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Tatverdächdig: Dr. Andrea Wibmer-Stern als PDF

 

Polizeiinspektion Kufstein

Inngasse 4
6330 Kufstein
Republik Österreich

 

13.03.2014

 

 

 

Verehrte Damen und Herren

1

In der Anlage erhalten Sie einen Vorgang, der aus hiesiger Sicht den Anfangsverdacht der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil meines minderjährigen Sohnes XXX, XX.2001, deutscher Staatsbürger, begründet.

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Der Tatbestand ist in Deutschland nach D-StGB §226 wie folgt um schrieben: (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person….3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

3

Den Tatbestand sehe ich als erfüllt. Sicher findet sich der Tatbestand auch im Österreichischen Recht wieder.

4

Die mutmaßliche Täterin ist Richterin Dr. Andrea Wibmer-Stern am BG Kufstein (830). Die Tat wird im Amt ausgeübt. Daher bin ich in Bezug der Zuständigkeiten bei der Verbrechens- verfolgung im Unklaren. Bitte veranlassen Sie alles Notwendige.

 

Tatbestand:

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Dem Anzeigeerstatter ist durch Beschluss der Täterin in 11/2012 das Elternrecht entzogen worden, weil es die Mutter so wollte. Nach Rekurs in 12/2012 ist der Beschluss in 06/2013 durch das LG Innsbruck aufgehoben worden und zur Arbeit an die Täterin zurückgegeben worden.

6

Während dieser Zeit wurde der gemeinsame Sohn in der Psychiatrie untergebracht und zur Entlassung hin mit Psychopharmaka eingestellt damit er das Milieu bei der Mutter ertragen kann. Eine Krankheit ist nicht festgestellt worden, jedoch die Notwendigkeit eines Milieuwechsels zur Vermeidung von Medikamentierung.

7

Der Vorgang ist ärztlich dokumentiert, sowohl Diagnostik als auch Diagnose. Die Diagnose aus 5/2013 lässt keinen Zweifel daran, dass das Milieu schädlich für meinen Sohn ist und dort nicht veränderbar bleiben wird.

8

Im September veranlasste die mutmaßliche Täterin im Amte ein erneutes Gutachten durch eine 70jährige Dr. der Philosophie Kaslatter, als diese nicht arbeitete, wurde ihr in 12/2013 aufgetragen, die Akten zu einem anderen Gutachter zu schicken. Eine konkrete Fragestellung wurde den Auftragnehmern nicht übermittelt.

9

Im September wurde der Mutter gerichtlich aufgetragen, Belege über die engmaschige Kontrolluntersuchung beizubringen. Dies geschah bisher nicht, wurde gerügt aber durch die Richterin nicht weiterverfolgt.

10

Zum Tatvorwurf der gefährlichen Körperverletzung:

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Aus der Familiengerichtsakte geht zivilrechtlich unbestritten hervor, dass mein Sohn emotional misshandelt wird. Dies ist psychischer Misshandlung gleichzusetzen. Als Folge verkommt mein Sohn emotional und wird entsozialisiert. Der Verfall ist ausgiebig dokumentiert. Sämtliche Maßnahmen durch Hilfe zur Erziehung griffen seit dem Jahre 2008 nicht, jeder Versuch dem Sohne Hilfe zur Kompensation zu leisten, blieben durch den heftigen Missbrauch erfolglos.

12

Diese Umstände sind der Verdächtigen schriftlich im Amt bekannt gemacht worden und zur Vermeidung der Schädigung alle notwendigen Anträge gestellt worden.

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Die Gabe des Psychopharmaka erfolgt aus ärztlicher Sicht nur, weil die Mutter die Zustimmung der ausserhäuslichen Unterbringung oder eine Umsiedlung zum Vater versagte. Damit waren die Ärztinnen gezwungen, eine Lösung mit Psychopharmaka zu finden, da Sie die Ursache für das  Leiden nicht beseitigen können und nur das Leid lindern können.

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Es handelt sich nicht um eine Therapie, sondern um eine Off-Label Anwendung des Psychopharmaka Risperdal, dass für Kinder unter 16 Jahren nicht zugelassen ist und minderbemittelten Schizophrenen vorbehalten ist. Lt. Befundung ist mein Sohn jedoch nicht minderbemittelt und nicht schizophren. Über absehbare und mögliche physiologische Nebenwirkungen und Schäden an Hirn und Nebenniererinde bei meinem Sohn können die Ärztinnen auf Nachfrage keine Angaben machen, sie wissen es nicht.

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Durch die Sachbehandlung der Verdächtigen hält sie meinen Sohn genau in diesem Zustand und macht eine Beendigung der Psychopharmaka – Gabe unmöglich, weil sich das Milieu nicht ändern kann. Die Mutter wurde scheinbar auch nicht tatsächlich aufgefordert, Belege über die Kontrolluntersuchungen zu erbringen. Es ist daher nicht einmal ausgeschlossen, dass mein Sohn das Psychopharmaka gar nicht mehr braucht.

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Ansonsten wird auf den Inhalt der Verfahrensrüge Bezug genommen und zum Gegenstand gemacht. Die erneute Beauftragung von Philosophen oder anderen Sachverständigen ist nicht auf Erkenntnisgewinn abgestellt, für Diagnostik und Diagnose dürften wohl 4 Monate stationärer Aufenthalt in der Anstalt ausreichend gewesen sein.

 

17

Die Mutter wird sicher strafrechtlich nicht zu verfolgen sein, weil sie für ihr Unvermögen wohl nichts kann und auch die Folgen ihres Handelns nicht abschätzen kann und auch bei Erkennen nichts am Geschehen ändern kann. (D-StGB §§20, 21)

18

Für diesen Fall wird vom Staat die ordentliche Gerichtsbarkeit vorgehalten um die Rechte meines Sohnes zu wahren und auch mich vor den extremen materiellen und immateriellen Folgen der Rehabilitation zu bewahren. Die im Rekurs beschriebenen Umstände haben soweit Bestand und sind zivilrechtlich völlig unbestritten.

19

Zur Glaubhaftmachung wird die jüngste Verfahrensrüge, Antrag auf Akteneinsicht, Rekurs und Arztbrief der letzten Anstalt beigefügt. Weiterführende Dokumente können jederzeit beigebracht werden. Um Ermittlung von Amts wegen wird ersucht und um Bescheid gebeten.

 

 

Mit der Versicherung der Hochachtung

 

Papa

 

 

 

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