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“Wendland” scheint ja besser informiert zu sein als ich. Als muss ich wohl zu der Klagerwiderung noch meinen Senf dazu geben. Nochwas ist komisch: Ich bekam am 19.03.2009 ein Schreiben ohne Unterschrift mit dem Hinweis, alle Schreiben in dreifacher Ausfertigung einzugeben, und nicht per Fax zu schicken
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Das Dokument
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Papa an Verwaltungsgericht
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wegen Akteneinsicht Hier im Ersten Teil:Ihr Schreiben vom 19.03.2009 Hier im Zweiten Teil:Die Einlassung von „Wendland“ vom 15.04.2009
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Der Erste Teil
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Sehr geehrte Damen und Herren Geschäftsstelle ! Ihr Schreiben verunsichert mich ein wenig, zwar stimmen Kläger und Beklagter weitestgehend überein, auch die Sache scheint identisch.
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Jedoch sehe ich keine Dritte Beteiligte, um Mitteilung wird gebeten.
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Um einer Kostennote vorzubeugen, die Klage wurde selbstredend an benanntes Postfach gesendet, nicht per Facsimile, bitte ich daher um Prüfung ob eingereichte Klage als Facsimile der Richterschaft vorgelegt wurde oder in Urschrift, der richterliche Auftrag ist für mich etwas unverständlich.
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Der Zweite Teil
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Sehr geehrte Damen und Herren
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zunächst entschuldigt sich der Kläger für die apostrophierte Darstellung des Namens „Wendland “. Die vorliegenden Unterlagen lassen es nicht zu, eine sichere Einordnung nach Geschlecht, Dienstrang oder Firmenzugehörigkeit durchzuführen.
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Dem Vortrag von „Wendland“ wird dahingehend widersprochen, die „Sachverhaltsdarstellung“ innerhalb der Begründung könne einer Akteneinsicht entgegenstehen.
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Die gesamte „Sachverhaltdarstellung“ lässt RN 17 der Klage besorgen, der Inhalt der Akte bietet „Wendland“ Grundlage für Spekulationen die nicht beweißerheblich sind, der Vollständigkeit halber wird jedoch darauf eingegangen.
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Wäre die Wahrnehmung von „Wendland“ von Belang müsste dargestellt werden, ein jemand welchem vor irgendeinem Gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden ist, sei grundsätzlich ermächtigt, Akteneinsicht zu nehmen, demwelchen es versagt wurde jedoch nicht.
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Man müsste feststellen, die Wahrnehmung von „Wendland“ wäre getrübt, ein Indiz dafür ist die unvollständige Wiedergabe des Antrages auf Akteneinsicht.
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Weiter könne man aus den Ausführungen von „Wendland“ erkennen, es lägen Erkenntnisse vor, die auf den Gemütszustand des Klägers schließen lassen. Ein Beleg liegt nicht vor, es wird dieser Schluss augenscheinlich nur aus der Vorlage von Antrag, Widerspruch und Klage gezogen. Dies stimmt bedenklich.
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Es darf weder für den Beklagten als auch für „Wendland“ von Bedeutung sein, ob sich die Kinder noch im Geltungsbereich der Deutschen Rechtsprechung befinden.
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Ob eine Gutachtenerstellung notwendig ist und wie umfangreich diese erstellt wird obliegt der Richterschaft am Amtsgericht München und den Fähigkeiten eben dieser Richterschaft. Keine der Parteien hat Einfluss darauf. Es scheint gewöhnliche Übung des AG zu sein, die „Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichtspsychologie GWG Arbeitsgemeinschaft Familienrecht“ mit der Begutachtung zu betrauen, ein Indiz dafür ist die zunehmende Zahl der für diese Unternehmung tätigen Kräfte und die Akzeptanz der hohen Kosten für umfangreiche schriftliche Einlassungen. Als Begründung für das Versagen der Akteneinsicht kann dieser Umstand wohl nicht herhalten.
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Die Angaben über den Inhalt der Akte lässt RN 16 der Klage besorgen. Dem Kläger ist der beschriebene Schriftsatz nicht bekannt.
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Fraglich ist auch die Herkunft von „Gutachten“, die beim AG München aktenliegenden Aussagen der als sachverständig bestellten Frau Emmert-Blickenberger können es wohl nicht sein, ein Richter hätte dann seine Schweigepflicht verletzt und innerhalb eines nichtöffentlichen Verfahrens Informationen an nicht an dem Verfahren Beteiligte weitergegeben.
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Es wird bestritten, die Klage sei nicht begründet worden. Dies geschah ausführlichst auf Seite 3-5 der Klageschrift.
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Ergänzend
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Die stete Wiederholung, die §§ der verschiedenen Sozialgesetzbücher würden auch außerhalb von Tätigkeiten greifen, die nicht in einem Bescheid der Organisationseinheit enden, vermag nicht über den Umstand hinwegtäuschen, dass der Gesetzgeber das Recht der Eltern nicht um die Kenntnis des Inhaltes der Akten beschneidet um den Pflichten nachkommen zu können.
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Der erneute Verweis auf den §65 des Achten Bandes des Sozialgesetzbuches lässt besorgen, selbst „Wendland“ werde als Erster geführt, der Elternteil jedoch als „Dritter“.
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Sodann wird beantragt:
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I Die Kosten des Verfahrens nicht dem Kläger aufzuerlegen
II Die Identität von „Wendland“ dahingehend zu publizieren, dass eine korrekte Ansprache möglich ist.
III „Wendland“ aufzutragen, die Legitimation der Prozessbevollmächtigung beizubringen.
IV dem Beklagten aufzutragen, zu belegen, ob er Beamter sei , (Voll/Teilzeit) Tarifanbeschäftigter ist oder Freiberuflich tätig ist.
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Hochachtungsvoll
Papa
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