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18.11.2013
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Petition an den Bayerischen Landtag 17. Wahlperiode
Hier das Original-Dokument >>>>>>>>>>>>>
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Bayerischer Landtag Maxilmilianeum 81627 München
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Familiengerichtliche Verfahren und Kosten für Verfahrenskostenhilfe
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Der Landtag möge bitte beschließen:
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Die Sachverhalte in Familiengerichtlichen Verfahren sind oft sehr komplex und von sehr viel Niedertracht geprägt. Es herrscht Anwaltszwang.
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Dies gilt besonders für Verfahren des Unterhaltes.
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Oft sind die Unterhaltspflichtigen mittellos und müssen sich gegen sehr hohe Forderungen wehren. Können sie sich nicht wehren und nicht bezahlen, werden sie zwangsvollstreckt und kommen dann in Haft.
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Damit sich Mittelose wehren können ist die Verfahrenskostenhilfe eingeführt worden. Der Antrag umfasst die Aufstellung der finanziellen Mittel und eine kurze Sachverhaltsschilderung oder ggf. einen Entwurf des Antrages. Die Verfahrenskostenhilfe deckt sowohl die streitwertabhängigen Gerichtskosten als auch die Kosten für eine Anwältin ab.
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Die Justizverwaltung erhebt sodann die vollen streitwertabhängigen Kosten bei der Antragstellerin ohne richterliche Kostenentscheidung wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag abgelehnt wird. Ein Verfahren über den Unterhalt wird nie geführt.
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Die Justizverwaltung treibt die Eintreibung durch Drohung mit Zwangsvollstreckung und Lohnpfändung an und vollstreckt.
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Der Landtag möge sich bitte an die Regierung wenden mit der Bitte, nur Kosten und Gebühren den Parteien aufzuerlegen und zu fordern, wenn eine abrechnungsfähige Leistung tatsächlich erbracht wurde. Wird dennoch mit Vollstreckung gedroht, möge die Staatsanwaltschaft wegen Nötigung ermitteln.
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Ferner möge sich der Landtag mit der Bitte an die Regierung wenden, dass Verfahrenskostenhilfeanträge kostenlos bearbeitet und verbeschieden werden, auch wenn sie abgelehnt werden. Denn so verstehe der Landtag das Gesetz.
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Ein gewöhnlicher Fall liegt als Beispiel der Schrift bei:
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Ein volljähriger, selbstständiger Sohn wünscht Unterhalt für die Vergangenheit von seinem Vater, der jahrelang arbeitssuchend war und für den jüngeren schulpflichtigen Sohn, also den Bruder, tatsächlich sorgt. Der ältere Sohn fordert über 25.000 Euro, betreibt die Zwangsvollstreckung und fordert Haft für den Vater. Der Vater begehrt die Verfahrenskostenhilfe für die Gerichtskosten i.H.v. etwa 1000 Euro sowie Beistellung eines Anwaltes zur Abwehr der Vermögensforderung u.a. weil völlig falsch berechnet wurde. Er legt den Sachverhalt in seinen Worten bei. Die Richterin äußert Bedenken bzgl. des Rechtsmittels, der Vater wünscht aus diesem Grunde die Beiordnung eines Anwaltes zur Überarbeitung des Antrages.
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Ein Beschluss über den VKH Antrages wird nicht zugestellt. Ein Kostenbeschluss durch eine Richterin wird nicht erlassen. Der Vater erhält eine Rechnung über die Gerichtskosten, als er nachfragt und sich beschwert folgt die Androhung der Zwangsvollstreckung und Lohnpfändung.
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Der Vortrag macht die Notwendigkeit einer politischen Willensbekundung deutlich und rechtfertigt die Bitte.
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Hochachtungsvoll
Papa
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Anlagen: >>>>>>>>>>>>>
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Mietglieder des Ausschußes:
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Petra Guttenberger,CSU Jürgen W. Heike,CSU Andreas Lorenz,CSU Dr. Franz Rieger,CSU Alfred Sauter,CSU Martin Schöffl,CSU Karl Straub,CSU Manuel Westphal,CSU Mechthilde Wittmann,CSU Josef Zellmeier,CSU Peter Meyer,FW Florian Streibl,FW Dr. Sepp Dürr,Grüne Ulrike Gote,Grüne Horst Arnold,SPD Alexandra Hiersemann,SPD Florian Ritter,SPD Franz Schindler,SPD
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