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17.02.2010

 

Papa
an
Staatsanwaltschaft zu München

 

 

 

Staatsanwaltschaft München
Linprunstrasse 25
80335 München

 

 

 

Strafanzeige gegen [Familienrichter] Dr. J. Schmid 554 F Amtsgericht München
hilfsweise gegen Unbekannt

 

Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

 

 

Der Beschuldigte handelte als Richter am Amtsgericht zu München, ihm war die Bearbeitung einer nichtöffentlichen Familiensache zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, einem Teilbereich der Elterlichen Sorge (BGB §1671) aufgetragen worden. Der Beschuldigte veranlasste das Kreisjugendamt im Jahre 2006 gemäß FGG §49a in Form von §50 SGB VIII durch Beratung über die Möglichkeiten der Unterstützung mitzuwirken. In 1/2008 wurde das familiengerichtliche Verfahren auf dem Beschwerdeweg vor dem OLG München beendet.

 

Es wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Parteischreiben und eine Einlassungen über eine psychologische Begutachtung vorsätzlich an, nicht an dem Verfahren beteiligte und nicht von Gericht beauftragbare, Dritte ohne Not weitergegeben und ohne Wissen und Zustimmung der Verletzten weitergegeben zu haben.

 

Unzweifelhaft beinhalten Aussagen von Psychologen, schriftlich bei Gericht eingebracht, eine Fülle von Lebensumständen und auch Parteischreiben offenbaren eine Fülle von Ansichten und Lebenseinstellungen der beteiligten Eltern und deren Kinder.

 

Diesem Umstand trägt die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens hinreichend Rechnung auf das
sich die beteiligten Eltern und Kinder verlassen können müssen.

 

I

 

Der Verletze verfasste in 11/2008 eine Erinnerung zur Rechnung der Landesjustizkasse die Sachverständigenentschädigung betreffend, dabei erkannte er eine strafbare Handlung des Sozialpädagogen [R. G. Dipl SozPaed des Kreisjugendamtes München] und begehrte fortan Akteneinsicht in die Akte der Beratung nach §50 SGB VIII beim Landratsamt München. Nach Antrag und Beschwerde folgte die Klage (3/2009) vor dem Verwaltungsgericht zu München, das Verfahren (Verhandlung 27.01.2010) wurde mit Akteneinsicht am 04.02.2010 im Hause des Gerichtes beendet.

 

Die Akteneinsicht brachte die überraschende Erkenntnis, nur 7 der über 50 Schriftsätze befänden sich berechtigt (im Sinne von §65 SGB VIII) in der 2 Pakete starken , bisher unbekannten, Akte des am Verfahren nicht beteiligten Kreisjugendamtes, einer Organisationseinheit des Landkreises München. Fast alle Schriftsätze stammen aus der Verfahrensakte der Familiensache, darunter nahezu alle Parteischreiben und auch eine Vollversion eines „Psychologischen Gutachten“ nebst Anhängen!

 

Ohne Not gab der Beschuldigte private Geheimnisse die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Amtsrichter übermittelt wurden an Mitarbeiter des – nicht beteiligten - Kreisjugendamtes weiter.

 

Mit dieser Tat macht es der Beschuldigte allen Beteiligten unmöglich, Mitarbeitern des Kreisjugendamtes das nötige Vertrauen entgegenzubringen wenn Hilfe und Unterstützung, der ordinären Aufgabe des Kreisjugendamtes, von Nöten ist. Keiner der Beteiligten kann wissen, welche Einlassungen von Rechtsanwälten, Beteiligten (also Eltern) oder Lohngehilfen des Gerichtes auf den Mitarbeiter wirken, wirkten und ggf. den Mitarbeiter in einen tragischen Irrtum gleiten lassen.

 

Damit entzieht der als Amtsrichter Dr. Schmid 554F durch Weitergabe persönlicher Geheimnisse den Eltern und Kindern, den beteiligten Verletzten, nachhaltig die Möglichkeit der Hilfeleistung.

 

Den Wunsch der Strafverfolgung drückt der Verletzte, auch an Kindesstatt, durch diesen

 

Strafantrag aus.

 

II.

 

Der als Amtsrichter aufgetretene Dr. J. Schmid 554 F gehört als Amtsträger unzweifelhaft zu dem im STGB §203 aufgeführten Personenkreis. Berufsmäßige Handlanger und Lohngehilfen werden auch in den Personenkreisen erfasst. Auch wenn sich herausstellen sollte, der Dr. 554 F wäre kein ordentlicher Richter, hätte getäuscht um dieses Amt zu bekleiden, so hat er durch Tat das Amt ausgeübt und wird so bedingungslos erfasst vom § 203 STGB und allen sonst in Frage kommenden Gesetzen.

 

III.

 

Allesamt sind die gesichteten Unterlagen dem Dr. 554F  durch Advokaten, den Eltern und einer „GWG“ zugetragen worden, lediglich Protokolle der nichtöffentlichen Verhandlungen und möglicherweise die Beschlüsse des Dr. 554 F sind Ausfluss eigenes Handelns. Selbst die Akte des Oberlandesgerichtes stammt nicht von ihm, sonstige Schreiben an Richter des Oberlandesgerichtes sind ihm sonstwie, Monate nach einer Entscheidung, zur Kenntnis gelangt und an das Kreisjugendamt weitergegeben worden.

 

IV.

 

Es darf kein Zweifel aufkommen an der Aufgabe und Stellung des Kreisjugendamtes. Dem Kreisjugendamt ist die Hilfe und Unterstützung der Eltern und der Kinder vom Gesetzgeber aufgetragen worden. Keinesfalls ist dem Jugendamt aufgetragen worden als Partei, und damit als Beteiligte, dann vor Gericht aufzutreten, wenn über die Optimierung des „Kindeswohls“ entschieden werden soll. Dies wäre ein Aufwand der nur im Rahmen eigener Ermittlungen des Kreisjugendamtes zu stemmen wäre, aber vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt wird.

 

Auch kann der Dr. 554 F keine Aufgaben zur Bewertung von Schriftstücken jeglicher Art an das Kreisjugendamt geben, das Kreisjugendamt hat die Eltern zu unterstützen und nicht einen Amtsrichter. Es könnte sonst der böse Schein des Missbrauchs des Kreisjugendamtes durch die Justiz entstehen, außerhalb eines jeglichen Schutzauftrages des Kreisjugendamtes als Büttel des Amtsrichters und als eigene Partei zu wirken.

 

Und so türmt sich auf vor der Restfamilie ein Kreisjugendamt, das versorgt wurde mit fehlerhaften, gänzlich falschen, wahren und unwahren, wissenschaftlich erscheinenden Unterlagen die ein Handeln zur Hilfe unmöglich machen, gar für alle eine dauerhafte Bedrohung darstellt.

 

V.

 

Auch wenn der Dr. 554F  als Richter völlig losgelöst von anderem handeln darf, denn er ist unabhängig vor dem Gesetz, so scheint er nicht unabhängig vom Gesetze zu sein. Eine Gebotsnorm für sein Handeln scheint es nicht zu geben. Auch fehlende Kenntnis des Gesetzes kann man ihm schlecht zuschreiben, nahm er sich just diese Wissenschaft für seine Dissertation vor und übt sich selbst im Kommentare schreiben. Er könnte natürlich fortwährend in einem Irrtum verharren, nur hätte er dann weder Gesetz noch Literatur gelesen oder verstanden; Oder wäre in einer anderen Epoche leben geblieben.

 

Keines der in der Akte des Kreisjugendamtes befindlichen Schriftstücke rechtfertigt die Annahme, der Dr. 554F  wäre mit seiner Tat in irgendeiner Weise in einen Notstand geraten, das er die im bekannt gewordenen Umstände und Meinungen einem unbeteiligten Dritte eröffnete. Wohl hätte er dann auch andere Maßnahmen ergreifen müssen um eine Straftat zu verhindern, Schaden von Leib, Leben oder Geist abzuwenden. Die Information durch Überlassung reicht da wohl nicht aus.

 

VI.

 

Alle Beteiligten müssen sich stets darauf verlassen können, dass geschriebenes und bezeugtes Wort den erkannten Kreis der Wissenden nicht verlässt. Dies betrifft vor allem Zeugnisse und Mitteilungen von nicht am Verfahren Beteiligten, die aber z.B. im Rahmen der Gutachtenerstellung in das Verfahren einfließen. So wurde den behandelnden und betreuenden Kräften der Kinder sicher eine Schweigepflichtentbindung gegenüber der Gutachterin gegeben, niemals jedoch gegenüber einem Kreisjugendamt. Zweifelsohne erwachsen aus den so offenbarten Geheimnissen Nachteile für die entsprechenden Kräfte sofern sie nicht der Meinung des Kreisjugendamtes, des Landkreises, sind. Noch dazu weiß keiner der Betreuerinnen, Logopäden, Frühfördernden dass ihre Berichte und Briefe nun beim Kreisjugendamt aufliegen!

 

VII.

 

Und so verhält es sich auch in den umfangreichen Mitschriften der Gespräche aus dem „Psychologischen Gutachten“. Es muss im Kreise des Richters, der Anwälte und auch der Kinder bleiben was dort von den Eltern, mehr oder weniger vollständig oder wahr niedergeschrieben, geäußert wurde. Weder Angaben über Alkohohlkonsum, Koch- und Essgewohnheiten, Lehrmethoden und Freizeitschwerpunkte, Kinderwünsche, Angaben über die ein oder andere „leidvolle“ Kindheit dürfen den Kreis der Wissenden verlassen ohne dass die Beteiligten, also Eltern, davon wissen und dem zustimmen; Einfluss nehmen, was an eine Organisation Kreisjugendamt gegeben wird.

 

Gleichsam kann der Dr. 554 F  nicht sicherstellen, Mitarbeiter des Kreisjugendamtes würden Testergebnisse und Befunde einer Akademikerin verstehen und richtig, dem aktuellem Stand der Wissenschaft entsprechend, verwerten; Er kann bestenfalls hoffen, ggf. Mangel an dem Gutachten würden erkannt werden, zumal einem „psychologisches Gutachten“ am Familiengericht keine Wissenschaft zu Grunde liegen muss und er selbst ja Jurist ist und keine psychologischen Kenntnisse zu haben hat.

 

Und so gab der Dr. 554 F  vorsätzlich Mutmaßungen, echte und scheinbare Diagnosen, an die Organisation Kreisjugendamt und eröffnete so intimstes aus dem Leben der Beteiligten, also auch vom Verletzten und der Kinder.

 

VIII

 

Abschließend möchte gestattet sein, auf etwas Literatur aufmerksam zu machen, wissend, das SGB und der Datenschutz ist nicht eines jeden das liebste Betätigungsfeld. Meines auch nicht. Und so wurde ich überraschend schnell fündig im Frankfurter Kommentar, der anerkannte Herr Münder äußert sich und erklärt auch vieles in FK-SGB VIII §17 (Reihe Votum). Auch Kunkel, Kaufmann und Proksch sind hilfreich.

 

Schürmann beschreibt jedoch, allein derjenige dem das Gesagtes anvertraut wurde, könne darüber verfügen. Er schrieb auch die Verfassung einer ehemaligen russischen Republik. Das gibt zu denken.

 

IX

 

Es wird nun inständig gebeten, einzuschreiten um Wiederholung zu verhindern. Denn es scheint keinen Grund zu geben, warum der Dr. 554F nicht weiter so handeln wird. Am Tage nach der Akteneinsicht am 04.02.2010 ist das Verwaltungsgericht gebeten worden, die beiden Aktenpakete nicht vor Ablauf von 8 Wochen an das Kreisjugendamt
zurückzugeben.

 

 

 

 

 

Hochachtungsvoll

der Papa

 

 

 

 

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Richter Dr. Jürgen Schmid

Rudolf Gabrysch