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Wenn ein Amtsrichter Akten in einem nichtöffentlichen Verfahren an nicht beteiligte versendet macht er sich strafbar. Vor allem dann, wenn es sich um persönliche Geheimnisse handelt. Und wie mich und meine Familie eine “Psychologin” sieht, das muss unser Geheimniss sein und bleiben.
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Doch der Dr. Jürgen Schmid vom Amtsgericht zu München wollte, dass alle mitmischen. Das ist der, der auch so für’s “Münchner Modell” wirbt. Klar, ist von ihm.
Nur ist die Arbeit des Jugendamtes in Verfahren von BGB §1671 halt eindeutig beschrieben, und da steht nix drin von “beteiligt”. Das Verfahren ist “nichtöffentlich” nach GVG §170 und nach FamFG §7 (6) wird man nicht beteiligt, weil man zu hören ist (mitwirkt).
Ich weiss nur nicht, was ich getan hätte, wenn ich das eher gewusst hätte. Mein Anwalt aus Germering war halt ein Mediator. Er ist es sicher noch, aber halt nicht für mich.
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Der Geheimnisverrat wird nur auf Antrag verfolgt. Es gilt für die Frist das Erkennen der Tat und das Erkennen des Täters. Nicht wichtig ist es, wann man die Tat als strafbewehrt erkennt. Sagt zumindest der Staatsanwalt.
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Es ist schon blöd, wenn man als Staatsanwalt gegen einen Richter ermitteln muss. Das kann ganz schnell EdeKa bedeuten. Ende der Karriere. Naja, dann wirds zumindest kein Familienrichter.
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Genaues Lesen ist von Nöten.
Das sollte den Leser von der Richterin unterscheiden.
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