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Mario Draxl zu Innsbruck möchte als Sachverständiger mehr Geld. 2.000 Euro reichen nicht.

Die Gutachtenbestellung gegen Geld kann vom Gericht durchgeführt werden und ist - wie in Deutschland auch - nicht durch ein ordentliches Rechtmittel anfechtbar. Die Bestellung kann noch vor der Klageerwiderung erfolgen und auch wenn die Partei Willens und in der Lage ist, die Beweise zu liefern. In Österreich geht das in Ordnung, sagen die Juristen dort.

In Österreich ist der Sachverständige nach §25 GebAg verpflichtet, bei einer Überschreitung von Euro 2.000 dem Besteller Bescheid zu sagen. Das wird dann Warnpflicht genannt.

Als normaler Mandant einer Rechtsanwältin werden Sie nichts davon mitbekommen. Das Schreiben wird nicht an die Parteien versendet. Auch Denunzierungen bleiben in der Stückakte. Die eigentliche Akte ist ja bei der Gutachterin. Übrig bleibt die eigene Akteneinsicht in die Stückakte.

Mario Draxl setzte die Warnmeldung ab. 11 Stunden Akten lesen, 30 Stunden schreiben und weitere 5 Stunden wieder lesen. Der Rest Gespräche führen, Forschen,Testen. Alle ausser Papa. Der macht nicht mit. In Summe möchte er mindestens 56 Stunden abrechnen. Also mindestens 4.500 Euro. 30 Stunden hat er schon verbraten.

Damit man Papa nicht vorwerfen kann, er hätte sein Recht auf rechtliches Gehör nicht wahrgenommen, prüft Papa bestehende Aktenlage, ob der Magister als klinischer Psychologe aus Innsbruck entsprechend dem Berufsgesetz und den Ethischen Richtlinien für seinen Beruf schafft. Wie ein Bäcker oder Metzger muss sich der Mario Draxl einer Produktkritik stellen. Nur ist man hier nicht so wie der Herr Mag. Draxl als Sachverständiger und stellt einfach eine ehrverletzende Behauptungen auf. Man nennt die Anknüpfungstatsachen, die es jedem erlauben die Ableitungen zu prüfen. Die Bestellerin, Frau Richterin, Hofrätin, Gerichtsvorsteherin Dr. Andrea Wibmer-Stern zu Kufstein kann dann selbst entscheiden, ob sie sich die Arbeitsweise zu eigen macht. Bis dahin hat sie es zu verantworten, dass Sohnemann unter Psychopharmaka gesetzt ist um das Millieu zu ertragen. Daran wird auch die Leistung des Herrn Draxl nichts ändern.

 

 

 

Bezirksgericht Kufstein,
Georg-Pirmoser-Straße 10
6330 Kufstein
+43 5372 6911 -50

 

24.03.2014

 

Stellungnahme zur Einlassung des Mag. Mario Draxl vom 12.03.2014 und 16.03.2014

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren

1

Mit Schreiben vom 16.03.2014 kommt Herr Mag. Sachverständiger Mario Draxl seiner Warnpflicht nach, das zu erstellende kinderpsychologische Gutachten werde die 2.000 Euro deutlich überschreiten. Er gibt an, neben bisherigen 31 Stunden noch weitere 30 Stunden mit dem Schreiben verbringen zu wollen und weitere 5 Stunden mit erneutem Lesen und Analysieren der Gerichtsakte.

2

Aus hiesiger Sicht ist keine sachverständige Leistung zu erwarten, die in einem Gerichtsverfahren Beweiskraft entfalten darf oder sonst wie verwertet werden kann. Es ist bereits erkennbar, dass der gegen Geld beauftragte Sachverständige klinische Psychologe und Gesundheitspsychologe Mag. Mario Draxl zu Innsbruck die Leistung Gutachten nicht erbringen kann. Es wird also darum ersucht, die Gebührenwarnung dahingehend auszulegen, dass die Gebührenüberschreitung nicht gewährt wird.

3

Wie bereits mehrfach eingereicht, liegt bei dem Sachverständigen klinischen Psychologen mit höchster Wahrscheinlichkeit eine Wahrnehmungsstörung und eine inhaltliche Denkstörung vor. Die Anknüpfungstatsachen sind aufgeführt worden.

4

Das Handeln des Mag. Draxl ist nicht mit den Berufsethischen Richtlinien i.d.F. von 1995, veröffentlicht u.a. in dem Internetauftritt des Berufsverbandes für PsychologInnen, und des Psychologengesetzes i.d.F. von 2001 vereinbar. Dadurch verliert der vom Gericht Beauftragte den besonderen Vertrauensschutz, der zweifellos nur besteht, wenn er die Berufsordnung tatsächlich einhält. Es handelt sich also nicht mehr um einen Sachverständigen, auf den sich das Gericht berufen kann.

 

 

5

Im Einzelnen: Sowohl die Berufsethik als auch das Psychologengesetz verbietet eine Entfaltung einer psychologischen Tätigkeit gegen den Willen des Betroffen oder seines gesetzlichen Vertreters. Da-runter unterfällt auch die Auswertung von Telefongesprächen und schriftlichen Aufzeichnungen Dritter, das Verfassen von Auswertungsergebnissen oder Vermutungen und Ausreichen an Dritte.

6

Mit Schreiben vom 12.02.2014 hat Herr Mag Draxl klar bestätigt, dass einer Begutachtung von meiner Person und des gemeinsamen Sohnes nicht zugestimmt wird. Die Eltern vertreten die Kinder und sind deren gesetzlicher Vertreter. Daran ändert auch ein Obsorgeverfahren in Bezug auf den gemeinsamen Sohn für ihn nichts.

7

Trotzdem oder gerade wegen des deutlichen „Nein“ hat er die Mutter offenbar derart bedrängt und möglicherweise vor „negativen Folgen“ gewarnt oder zwangsweise Vorführung des Buben angedroht als dass sie schließlich nachgab. Nichts anderes ist dem Schriftsatz vom 12.02.2014 zu entnehmen.

8

Trotzdem oder gerade wegen dem deutlichen „Nein“ hat er ein Telefongespräch ausgewertet und, so gibt er vor, psychologisch bewertet. Er gibt ferner an, er habe die Gerichtsakte meine Person betref-fend studiert und leite - als klinischer Psychologe - eine psychische Störung ab unter der man zudem leiden würde. Dies ist unzweifelhaft eine psychologische Tätigkeit, deren Ausübung man ausdrück-lich untersagt hat. Zudem darf auch bestritten werden, dass es sich dabei um Anwendung von Wis-senschaft handelt.

9

Der Tatbestand ist nicht mit dem PsychologInnengesetz und den Ethischen Richtlinien vereinbar.

 

 

10

Der Mag. Mario Draxl bescheinigt dem Betroffen eine psychische Störung und behauptet noch dazu, der Betroffene würde darunter leiden. Er behauptet dies, obwohl er den Betroffenen nicht persönlich untersucht hat oder ihn gar persönlich kennengelernt hat. Er behauptet dies hinter dem Rücken des Betroffenen gegenüber Dritten. Er erregt damit den Irrtum, er könne dies mit Hilfe der Wissenschaft behaupten.

11

Die Ethikrichtlinie fordert Respekt vor der Integrität des Betroffenen. Die vorstehende Tat erfüllt diese Forderung nicht. Sie ist darauf ausgerichtet, die Integrität des Betroffen anzugreifen, zu zerstö-ren und ihn herabzuwürdigen. Ein Merkmal ist das Fehlen von Anknüpfungstatsachen, was bekanntermaßen zur Stigmatisierung und zur unangemessener Ausdeutung bei Juristen führt. Ein weiteres Merkmal ist das Ausreichen der als Tatsache formulierten Behauptung hinter dem Rücken des Betroffenen an Dritte.

12

Der Tatbestand ist nicht mit den Ethischen Richtlinien vereinbar.

13

Mit Abschluss der Mail-Korrespondenz und nach zwei Telefongesprächen erklärte der klinische Psychologe gegenüber dem Betroffenen, er wäre nicht an die Schweigepflicht gebunden.

14

Die Ethischen Richtlinien fordern, dass der Psychologe die Grenzen der Schweigepflicht darzulegen hat. Hier wird billigend davon ausgegangen, dass dies vor dem Gespräch mit dem Sachverständigen zu erfolgen hat.

15

Der Tatbestand ist nicht mit den Ethischen Richtlinien vereinbar.

 

 

16

Die Ethischen Richtlinien sehen eine Auswahl der Testverfahren vor, die aus der Fragestellung herleitbar sind. Ferner müssen die Testverfahren dem Untersuchungsziel entsprechen und hinsichtlich ihrer Aussagekraft reflektiert werden.

17

Eine gerichtliche Fragestellung liegt nicht vor. Es ist in der Tagsatzung ein kinderpsychologisches Gutachten beschlossen worden. Herr Mag. Draxl gibt an, er könne sich die Fragestellung selbst stellen. Die von ihm erarbeitete Fragestellung wurde dem Betroffenen nicht mitgeteilt.

18

Es mag sein, dass die Juristen großzügig über die Erarbeitung der Fragestellung durch den Auftragnehmer hinwegsehen. Der Tatbestand ist trotzdem nicht mit der Ethischen Richtlinie vereinbar, der genau das Gegenteil fordert. Dies hat auch den einfachen Grund, dass u.a. die Krankenkassen und die Justiz als Geldgeber nicht über Gebühr belastet und getäuscht werden.

19

Betrachtet man die übermittelte Testbatterie so ist die Untersuchung bei den Eltern auf das unsystematische Sammeln von Persönlichkeitsmerkmalen der Eltern ausgerichtet. Es ist nicht klar erkennbar, selbst von Ärzten auch nicht herleitbar, und auch nicht dargelegt worden, wie aus den gesammelten Daten und Informationen ein Kinderpsychologisches Gutachten generiert werden kann.

20

Im Kontext mit Gefasel von Erziehungsfähigkeit können die erhobenen Daten und Informationen jedenfalls nicht ausgewertet werden, weil es an einem standardisierten Wertekatalog fehlt, es also der, wie auch immer gearteten, Leistung an Nachvollziehbarkeit mangelt. Mit einem Kinderpsychologischen Gutachten hat dies jedenfalls nichts zu tun. Der Tatbestand ist nicht mit den Ethischen Richtlinien vereinbar.

 

 

21

Den Sohn testet der Mag. Draxl auf Schizophrenie und führt einen Non-verbalen Intelligenztest durch.

22

Der Sohn befand sich ein halbes Jahr vorher 4 Monate lang in der stationären Psychiatrie. Die Ergebnisse des dort durchgeführten non-verbalen Intelligenztestes liegen dem Herrn Draxl vor. Der Arztbrief enthält die festgestellten Diagnosen. Schizophrenie ist nicht dabei. Dies deutet darauf hin, dass Herr Draxl ambulant Schizophrenie ausschließen oder bestätigen will. Das Vorgehen ist absurd und hat nichts mit der gerichtlichen Fragstellung zu tun. Es gibt sie nicht. Das Vorgehen deutet auf Selbstüberschätzung hin und nährt den Verdacht der unredlichen Geldbeschaffung.

23

Der Tatbestand ist nicht mit den Ethischen Richtlinien vereinbar.

24

Der Klinische Psychologe bringt sachfremde Daten und (Des)Informationen (einen Internet-Artikel) über den Betroffenen abseits der Gutachtenerstellung in das Gerichtsverfahren ein. Es handelt sich um die öffentlich gestellte Frage zur Leistungsfähigkeit des hier beauftragten Sachverständigen. Die Fragestellung kann unter gewissen Umständen, entsprechender Empfänglichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen auch als (ungerechtfertigte) Kritik verstanden werden. Die Daten- u. (Des)Informationsübermittlung erfolgt gepaart mit der Versicherung, nicht befangen zu sein und dass die Daten und Informationen schon einiges über den Betroffenen sagen können.

25

Ob der Herr Draxl sich nun befangen fühlt, ist nicht von Belang. Er selbst kann dies jedenfalls nicht feststellen. Es deutet allenfalls darauf hin, dass er wenig Vertrauen in seine Leistung hat und sich dem billigen Vorwurf nicht stellen möchte. Entscheidend ist, dass er sich von der Sachebene entfernt und sich auf Beziehungsebene als „gekränkter Psychologe“ zum aktiven, fürsorglichen Vater begibt. Sein Einbringen des seine Fähigkeiten betreffenden Internet-Artikels dient ausschließlich der Denunzierung des Betroffen.

26

Mit den Ethischen Richtlinien ist der Tatbestand nicht vereinbar.

27

Wegen der Fülle der Auffälligkeiten wird an dieser Stelle die Ausführung beendet.

 

 

28

Mit Wirkung vom 17. Juli 2012 distanziert sich der Berufsverband Österreichischer PsychologInnen im Sachzusammenhang von Gutachten in Obsorgesachen von jeder psychologischen Diagnostik und jeder psychologischen Behandlung, die den ethischen und fachlichen Standards nicht entspricht. Der BÖP verweist auf umfangreiche Literatur. Verantwortlich zeichnet Herr Vizepräsident PhDr. Dr. Cornel Binder-Kriegelstein.

29

Damit dürfte auch die Zertifizierungsgrundlage für den Herrn Draxl entfallen sein, sofern der BÖP sich zustimmend geäußert hat.

30

Es wird also beantragt, dem Herrn Draxl die 30 Stunden für das Schreiben und 5 Stunden für das Lesen nicht zuzugestehen weil nicht mit einer wissenschaftlichen Leistung zu rechnen ist.

 

Mit der Versicherung der Hochachtung

 

Papa

 

 

 

Nachsatz:
Die einen nennen den Papa aufmüpfig, andere halten ihn einfach für fleißig. Eine fand es hinreissend, wie Papa sich um den Sohn bemüht ohne auf der Mutter rumzuhacken. Der klinische Psychologe Mario Draxl hält den Papa auf Basis der juristischen Schriftsätze für psychisch gestört. Nur gut, dass Papa kein Jurist ist.

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