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Protokoll: Akteneinsicht Jugendamt

Niederschrift
über die öffentliche Sitzung
des Bayerischen Verwaltungsgerichts München,
18. Kammer

Papa

gegen

Landkreis München
Kreisjugendamt
vertreten durch den Landrat
Mariahilfplatz 17,81541 München

wegen Akteneinsicht

am Mittwoch, dem 27. Januar 2010

Es nehmen teil:
Vors. Richter am VG Ettlinger
Richter am VG Höger
Richterin am VG Winter
ehrenamtliche Richterin Braun
ehrenamtliche Richterin Lerg
Schriftführerin S. Koch.

Der Vors. Richter am VG Ettlinger eröffnet die mündliche Verhandlung um 9.02 Uhr
und ruft die vorbezeichnete Sache auf.

Es sind erschienen:
Für die Klagepartei: Der Kläger persönlich.
Für den Beklagten: Oberregierungsrätin Wendland und Bezirkssozialarbeiter SozPaed (FH) R.G. .

Die Berichterstatterin trägt den Sachbericht vor.
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.

Der Kläger erklärt, er sei zwischenzeitlich geschieden. Er habe mit seiner geschiedenen Ehefrau zusammen das gemeinsame Sorgerecht für beide Kinder. Seine geschiedene Ehefrau habe das Aufenthaltsbestimmungsrecht für seinen Sohn. Seine geschiedene Ehefrau sei weiterhin in Österreich wohnhaft.

Der Kläger erklärt zu seinem Antrag vom 12. November 2008, mit dem Ausdruck "um festzustellen, ob noch abschließende Maßnahmen notwendig sind", habe er gemeint, dass das Jugendamt viele Möglichkeiten des Einschreitens habe, wenn jemand der Meinung wäre, dass es an der Erziehungsfähigkeit mangele. Er müsse davon ausgehen, dass, falls seine geschiedene Ehefrau bzw. die Kinder nach Deutschland zurückkämen, sie unter Beobachtung stünden. Er wolle auf Probleme in diesem Zusammenhang vorbereitet sein und deshalb wolle er wissen, was über seine Kinder und über ihn selbst in den Akten stehe. Zu den "verlustigen Unterlagen" erklärt der Kläger, er glaube, wisse es allerdings nicht genau, dass ihm eine Notiz, eine Art Sachstandsbericht an das Familiengericht durch das Jugendamt fehle. Im Vordergrund stehe jedoch die eventuelle Notwendigkeit "abschließender Maßnahmen". Er wolle eine Beweissicherung durchführen.

Der Kläger erklärt, er habe beim Familiengericht Akteneinsicht genommen und die
vom Jugendamt in diesem Verfahren abgegebenen zwei Stellungnahmen gesehen.

Der Kläger erklärt auf Frage, welche Maßnahmen er eventuell treffen wolle, er sei der Auffassung, das Jugendamt dürfe bei der Mitwirkung im Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten nach § 50 SGB VIII i.v.m. § 1671 BGB keine wertenden, positionierenden Stellungnahmen abgeben. Hierzu gebe es auch entsprechende Auffassungen in der Kommentarliteratur.

Er sei weiter der Auffassung, dass Herr SozPaed (FH) R.G. sich strafbar gemacht habe, da er Äußerungen seiner Tochter, auch, was sie angeblich von seinem Sohn gehört habe, weitergegeben habe. Er habe zwar eine Entbindung von der Schweigepflicht unterschrieben, diese umfasse jedoch nicht diese Informationen. Damit seien vertrauliche Daten ohne Schweigepflichtsentbindung weitergegeben worden.
Beim Familiengericht habe er dies nicht im strafrechtlichen Sinne angesprochen. Vom strafrechtlichen Aspekt habe er erst im Rahmen einer Erinnerung zu dem Sachverständigengutachten im Verfahren bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts Kenntnis erlangt. Während des Verfahrens habe er andere Sorgen gehabt. Er habe sich auch um seinen Sohn kümmern müssen.

Seine Tochter sei jetzt 13, sein Sohn 8 Jahre alt. Beide Kinder seien in Österreich. Ab Januar 2008 sei auch sein Sohn bei seiner geschiedenen Ehefrau. Zu seiner Tochter habe e'r keinen Kontakt mehr. Seinen Sohn sehe er an drei Wochenenden im Monat.

Die Beklagtenvertreter erklären, die zum Termin mitgebrachten Akten umfassten ca. 200 Blätter. Der Umfang ergebe sich vor allem daraus, dass zwei sehr umfangreiche Gutachten, die für das Familiengericht erstellt wurden, enthalten seien. Weiterhin seien die im Verfahren gewechselten Schriftsätze enthalten. Die Akten beträfen nur die Mitwirkung nach § 50 SGB VIII.

Die Sitzung wird um 9.45 Uhr unterbrochen.
Die Sitzung wird um 10.05 Uhr fortgesetzt.

Der Kläger erklärt, er habe letztes Jahr durch eine Klageerwiderung im Scheidungsverfahren erfahren, dass seine geschiedene Ehefrau in Österreich Hilfe .......  erhalte. Er habe dann Kontakt mit dem österreichischen Jugendamt aufgenommen.
Ihm sei gesagt worden, dass nach EU-Recht vor einer Heimunterbringung das Kind zum leiblichen Vater komme. Er sei mit seinen Informationen vorsichtig, da er seiner geschiedenen Ehefrau nicht ins Leben pfuschen wolle. Dritten gegenüber habe sein Sohn auch geäußert, er wolle lieber in Deutschland sein. Er selber diskutiere das nicht groß.
Sein Sohn könne immer bei ihm wohnen, er könne aber schlecht abschätzen, was wirklich derzeit in Österreich passiere.

Der Beklagtenvertreter erklärt, in den Akten sei nur der Schriftverkehr mit dem Familiengericht einschließlich der beiden Stellungnahmen enthalten. Niederschriften über Gespräche mit den Kindern oder andere Aktennotizen seien nicht enthalten. Diese Gespräche seien in die Stellungnahmen eingearbeitet. Als einziges, dem Kläger unbekanntes Schriftstück sei ein Brief der Tochter im Akt. Der Kläger erklärt hierzu, auf Einsichtnahme in diesen Brief verzichte er.

Die Sitzung wird um 10.18 Uhr unterbrochen.
Die Sitzung wird um 10.22 Uhr fortgesetzt.

Die Beklagtenvertreter erklären, neben dem erwähnten Brief der Tochter, befände sich in den Akten noch E-Mailverkehr mit der Mutter im Wesentlichen wegen Terminabsprachen. Der E-Mailverkehr mit der Mutter gehe hin und her, enthalte auch Äußerungen der Mutter zur Befindlichkeit der Kinder und auch zu ihrer eigenen Befindlichkeit.
Der Kläger erklärt, soweit dieser E-Mailverkehr keine Tatsachenbehauptungen ihn betreffend enthalte, verzichte er ebenfalls auf Einsichtnahme.

Die Sitzung wird um 10.27 Uhr unterbrochen.
Die Sitzung wird um 10.38 Uhr fortgesetzt.

Die Beklagtenvertreter übergeben zwei Aktenheftungen (unnummeriert), nachdem der Brief der Tochter, ein Brief der Mutter und der E-Mailverkehr mit der Mutter nach Angabe der Beklagtenvertreter entnommen wurden. Der Kläger wird gebeten einen Termin zur Akteneinsicht bei der Geschäftsstelle zu vereinbaren.

Die Beteiligten erklären übereinstimmend das Verfahren für erledigt.

Es ergeht folgender

Beschluss:

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Den Beteiligten wird mitgeteilt, dass die Verwaltungsakten erst nach der Akteneinsicht
zurückgegeben werden.

Ende der mündlichen Verhandlung: 10.41 Uhr

Ettlinger Vors. Richter am VG

S. Koch als stv. Urkundsbeamtin

 

 

 

 

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Akteneinsicht Jugendamt

Rudolf Gabrysch Plath