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13.05.2011

 

Bezirksgericht Innsbruck

Museumsstrasse 34
6020 Innsbruck
 

 

 

 

Strafanzeige / Strafantrag gegen
Frau Barbara Kogler
hilfsweise gegen Unbekannt
 

 

 

 

Wegen Verrat von Privatgeheimnissen, Verstoß gegen die berufliche Schweigepflicht
und aller anderen in Frage kommenden Vergehen und Verbrechen.

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

dieser Strafanzeige liegt die Annahme zu Grunde, dass es in der Republik Österreich ein Gesetz gibt, dass es einer Direktorin einer öffentlichen Schule  und deren Beauftragten unter Androhung von Strafe untersagt ist, sich Dritten über Maßnahmen, Anamnesen,  Therapien, Diagnosen und deren Sorgeberechtigten zu offenbaren. Darunter fallen auch Äußerungen und Einlassungen des Patienten und. ggf. Angehöriger die im Rahmen der Anamnese wahrgenommen und ggf. aufgezeichnet wurden. Handelt es sich bei dem Schutzbefohlenem um einen Minderjährigen bedarf es zur Offenbarung einer Erklärung der Sorgeberechtigten, sofern nicht eine Schweigepflichtentbindung der Sorgeberechtigten durch einen Beschluss einer Gerichtsbarkeit zur Aufklärung einer Straftat ersetzt wurde.

 

Die Beschuldigten Frau Barbara Kogler scheint in einem unbekannten Rechts/Vertrags oder sonstigem Verhältnis in dem Sonderpädagogischen Zentrum Hopfgarten stehen,  zumindest gibt sie das möglicher- weise vor. Der gewöhnliche Aufenthaltsort oder eine ladungsfähige Anschrift ist hier nicht bekannt.

 

Der Erstatter dieser Strafanzeige ist der sorgeberechtigte Vater des minderjährigen, jetzt 9 jährigen, leiblichen Sohnes der im Verantwortungsbereich der Beschuldigten schulisch und auch besonders unterrichtet und betreut wird.

 

Den Wunsch der Strafverfolgung drückt der Mitteiler durch diesen Strafantrag aus

 

 

 

 

 

Tatvorwurf:

 

Den Beschuldigten wird vorgeworfen, am 10.02.2011 an einem näher unbekanntem Ort zu einer unbekannten Uhrzeit gegenüber einer Person die nicht mit der Behandlung oder Erziehung  des minderjährigen 9 jährigen Sohnes beauftragt ist, zu dem Verlauf der schulischen und sonstigen Erziehung und zu sonstigen wahren aber auch  zu von irgendwem behaupteten Umständen Angaben gemacht zu haben die ihr im Rahmen ihrer  beruflichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind.

 

Ferner gab die Beschuldigte Ansichten von Erziehungsberechtigten an den Dritten weiter die nur im Vertrauen auf die Schweigepflicht geäußert wurden und stellt  wahre und unwahre, als allein erziehende Mutter, befangene  Behauptungen auf, um den Vater zu denunzieren und ohne die gängigen wissenschaftlichen Grundlagen (PAS, Rituale der Umgangsvereitelung) zu beachten.

 

I.

 

Grundlage für den Verdacht ist eine Einlassung des Herrn Elmar Köppl welche er zu einem nicht genau bestimmten Zeitpunkt, möglicherweise in den ersten Wochen des Monats März 2011, unter dem Titel „Psychologisches Gutachten“ der Richterin Wibmer-Stern zur Akte reichte.

 

Beweis: Anschreiben des Gerichtes mit der Aufforderung zur Stellungnahme (Blatt 1-2)

 

 

 

Bestandteil der Mühewaltung des Herrn Köppels ist auf Seite 37-41 die Aussage der Beschuldigten, die Meinungen, Mutmaßungen und Erkenntnisse und vermeintliche , im tragischen Irrtum entstandene, Erkenntnisse die Sie aus Anamnese, Beobachtung und Therapie gewonnen haben, dem Herrn Köppl mitgeteilt haben soll.

 

Beweis: Seite 37-41 der Mühewaltung des Herrn Köppl als Gutachter (Blatt 3-7)

 

II.

 

Ob die Beschuldigte die Aussagen tatsächlich getätigt hat kann hier  weder bestätigt oder dementiert werden. Aufschluss darüber könnte eine, von der vernehmenden Person gefertigte, Tonbandaufzeichnung geben.

 

Beweisantrag: Vollzug der Beweissicherung.

 

Beweisantrag: Einvernahme der Beschuldigten

 

 

 

Der hier schreibende Vater ist sorgeberechtigt, jedoch eingeschränkt um das Recht über den gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bestimmen. In Fortführung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes München wird als Beweis der Beschluss des Bezirksgerichtes Kufstein beigelegt.

 

Beweis: Beschluss des BG Kufsteins (Blatt 8-10)

 

III.

 

Grund der Unterbringung in der Sozialpädagogischen Anstalt sind gewalttätige Auffälligkeiten nach erfolgter Umgangsvereitelung mit dem hier schreibenden Vater.

 

Seit Januar 2008 lebt der Minderjährige bei der Mutter in Söll/Tirol weil er eine Schwester hat. Die Jahre 2008 und 2009 wurde der Umgang mit dem Vater an drei Wochenenden im Monat (Freitag Abend bis Sonntag Abend) reibungslos vollzogen, im Januar 2010 wurde der Umgang von der Mutter unvermittelt vollständig ausgesetzt.

 

In der Folge wurde der Sohn von der Schule suspendiert, war nicht beschulbar. Auf Einforderung der Kooperation mit der Jugendwohlfahrt, nach bereits einjähriger Hilfe zur Erziehung, veranlasste die Mutter mit Duldung des Vaters die Aufnahme in die Anstalt zum Zwecke der Diagnostik für die Dauer von 8 Wochen (Mitte August bis Mitte Oktober).

 

Die Entlassung erfolgte ohne nachhaltigen Befund.

 

Seit dem besucht der gemeinsame Sohn wieder die Sozialpädagogische Anstalt.

 

Vorwürfe einer Straftat oder einer Kindeswohlgefährdung wurden von den Parteien niemals geäußert, auch sonstige irgendwie wirkende Personen brachten solcherlei Vorwürfe nicht in irgendwelche Verfahren ein.

 

Sollten zum Erheben von Beweisen weitere Angeben notwendig sein bittet man um Mitteilung.

 

 

 

Hochachtungsvoll

der Papa

 

 

 

 

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SPZ Hopfgarten