentlichen) Gerichtsverfahren sind zunächst die Parteien ermächtigt, Behauptungen aufzustellen und Beweise zu fordern. Diese Anträge und Einlassungen sind Grundlage für eine Beweiserhebung von Amts wegen oder durch Beweisantrag.

41

Folgt man der Ansicht der Beklagten, bringt jedoch die Organisationseinheit wahre und unwahre Behauptungen in ein nichtöffentliches Verfahren ein und überlässt es der Familienrichterin, eine Tatsachenermittlung von Amts wegen auf Grund dieser Behauptungen durchzuführen.
Dieses Verständnis der Aufgabe einer Mitwirkung befremdet.

 

Der Sechste Teil

42

Völlig fern des Lebens ist die Ansicht der Beklagten, man könne innerhalb eines familiengerichtlichen Verfahrens seine Sichtweise darlegen.

43

Die Einlassungen der Organisation werden nicht als Beweis geführt, eine Einvernahme als Zeugen scheitert schon an den Beamten/Berufsrechtlichen Richtlinien. Die Organisationseinheit handelt als Garant des Souveräns, welche Notwendigkeit hat die Familienrichterin an den Ausführungen zu zweifeln, zumal die Organisation gar nicht am nichtöffentlichen Verfahren beteiligt ist und keine Anträge gestellt hat?

44

Zudem ist der Schaden schon angerichtet, die behaupteten Tatsachen der Organisation und Gerüchte sind in das Verfahren eingebracht, die nicht normierte Stellungnahme hat eben diese Qualität, wird aber vom Richter und der Gutachterin unangezweifelt wahrgenommen.

45

Außerdem ist antragsgemäß der Parteien danach zu forschen, ob der Antrag auf
Übertragung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge dem Wohl Kindes am Besten entspricht. Das hat das Gericht selbst durch Einvernahme der Parteien oder mit den Lohngehilfen zu tun.

 

Der Siebte Teil

46

Der SozPaed SozPaed (FH) R.G. gab in der wertenden Einlassung (SGB X §64(2)) zum Familiengericht den Gesprächsinhalt der damals 9 jährigen Filia wieder und auch das, was der 4 1\2 jährige Filius laut Angabe der Filia gesagt haben soll. Zweifellos ist der SozPaed erfasst von der dienstlichen Schweigepflicht, vom Personenkreis normiert in StGB §203 (1) Nr 4 und 5. Denn eine Erlaubnis zur Weitergabe der Kindesworte liegt nicht vor.

 

Der Achte Teil

47

Auch im Hinblick auf die Haftung ist die Darstellung der Beklagten bedenklich. Während die Eltern für ihr Handeln selbst die Verantwortung übernehmen, der Richter Kraft seines Amtes ohne Verantwortung ist, der Lohngehilfe bei falschem Zeugnis schadenersatzpflichtig ist scheint die Organisation frei von Verantwortung zu sein, denn sie hat ja nur Gerüchte weiter getragen.

48

Auf die Fachkunde des Familienrichters kann die Organisation nicht abstellen, kommt dieser nicht über den Erkenntnisstand von 1975 hinaus und definiert psychologische Fachbegriffe wie „Bindungstoleranz“ ganz neu. Den Beweis liefert der Beschluss des OLG. Es gibt keinen Hinweis darauf, andere Familienrichter könnten auf einem anderen Wissenstand sein.

49

Auch auf die Kontrolle der „fachlichen Einschätzung“ durch eine sachverständige Lohngehilfin im Rahmen eines Beweisauftrages durch die Familienrichterin kann sich die Beklagte nicht verlassen. Es ist hinreichend bekannt, dass Arbeiten aus dem Hause GWG, dem Platzhirsch unter den Gutachterorganisationen, die Wissenschaftlichkeit nur vortäuschen und der Mehrung des Vermögens dienen.

 

Der Neunte Teil

50

Der Organisation ist eine soziale Aufgabe übertragen, im Sinne von SGB VIII §§1 (3) Nr.2 und §17ff den Eltern hülfreich zur Seite zur stehen, wenn sie es wünschen. Den Anspruch macht die Organisation jedoch mit dem Handeln (SGB X §64(2)) und der Erklärung zum Arbeitsauftrag vom 11.03.2010 zunichte.

51

In der Darlegung des Verständnisses des Begriffes „Mitwirkung“ sieht der Kläger eine Verletzung von Artikel 126 der Bayerischen Verfassung, des SGB XIII §1 (2) und des Artikels 6 (1) und (2) des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

52

Der Familienrichter kann sich der Arbeitsweise nicht erziehen, er ist der Organisationseinheit nicht weisungsbefugt.

 

Der Zehnte Teil

53

Vernünftiger Weise erkennt der Kläger die Organisation nun als Bedrohung für die Familie, auch dann wenn zur Zeit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Von dieser Arbeitsweise ist die Familie immer bedroht.

54

Es darf zu diesem Zeitpunkt nicht von Belang sein, ob es sich um den klassischen Familienverbund handelt oder ob ein Teil das Land verlassen hat. Denn aus der Familie scheidet aus wer stirbt oder von den Familienmitgliedern geächtet wird. Der Staat, der Landkreis, beendet jedenfalls die Familie nicht.

55

Auch sieht das Gesetz nicht die Entlassung aus den Pflichten des Artikels 126 der Bayerischen Verfassung und des Artikels 6 (2) des Grundgesetzes für Deutschland vor.

 

Der Elfte Teil

 

Und so wird beantragt wie folgt

I.

Festzustellen, dass die Mitwirkung nach SGB VIII §50 nicht zur Kenntnis, Speicherung und Bevorratung von Gerichtsakten aus nichtöffentlichen Verfahren nach BGB §1671 berechtigt.

II.

Die Beklagte ist zu verurteilen, den Akt der Familie Xxxx dahingehend zu sperren, als dass eine weitere Nutzung innerhalb der Organisationseinheit und sonstigen Einrichtungen des Landkreises München nicht möglich ist.

III.

Hilfsweise wird beantragt,

1)

die Beklagte dazu zu verurteilen, alle Aktenteile an den Versender zurück zu schicken sofern sie aus der nichtöffentlichen Gerichtsakte stammen.

2)

die Beklagte zur Versicherung an Eidesstatt zu verurteilen, keine Kopien der Aktenteile gefertigt zu haben und alle Aktenteile zurückgeschickt zu haben.

3)

Die Beklagte zur Versicherung an Eidesstatt zu verurteilen, dass die nicht der Akteneinsicht zugeführten Aktenteile nur Kommunikation zwischen der Mutter und dem SozPaed R. Garbrsych enthalten und keinerlei Tatsachenbehauptungen über den Kläger enthalten.

4)

Die Beklagte dazu zu verurteilen, alle Schreiben von Kommunalpolitikern aus dem Akt zu entfernen.

 

Hochachtungsvoll

der Papa

 

 

 

 

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Akteinsicht Kreisjugendamt

Rudolf Gabrysch