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01.03.2010

Freistaat Bayern
Landtagsamt
Maximilianeum
81627 München                        - Abdruck -

Bittstellung an den Petitionsausschuss / an den Ausschuss für
Umwelt und Verbraucherschutz

Sehr geehrte Damen und Herren

mit dem heutigen Tage wurde die letzte der vier Strafanzeigen gegen Personen innerhalb Familiengerichtlicher Auseinandersetzung, in Garantenstellung handelnd, abgegeben.

Es ist kaum zu glauben, aber eine simple Auseinandersetzung um das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Kindes (Optimierung des Kindeswohls BGB §1671) und der nachehelichen Unterhalt für die Mutter geben vier Straftaten her.

Hier möchte bitte behandelt werden die Qualität von Leistungen von gerichtlich beauftragten externen Firmen welche über die Sachverständigenentschädigung nahezu bedingungslos von den Eltern bezahlt werden müssen.

Den Konsumenten werden die unmöglichsten Schriften als Gutachten untergejubelt die nicht mal den einfachsten Anforderungen einer wissenschaftlichen Leistung nahe kommen. Aber die Vergütungstabelle (JVEG Anhang Produktgruppe M) geht davon aus!

Der Bezahlung der externen Mitarbeiter kann sich die Justiz nicht entziehen, auch kann
innerhalb der Richterschaft dieser Kaste dieses fundierte Wissen nicht aufgebaut werden, solche Schriftstücke nicht als wissenschaftliche Leistung zu bezeichnen und damit zu verwerfen. Denn dies ist die Bedingung für das Versagen einer Sachverständigenvergütung.
Die einzige mögliche.

Eine Überprüfung durch die Kollegen im Ministerium, den Juristen, kann so gesehen nicht durchgeführt werden, ihnen ist der Einblick in die Akten der nichtöffentlichen Verfahren verwehrt, die richterliche Unabhängigkeit wäre gefährdet.

Wenn einer der Herrschaften nun in einem Ausschuss behauptet, dem allem wäre so nicht, dann würde er die Unwahrheit sagen. Es liegt nahe, er wird sagen, er wisse davon nichts. Das wäre richtig, denn er kann ja nicht in die Akten blicken, damit weiß er nichts.

 

Und so ist dem Betrug an Richtern und Eltern (die ja unter dem Schutz der staatlichen Ordnung stehen) Tür und Tor geöffnet. Mit einbeziehen sind noch die vielen Fälle in denen die öffentliche Hand durch Prozesskostenhilfe die Gutachterhonorare im 4 bis 5 stelligen Eurobereich bezahlt.

 

Das Vorgaukeln einer Produkteigenschaft, denn das Wort „Gutachten“ steht für ein Produkt hoher Güte, und das Stellen von dauerhaft hohen Rechnungen an die Gerichtskasse, wissend um die fehlende effektive Kontrollmethode, ist unsittlich; Dient nur der eigenen Bereicherung.

Den Konsumenten, also Eltern, Richtern, Advokaten und Jugendamt, kann nur geholfen
werden, wenn Anzeigen wegen Betruges durch die Eltern, Behörden, Politikern und Parteien durch die Staatsanwaltschaft ohne Ansehen der Person oder des Standes nachgegangen wird.

 

Und so hätte der Bittsteller folgendes Anliegen:

 

Der Petent kann sich vorstellen, dass sich der Ausschuss mit der Bitte an die Kollegen der Justiz wendet, auch nur bei dem geringsten Ansatz des Vorgaukelns der Produkteigenschaft „Gutachten“ aus der Feder eines Gutachters / Gutachterin in Familiensachen eine Staatsanwaltschaft derart tätig wird, dass nachvollziehbar ermittelt wird, ob die in Rechnung gestellten Leistungen einem „Gutachten“ auch im Strafrecht genügen würden; Und wenn nicht wie einen Betrug behandeln.

Man möchte dann auch eindringlichst darum bitten, vorliegende Strafsachen derart sorgfältig bearbeiten, dass nicht der Verdacht des katholischen „Bedeckt haltens“ aufkommen könnte.
Man muss dabei auch klarstellen, dass bei den Ermittlungen möglicherweise Personen in Garantenstellung beschädigt werden, man verbitte sich aber Nachteile für den ermittelnden Staatsanwalt.

 

Soweit die Bittstellung zur Sache.

 

Der Bittsteller zeigt an, alle Rechtmittel ausgeschöpft zu haben, Stellungnahmen zu den Einlassungen der Gutachterin, sofern möglich und das Recht auf rechtliches Gehör gewährt wurde, weiter die Erinnerung (Beschwerde zur Kostenrechnung der Justizkasse).

Grundsätzlich gilt es jedoch allgemein den Konsumenten vor unredlicher Abrechnung zu schützen.

Selbstredend steht der Bittsteller mit Rat und Tat zur Verfügung, kann Belege unterschiedlichster Art beibringen. Für eine öffentliche Behandlung wäre der Bittsteller dankbar.

 

 

 

 

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