Lets GörgVerfahrenJugendamtAkteneinsicht 1> Klage Akteneinsicht>

 

 

Papa
an
Verwaltungsgericht zu München

Dokument: Klage Akteinsicht Jugendamt bei Mitwirkung FamFG §162 mit SGB VIII §50

Papa

gegen

SozPaed (FH) R.G. , zu laden über das Landratsamt München
Maria-Hilf-Platz 17; 81541 München

wegen Akteinsicht

Auf dem Briefpapier des Landratsamt München wurde scheinbar von SozPaed (FH) R.G. am
14.11.2008 eine ablehnender Mitteilung zum Antrag auf Akteneinsicht vom 12.11.2008 niedergeschrieben.
Um die Ausübung der informellen Selbstbestimmung zu ermöglichen und der Verteidigung aller rechtlichen Interessen zu gewährleisten,

wird
Klage

erhoben, alle Aufzeichnungen der Beratungsleistung nach §§ 17 (3) und 50 SGB VIII dem Kläger vollumfänglich zugänglich zu machen.

Zuständigkeit:

1

Die Tat wurde scheinbar am 14.11.2008 begangen, fortgesetzt durch Nichtabhilfe des Widerspruches am 23.12.2008, niedergeschrieben auf Briefpapier des Landratsamtes München, unterzeichnet durch SozPaed (FH) R.G.
Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln

2

Die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtes zu München wird behauptet von SozPaed (FH) R.G. , scheinbar zeichnungsberechtigt für ein Landratsamt München, entnommen aus der Rechtsbehelfsbelehrung des oben genannten Bescheides.
Es gibt Grund daran zu zweifeln.

Der Beklagte

3

Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung ist der Beklagte persönlich haftbar und zur Tätigkeit verpflichtet, auch dann wenn er das Gegenteil behauptet, das Landratsamt München wäre der Klagegegner.
Dieser Umstand ergibt sich aus der fehlenden Haftung für Taten des Beklagten durch den Auftraggeber seines Handelns und das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Beklagten. (Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht vom 23.011.2007)

4

Wohl aber überträgt die kommunale Verwaltung dem Beklagten eine Aufgabe, die er gegen Entgelt zu verrichten hat, deren Interessen und Anordnungen er zu vertreten hat. Diese können zwar ggf. einem Beamteneid zuwiderlaufen, der Beklagte müsse dann aber pflichtgemäß dem Gesetz folgen, nicht der Anordnung, er genießt dazu effektiven Rechtschutz.

Der Vorgang

5

Das Landratsamt München wurde vom RiAG Dr. Jürgen Schmid des AG München aus FGG $49 aufgerufen, Beratungsleistung nach §17 Abs.3 den Eltern zu erbringen, eine die Kinder betreffende Sache wäre vor Gericht anhängig ( BGB §1671, Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht). Die Ladungsschreiben sind mit §50 SGB VIII tituliert, eine Leistung wurde durch den Beklagten in zwei 2stündigen Gesprächen erbracht. Zwei Einlassungen des Beklagten erreichten den Amtsrichter.

Begründung:

Der Erste Teil

6

Der Beklagte gibt rechtsfehlerhaft an, der Anspruch auf Durchsicht der Akten durch den Kläger könne sich aus §25 SGB VIII ergeben, gleichwohl der Kläger niemals behauptet hat, in einem Rechtsverhältnis zu dem Landratsamt München gestanden zu haben, auch hat der Kläger niemals behauptet, es würde eine Vertragsverhältnis zwischen dem Landratsamt München und irgendeinem Amtsgericht oder ähnlichen Einrichtung bestehen.

7

Auch die pflichtgemäße Tätigkeit des Beklagten lässt es nicht zu, eine Ableitung zu einem Öffentlich-Rechtlichen Vertragswerk herzustellen. Denn diese würde gleichsam eine Haftbarmachung begründen. Ein Hinweis darauf findet sich jedoch weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung.

8

Zeigt der Beklagte irreführend an, es müsse eine „Verfahren“ anhängig sein, kann er sich nur auf eine Tathandlung berufen, die unmittelbar Einfluss auf  den Kläger hat und deren Grundlage ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist. Zu diesem ward weder die Organisation noch der Beklagte aufgerufen, auch das Gesetz gibt es wohl nicht her. Zu besorgen wäre dann eine rechtswidrige Tätigkeit, z.B. die Information der Kindergeldkasse über den vermeintlichen Abschluss eines Verfahrens vor irgendeinem Gericht in Angelegenheiten der Kinder betreffend.

Der Zweite Teil

9

Die Kläger zeigt auf, der § 65 SGB VIII regele die Weitergabe von Daten an Dritte, an der Tätigkeit unmittelbar Beauftragte oder Kraft Gesetzes zu Beauftragende. Die Norm stellt eine Befugnis und Gebotsnorm dar.
Der Beklagte gibt damit zum Zwecke der Täuschung an, die Norm regele die Beschränkung des Informationsrechts des sozialdatengebenden Klägers und zur Beratung befugt teilnehmender Personen.

Der Dritte Teil

10

Wenn der Beklagte darstellt, die Preisgabe der Akte gegenüber dem Kläger wird aus Gründen eines Interesses von einem Dritten nicht möglich gemacht, zeigt er damit an, dieser Dritte hätte Rechte und Pflichten auf Grund eines Gesetzes erhalten, welche Eingriff nähmen in das natürliche Recht der Eltern zur Pflege und Erziehung ( GG Art 6 Abs. 2 Satz 1). Dafür gibt es keinen Anhaltspunkt, die abgerufene Tätigkeit des Beklagten gibt dies auch nicht her.

Der Vierte Teil

11

Die Einsicht in die Aufzeichnungen der Organisationseinheit des Landratsamtes können nicht deshalb verwehrt werden, weil der bescheidende Beklagte das Rechtschutzziel nicht erkennt und fahrlässig in den Raum stellt, es läge keines vor.

12

Der Schutz der Kinder gegenüber Bedrohungen vom Inneren des klassischen Familienverbundes heraus aber auch von Außen bleibt die Pflicht eines jeden Elternteils. Daran ändert auch die Auflösung des klassischen Familienverbundes nichts, zumal die Rechte und Pflichten der Eltern nicht berührt werden. Auch greift ein Beschluss irgendeines Amts- oder Oberlandesgerichts nicht in diese Pflicht ein, da diese Pflicht von keinem Gesetz aufgehoben wird.

13

So bleibt es einzig und allein dem Kläger überlassen, ob er abschließende Maßnahmen ergreifen möchte, sofern sich nach pflichtgemäßer Einsichtnahme eine Gefährdungslage ergibt.

14

Ob die Maßnahmen nun nach Außen oder Innen gerichtet sind, darf  für den Beklagten nicht von Interesse sein, er würde dann die Funktion innerhalb eines Wächteramtes einnehmen, für den Aufruf  fehlt die gesetzliche Grundlage.

15

Faktisch verneint der Beklagte das im Grundgesetz verbürgte natürliche Recht der Eltern und negiert die Pflicht. Beides steht dem Beklagten nicht zu, er stellt sich damit abseits einer freiheitlich orientierten Gesellschaftsordnung und bestehender Übergangsregelungen.

Der Fünfte Teil

16

Es muss dem sozialdatengebenden Kläger stets möglich sein, gemachte Angaben und über ihn und seine Kinder, gar über den anderen Elternteil, erstellte Aufzeichnungen auf Richtigkeit zu prüfen. Jeder Elternteil muss die Möglichkeit haben, auch Einlassungen Dritter welche Drittgeheimnisse enthalten können, zu prüfen, zumal der Kläger von diesen Einlassungen nichts wissen muss.

17

Ob und in welchem Umfang die vorliegenden Aufzeichnungen und Daten zukünftig, möglicherweise irrtümlich oder rechtswidrig, Verwendung finden, kann der Beklagte weder bestimmen noch beeinflussen.

Der Sechste Teil

18

Der stete Verweis auf „Jugendhilfe“ erweckt den Irrtum, der Beklagte hätte aktive Jugendhilfe erbracht. Tatsächlich kommt jedoch die Organisation Kraft Gesetzes zum Aufruf, um sicherzustellen, die Eltern würden vom Angebot der Organisation in Kenntnis gesetzt um ihrer elterlichen Pflichten auch nach einer Trennung nachkommen zu können. Dies ist in §17 Abs. 3 des achten Sozialgesetzbuches geregelt. Auch die Adressaten des §50 SGB VIII sind die Eltern.

19

Die praktizierte Jugendhilfe setzt jedoch den Anruf der Organisation durch den Jugendlichen selbst, einen Elternteil oder eine richterliche Verfügungsschrift voraus. Letzteres  gibt der ordinäre Aufruf des §17 Abs. 3 des SGB VIII nicht her, auch wenn er im Achten Buch des SGB angesiedelt wurde.

Tenor

der Klage ist die Beugung des ordinären Rechtes auf die Kenntnis von Informationen, welche in einer von der öffentlichen Hand (Kreis München, die Gemeinden) finanzierten Organisationseinheit geführt werden.

Und so sei

 zu verurteilen

der Sozial Pädagoge SozPaed (FH) R.G.
oder ein sonstiger als Befugter Festgestellter des Landratsamtes München, des Landkreises München, sämtliche in der Organisationseinheit geführten Akten nebst aller Vorgänge, die dem Vorgang der Akteneinsicht zuzuordnen sind, dem Kläger in den Räumlichkeiten des Landratsamtes München zur Vorlage zu bringen und ggf. eine Ablichtung zu ermöglichen. Dies würde dem Rechtschutzziel des Klägers genügen und die zeitlichen Ressourcen der Mitarbeiter im Hinblick auf ihre eigentlichen Aufgaben schonen.

ferner wird

beantragt

keinen Beschluss oder Urteil ohne mündliche Verhandlung zu veranlassen, sofern die Veranlassung nicht dem vom Kläger verfolgten Rechtschutzziel entspricht.
Denn nur so ist gewährleistet, das dem Gericht allumfänglich Argumente vorgetragen werden können, dem Recht auf Gehör vor der Gerichtsbarkeit Genüge getan wird.

Als Beteiligung wird erkannt:
Der Beklagte
Der Kläger
 
 geschlossen
Papa

 

 

 

 

 <<<<  zurück

zum Anfang

weiter >>>>

Rudolf GabryschLandkreis München