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M 18 K 10.1647 VerwG München am 16.04.2010 Das Dokument: >>>>>>>
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Von: Landratsamt München· Mariahilfplatz 17 . 81541 München Kreisjugendamt
An: Bayerisches Verwaltungsgericht München Postfach 20 05 43 80005 München
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Verwaltungsstreitsache
Papa
Gegen Landkreis München Kreisjugendamt Jugendhilfe
wegen: Antrag auf Sperrung von Akten Anlagen: Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27.01.2010 Antrag auf Sperrung der Akten vom 07.03.2010 Bescheid des Kreisjugendamtes München vom 11.03.2010
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In der o.g. Verwaltungsstreitsache beantragt der Landkreis München 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
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Sachverhaltsdarstellung: Die beim Kreisjugendamt München geführten Akten betreffen einen Sorgerechtsstreit zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau betreffend die Kinder Filius, geb. xx.xx.2001 und Filia, geb. XX.XX.1997. Das Kreisjugendamt wirkte in diesem Verfahren auf Ersuchen des Amtsgerichtes München vom 11.10.2006 gemäß § 50 SGB VIII mit. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 24.0.2007 legte der Kläger Beschwerde ein, die mit Beschluss des OLG München vom 03.01.2008 zurückgewiesen wurde. Dieses Verfahren ist beim Kreisjugendamt München abgeschlossen.
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In der Verwaltungsstreitsache beim Bayerischen Verwaltungsgericht München wegen Akteneinsicht (Aktenzeichen M 18 K 09.976) wurde mit Beschluss vom 27.01.2010 das Verfahren eingestellt.
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Mit Schreiben vom 07.03.2010 beantragte der Kläger die Sperrung der beim Kreisjugendamt München im Rahmen der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII) geführten Akten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11.03.2010 abgelehnt.
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Die Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Sperrung der Akten war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Gemäß § 84 SGB X sind Sozialdaten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, bewirkt dies keine Sperrung, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht. Die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten.
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X
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Sowohl im Rahmen der Beratung nach §§ 17,18 SGB VIII als auch der Mitwirkung nach § 50 SGB VIII werden vom Jugendamt im Rahmen seiner sozialen Aufgabenerfüllung nach dem SGB VIII Daten erhoben. Die Datenerhebung beruht dabei u.a. auch auf Äußerungen Dritter, also z.B. eines Elternteils oder des betroffenen Kindes.
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X
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Sowohl bei der Datenerhebung als auch bei den mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen des Jugendamtes im Rahmen seiner Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren ist ersichtlich, ob es sich bei den Daten um objektive Tatsachen, Äußerungen Dritter oder fachliche Einschätzungen des Jugendamtes handelt. Dies wurde auch im streitgegenständlichen Verfahren beachtet.
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X
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Das Familiengericht war deshalb in der Lage, die von Amts wegen zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
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Unabhängig davon, hatte der Kläger die Möglichkeit, im familiengerichtlichen Verfahren seine Sichtweise zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vorzubringen.
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Für einen Anspruch auf Sperrung von Daten liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Selbst wenn es sich um ungeklärte Sachlagen handeln würde, würde dies gem. § 84 Abs. 1 SGB X zu keiner Sperrung der Daten führen, da es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht.
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Die Klage ist daher abzuweisen.
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Wendland Oberregierungsrätin
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Siehe hierzu auch Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken [Nachweis] zur unerlaubten Datenerhebung durch das Jugendamt bei Dritten
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