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M 18 K 10.1647 VerwG München am 16.04.2010
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Von:
Landratsamt München· Mariahilfplatz 17 . 81541 München Kreisjugendamt

An:
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Postfach 20 05 43
80005 München

Verwaltungsstreitsache

Papa

Gegen
Landkreis München
Kreisjugendamt
Jugendhilfe

wegen: Antrag auf Sperrung von Akten
Anlagen:
Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
27.01.2010
Antrag auf Sperrung der Akten vom 07.03.2010
Bescheid des Kreisjugendamtes München vom 11.03.2010

In der o.g. Verwaltungsstreitsache beantragt der Landkreis München
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Sachverhaltsdarstellung:
Die beim Kreisjugendamt München geführten Akten betreffen einen Sorgerechtsstreit zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau betreffend die Kinder Filius, geb. xx.xx.2001 und Filia, geb. XX.XX.1997. Das Kreisjugendamt wirkte in diesem Verfahren auf Ersuchen des Amtsgerichtes München vom 11.10.2006 gemäß § 50 SGB VIII mit. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 24.0.2007 legte der Kläger Beschwerde ein, die mit Beschluss des OLG München vom 03.01.2008 zurückgewiesen wurde. Dieses Verfahren ist beim Kreisjugendamt München abgeschlossen.

In der Verwaltungsstreitsache beim Bayerischen Verwaltungsgericht München wegen Akteneinsicht (Aktenzeichen M 18 K 09.976) wurde mit Beschluss vom 27.01.2010 das Verfahren eingestellt.

Mit Schreiben vom 07.03.2010 beantragte der Kläger die Sperrung der beim Kreisjugendamt München im Rahmen der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII) geführten Akten.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11.03.2010 abgelehnt.

Die Klage ist nicht begründet.
Die Ablehnung des Antrags auf Sperrung der Akten war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 84 SGB X sind Sozialdaten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, bewirkt dies keine Sperrung, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht. Die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten.

X

Sowohl im Rahmen der Beratung nach §§ 17,18 SGB VIII als auch der Mitwirkung nach § 50 SGB VIII werden vom Jugendamt im Rahmen seiner sozialen Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII Daten erhoben. Die Datenerhebung beruht dabei u.a. auch auf Äußerungen Dritter, also z.B. eines Elternteils oder des betroffenen Kindes.

X

Sowohl bei der Datenerhebung als auch bei den mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen des Jugendamtes im Rahmen seiner Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren ist ersichtlich, ob es sich bei den Daten um objektive Tatsachen, Äußerungen Dritter oder fachliche Einschätzungen des Jugendamtes handelt. Dies wurde auch im streitgegenständlichen Verfahren beachtet.

X

Das Familiengericht war deshalb in der Lage, die von Amts wegen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Unabhängig davon, hatte der Kläger die Möglichkeit, im familiengerichtlichen Verfahren seine
Sichtweise zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vorzubringen.

Für einen Anspruch auf Sperrung von Daten liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Selbst wenn es sich um ungeklärte Sachlagen handeln würde, würde dies gem. § 84 Abs. 1 SGB X zu keiner Sperrung der Daten führen, da es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht.

Die Klage ist daher abzuweisen.

 

Wendland
Oberregierungsrätin

Siehe hierzu auch Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken [Nachweis] zur unerlaubten Datenerhebung durch das Jugendamt bei Dritten

 

 

  

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