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Von:

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte - Postfach 120705 - 01008 Dresden

 

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Mir liegt eine Eingabe von Frau Ines Porst-Bernau vor, in der sie sich gegen die Veröffentlichung Ihres Namens auf der Website www.petite-marlene.de wendet Ausweislich des Impressums ist eine Arbeitsgemeinschaft ,,Petite Marlene" fiir die Veröffentlichung verantwortlich; als ladungsfäihige Anschrift wird Ihre Adresse angegeben,

Frau Porst-Bernau wendet sich in ihrer Eigenschaft als Gerichtsgutachterin und Sachverständige für forensische Psychologie gegen die namentliche Nennung auf besagter Website, auf der sie als unfähig und amtsanmaßend bezeichnet und ihr die Verfälschung wissenschaftlicher Tests vorgeworfen wird. Darüber hinaus wird dort auch - ohne nähere Begründung - ihr Berufsabschluss als Psychologin in Frage gestellt. Sie fordert daher die Löschung ihres Klarnamens, da sie ,,durch das äußerst aggressive Vorgehen und [lhre]  ,,permanenten Falschdarstellungen" nicht nur ihre berufliche Reputation schwer beschädigt, sondern auch ihre Privatsphäre und Sicherheit gefährdet sieht.

 

Die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet stellt unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten eine Übermittlung personenbezogener Daten dar, Gem. § 3 Abs. 4 Nr. 3b BDSG ist das Übermitteln (auch) definiert als das Bekanntgeben gespeicherter personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt - der Besucherzähler auf Ihrer Website verdeutlicht, dass ein solcher Abruf auch schon in zahlreichen Fällen stattgefunden hat,

 

Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Internetveröffentlichung ist dann gegeben, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen der für die Veröffentlichung verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Veröffentlichung überwiegt ($$ 23 Abs, I Satz 1 Nr. 2, 29 Abs, 2 BDSG). Dabei ist eine Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 Abs, 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) des von der Veröffentlichung Betroffenen und dem Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) desjenigen, der sich im Rahmen der Veröffentlichung äußert, vorzunehmen.

Für mich sind derzeit keine Gründe ersichtlich, die eine namentliche Nennung der Gerichtsgutachterin begründen und deren Interesse an der Unterlassung der damit verbundenen Anprangerung im Internet hinter Ihr Recht auf freie Meinungsäußerung zurücktreten lassen könnten. Ich fordere Sie daher zu einer schriftlichen Stellungnahme zu diesem Sachverhalt auf. Bitte teilen Sie mir bis spätestens 13. Februar 2013 mit, auf welche Rechtsgrundlage Sie die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten von Frau Ines Porst-Bernau stützen und weshalb Sie glauben, ohne diese - insoweit auch bei Presseveröffentlichungen regelmäßig unterlassene - Namensnennung nicht in gleichem Maße von Ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen zu können. So Sie auf mein Schreiben hin zukünftig auf die Nennung des Klarnamens verzichten wollen und dies auf Ihrer Website auch entsprechend umsetzen, reicht es insoweit aus, wenn Sie mir dies entsprechend mitteilen.
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Papa hat das Wort “unfähig” entfernt und die Kritik mit Nachweisen hinterlegt. (Zum Nachweis)
Das Schreiben ist von einem Dr. Rothe als Referent im Auftrag unterschrieben.Papa wollte wissen, oder auch wirklich beauftragt ist - und natürlich die Eingabe der Frau Porst-Bernau. Als Antwort kam das:

 

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ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 30, Januar 2013, in dem Sie mitteilen, dass Sie inzwischen Ihre Behauptung, Frau Porst-Bernau sei eine unfähige GWG-Sachverständige, von der Internetseite www.petite-marlen.de entfernt haben. Ich stelle jedoch fest, dass Sie gleichzeitigim Rahmen Ihres als ,,Nachweis" verlinkten Dokumentes eine ganze Reihe weiterer personenbezogener Daten der Frau Porst-Bernau (und auch der Kindesmutter) neu veröffentlicht haben, die den Anprangerungseffekt stattdessen noch weiter verstärken,

An meiner Fragestellung im Schreiben vom 28. Januar 2013 ändert sich daher nichts. Für mich sind weiterhin keine Gründe ersichtlich, die eine namentliche Nennung der Gerichtsgutachterin begründen und deren Interesse an der Unterlassung der damit verbundenen Anprangerung im Internet hinter Ihr Recht auf freie Meinungsäußerung zurücktreten lassen könnten. Ihrer nunmehr bis zum 4 März 2013 angekündigten Stellungnahme sehe ich daher mit Interesse entgegen.

Zu lhrem Begehren, das Beschwerdeschreiben der Frau Porst-Bernau ausgehändigt bzw, Akteneinsicht gewährt zu bekommen, teile ich Ihnen mit, dass für die Erteilung der geforderten Auskünfte bzw. für die Bewertung der Zulässigkeit der von Ihnen vorgenommenen Veröffentlichung eine Kenntnis dieser Schreiben nicht notwendig ist. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob das Tätigwerden der Aufsichtsbehörde nach $ 38 Abs. I Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), auch im Hinblick auf $ 21 Satz I i. V. m, $ 38 Abs. 1 Satz 8 BDSG, durch die Aufsichtsbehörde überhaupt schon ein Verwaltungsverfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und damit $ 29 VwVfG einschlägig ist, denn auch nach dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten nur zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall: Gegenstand der Betrachtung ist ausschließlich die von Ihnen verantwortete Internetseite www.petite-marlen.de. Von einer Übersendung der Schreiben der Frau Porst-Bernau sehe ich daher ab.

Zu.lhrer Information teile ich Ihnen im Übrigen noch mit, dass sich meine Befugnis, ,,Im Auftrag" (des Behördenleiters) zu unterzeichnen, aus internen, nicht für Dritte bestimmten Zeichnungsregelungen ergibt.

Unterschrieben ist der Zettel von irgendwem i.V.

 

 

 

 

 

 

 

Hier die Ausführung dazu: (Als PDF hier)

 

 

 

Dem sächsischen Datenschutzbeauftragten
Kontor am Landtag
Devrientstraße 1
01067 Dresden
 

 

Auskunftersuchen i.S. §38(3) BDSG vom 28.01.2012

 

Sehr geehrte Damen und Herren
 

 

Ihr Schreiben vom 28.01.2013 wird hier als Anfrage gewertet, ob der Betreiber der Web-Site www.petite-marlen.de dahingehend eine Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der einen Seite, und dem Recht auf Meinungsfreiheit und Widerstand auf der anderen Seite durchgeführt hat.

 

Ein Mitarbeiter des sächsischen Datenschutzbeauftragten gibt an, eine Frau Gerichtssachverständige Ines Porst begehre das Verbergen Ihres Klarnamens in den redakti-onellen und sonstigen Texten der Internetpräsenz. Ferner wird die Petentin zitiert, als dass Sie die Berichterstattung und Bewertung als „Falschdarstellung“ und als „aggressive Vorgehen“ bezeichnet. Ob dieses Schreiben existiert konnte nicht geklärt werden, es wurde trotz Aufforderung nicht übermittelt.

 

Ob der mutmaßliche Mitarbeiter des Sächsischen Datenschutzbeauftragte tatsächlich befugt ist, nach außen gerichtete Auskunftsersuchen zu verfassen und zu versenden und die Internetpräsenz auszuwerten und nach außen hin das Ergebnis der Auswer-tung zu vertragen, konnte nicht abschließend geklärt werden. Nach seinem eigenen Bekunden ergebe sich die Berechtigung aus internen, nicht für Dritte bestimmte Zeichnungsregelung.

 

Als Indiz der Herkunft des Schreibens bleibt ein sächsisches Wappen, dessen Miss-brauch strafbewehrt ist. Da es für ein Auskunftsersuchen nicht eines Begehren einer Petentin bedarf, wird wunschgemäß wird dem Auskunftsersuchen entsprochen und die kurze Ausführung zum dienstlichen Gebrauch und auch zum Gebrauch an Hoch-schulen überlassen. Der Verfasser behält es sich jedoch vor, die gesamte Kommuni-kation unbestimmt zu veröffentlichen um die gesellschaftliche Diskussion zu fördern.

 

 

 

 

1

Auf der Web-Site www.petite-marlen.de werden der Vor- u. Zuname und der mutmaßliche Ausbildungstand im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Gerichtsgut-achterin und „forensische Psychologin“ abgedruckt. Diese Angaben sind auch frei im restlichen Internet zum Zwecke der Auftragsgenerierung abrufbar. Damit ist dem Leser die Identifizierung der juristischen Person „Gerichtssachverständige“ und „fo-rensische Sachverständige“ Ines Porst-Bernau hinreichend verwechslungsfrei mög-lich, die unzweifelhaft eine Einzelunternehmung führt und Mehrwertsteuer abführt.

2

Weiterführende Informationen wie Photo, E-Mail Adresse, Familienstand, politische Orientierung, private Anschrift, Anzahl der Kinder und deren Wohnort usw. sind nur dann Bestandteil der Web-Site www.petite-marlen.de, wenn die Petentin der Veröf-fentlichung nicht widerspricht, widersprochen hat oder auf Gerichtkorrespondenz übermittelt wurde.

 

I.

3

Die Petentin bietet öffentlich ihre Dienste an. Ziel der Werbung und schriftlicher Bewerbungen ist das Generieren von Aufträgen zu Dienstleistungen für die öffentli-che Hand, nämlich die Bestellung als „Gerichtsgutachterin“ und „Sachverständige für forensische Psychologie“.

4

Der Leistungsempfänger ist die öffentliche Hand, die Gerichte und Ermittlungsbehör-den der Länder und mutmaßlich Landkreisverwaltungen. Die Petentin bietet Ihre Dienste gegen Entgelt ansonsten jedermann an.

5

Als „Gerichtssachverständige“ oder „forensische psychologische Sachverständige“ erbringt die Petentin gegenüber den begutachteten natürlichen Personen keinerlei Leistung.

6

Ihre Leistung gegenüber dem Auftraggeber als Lohngehilfe besteht u.a. in das tiefe Eindringen in die intimsten Sphären der einzelnen natürlichen Personen (Betroffe-nen) und das beseitigen jeglicher Selbstbestimmung zum Zwecke der Beantwortung der Frage des Auftraggebers, des Gerichtes oder Ermittlungsbehörde.

7

Wesentlicher Bestandteil des Produktes „Gutachten“ ist das Gesagte von Dritten, also von den Betroffenen und sonst wem, unabhängig davon, ob es für die Beantwor-tung der Beweisfrage notwendig ist, Werturteile über andere enthält oder nur aus Behauptungen besteht.

8

Das Ausreichen und Auswertung der so gewonnen Daten und Informationen kann von den Betroffenen nicht verhindert werden. Sie haben keinen Einfluss darauf, welche (unrichtige) Daten und Informationen von der Petentin ausgereicht und als Grundlage für eine Empfehlung gegenüber dem Auftraggeber gemacht werden.

9

Bei Ihrer Tätigkeit als „Gerichtssachverständige“ oder „Forensische psychologische Sachverständige“ unterliegt die Petentin als eben solche keinem Berufsrecht, die Petentin schon gar nicht, weil sie keiner Kammer als Aufsichtsorgan zugeordnet ist.

10

Die Einwilligung in die Begutachtung durch die Petentin erfolgt nur scheinbar freiwillig. In der täglichen Übung der Gerichte wird den Betroffenen unmissver-ständlich erklärt, wenn sie nicht an der Begutachtung teilnehmen, werde ihr Antrag abgelehnt.

11

Eine Ablehnung der Petentin als „Gerichtssachverständige“ oder „Sachverständige“ durch die am Verfahren beteiligten natürlichen Personen ist nur unter gleichen Be-dingungen möglich, wie die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit. Der Ausschluss wegen „Unfähigkeit“ ist nicht vorgesehen.

12

Die wirksame Bewertung der Leistung der Petentin obliegt den Auftraggebern, nicht den Parteien und schon gar nicht den betroffenen Unmündingen, dem Kinde und dem Greise. Die Kritik innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsak-tes kann nicht wirksam werden, weil der Auftraggeber bereits auf eine in der Regel langjährige erfolgreiche Zusammenarbeit verweist und von der Qualität der ausge-wählten Lohngehilfin überzeugt ist. Sonst hätte der Auftraggeber nicht wiederholt auf sie als Lohngehilfin zurückgegriffen.

13

Die Stellung der Petentin als „Gehilfin des Gerichts“ greift dann, wenn sie als „Gerichtsgutachterin“ oder „Sachverständige“ gegen Entgelt bestellt wird. Diese Ei-genschaft berechtigt sie unter allen Umständen zur Abrechnung von 85 Euro pro Stunde, sofern ein(e) JuristIn das Produkt einer Leistung aus der Disziplin „Psycho-logie“ als nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig unverwertbar bewertet.

14

Die Entscheidung, sich öffentlich als mehrwertsteuerpflichtige „Gerichtssachverstän-dige“ oder „forensische psychologische Sachverständige“ zu bezeichnen und zu ver-dingen, hat die Petentin wahrscheinlich in völliger Selbstbestimmung vollzogen. Je-denfalls ist hier nichts Gegenteiliges bekannt. Sie ist wirklich alt genug, ihr Handeln zu verantworten.

15

Ein Indiz dafür ist der freie Wille, sich den Betroffenen im Gerichtsaal zu stellen, der ganzen Verhandlung beizuwohnen, ihre Aussagen direkt in das Mikrofon der Richte-rin Sabine Thiermann zu sprechen und die Gespräche mit den Betroffenen persön-lich und alleine im Garten oder in geschlossenen Räumen zu führen.

16

Es muss der Petentin bewusst sein, dass die Betroffenen dabei Kenntnis von ihrem Fahrzeug und Kennzeichen erhalten, Photos, Filmaufnahmen fertigen und den Ton aufzeichnen können.

 

II.

17

Die Internetpräsenz www.petite-marlen.de dient der Berichterstattung und der Bewertung des Handelns von Garanten zu Lasten eines kleinen Mädchens.

18

Zum Zwecke der Qualitätssicherung und der gesellschaftlichen Meinungsbildung wurde eine Arbeitsgemeinschaft begründet, die das Handeln der Garanten bewertet und redaktionell begleitet.

19

Die Arbeitsgemeinschaft bietet auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu Personen, deren Handeln der Protagonisten sie betrifft. Die Konsolidierung der Da-ten und Informationen ermöglicht eine Mustererkennung.

20

Die Internetpräsenz bietet von den Garanten Erfassten, den Medien, Richtern und Verwaltungsbevollmächtigten die Möglichkeit, sich über die Leistung der einzelnen Protagonisten ein (unvollständiges) Bild zu verschaffen. Im Rahmen ihrer Möglich-keiten haben sie die Möglichkeit, Nachweise anzufordern. Vorgenannte haben dann auch die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob das Produkt, also die Leistungen, ihren Wünschen am ehesten entspricht oder ob sie ein anderes Produkt (Leistung) Anderer als Lohngehilfen in Anspruch nehmen wollen.

21

Von der Begutachtung Betroffene erhalten die Möglichkeit, vor oder während der Begutachtung, aber auch danach, adäquat zu reagieren. Sie können die notwendi-gen Geldmittel übermitteln lassen oder sich einer Begutachtung im Hinblick auf Willkürlichkeit verweigern, um Schaden von sich selbst oder von den Kindern abzu-wenden.

22

Der für die Internetpräsenz Verantwortliche übt Kritik an dem Produkt und Fähigkeiten der Petentin Ines Porst-Bernau weil er und seine Tochter vom Produkt direkt betroffen sind und letztere Schaden nimmt.

23

Unter den gegeben Umständen ist die Gesamtberichterstattung nicht frei von scheinbarer Polemik möglich. Allein die Beschreibung der Vorgänge erscheint so ab-surd, als dass bereits der Eindruck der Polemik oder des Überzeichnens beim Leser entstehen kann.

24

Polemik und Sarkasmus ist als Stilmittel der Rhetorik jedoch zulässig, vor allem dann, wenn eine Leserschaft gewonnen werden will. Dabei wird jedoch stets ver-sucht das mildere Mittel zu wählen.

25

Nach vorliegender Aktenlage muss sich die Petentin z.B. als unfähig einstufen lassen, wenn sie sich dem Vorwurf der Bestechlichkeit und Korruption und damit dem un-bedingten Vorsatz entziehen will. Der vorstehende Gedanke würde sich erlauben, wenn man den Rechnungsbetrag von über 7.000 Euro für das bewertete Produkt in die Betrachtung einbezieht. Nach Herausnahme des Wortes „unfähig“ kann man die Gedanken und das entstehende Bild beim Leser nicht mehr einfach lenken.

26

Behauptungen über die Publikation einer Unwahrheit kann man nur durch Beweis entgegentreten. Das bringt eine teilweise Veröffentlichung der Leistung und die fachliche oder denklogische Bewertung mit sich. Art und Inhalt der Leistung stellen die geringe Menge an Wissenschaftlichkeit und Realitätsbezug auf banale Art zu Ta-ge, der sich absurd und skurril darstellt, teilweise bedarf es keiner Kommentierung. Dabei wirkt weniger die Wortwahl des redaktionellen Teiles, sondern alleine das Produkt der Petentin.

 

III.

27

Die Petentin übt ein mehrwertsteuerpfichtiges „Gewerbe“ aus und bietet sich wie dutzende Andere auch den Auftraggebern an. Der Konsument muss die Leistung immer bezahlen. Die Wirkung des Produktes „Gutachten“ wirkt gegen und an Drit-ten.

28

Diese Dritten werden materiell geschädigt und nehmen belegt Schaden an Psyche und Physis aus unmittelbarer Tätigkeit dieser Petentin.

29

Würde man den Klarnahmen verbergen richten sich die Vorwürfe gegen alle bezahlte Sachverständigen die weiblichen Geschlechts sind und Psychologie tatsächlich stu-diert haben. Der Leser wird wahrscheinlich kein Vertrauen gegenüber diesen Frauen aufbringen können.

30

Es ist dem Berufsstand schlicht nicht zumutbar, diese Leistung zu pauschalisieren und als Ausfluss täglicher Übung zu bezeichnen.

31

Im Gegensatz zu dem Betroffenen hat die Boulevard-Presse keinerlei Interesse an dem Auffinden von gleichsam Geschädigten. Durch die Kontaktaufnahme erfolgt ei-ne Mustererkennung die bei Erstellung einer Strafanzeige wesentlicher Bestandteil eines Anfangsverdachtes begründet. Auch Gerd Postel wurde auf diese Art und Wei-se von weiterem Schadwirken abgehalten.

32

Zu dieser Art der Suche nach Betroffenen ist der Betreiber als Geschädigter und für seine Tochter als Leidende auch berechtigt. Aus der Summe der Informationen und der Musterbildung ist eine Schadenersatzforderung aller Geschädigten mit medialer Begleitung nebst politischer Willensbildung erst möglich. Dies wäre ohne Nennung des Klarnamens mit der Bezeichnung als „Gerichtssachverständige“ nicht möglich.

33

Der Betreiber und die unzähligen anderen geschädigter Kinder und Eltern sind ständig der Gefahr ausgesetzt, in Nürnberger Prozessen wieder von der Petentin begutachtet zu werden. Die Eltern und Kinder können sich dieser Gerichtssachverständigen nicht erwehren. RichterInnen um RichterInnen folgen und folgten der Pe-tentin in den vorliegenden Verfahren und ließen und lassen Kritik völlig unbeachtet. Kinder nehmen Schaden und werden im Leiden gehalten, manche sind erst danach Gewalt und Drogen ausgesetzt.

34

Als mildestes Mittel des Widerstandes ist die Meinungsfreiheit im Sinne der Publikation als Kritik und harscher Worte in Bezug auf Produkt und Produzentin. Es soll jedem Leser klar werden, dass dieses Produkt „Gutachten“ von der Produzentin Ines Porst-Bernau Dritten Leid zufügt.

35

Die Boulevard-Presse hat auch kein berechtigtes Interesse, Kritik an einer bestimmten „Sachverständigen“ zu üben, der Betreiber jedoch schon, weil er zu der Überzeugung gelangte, die Petentin habe ihm selbst Schaden zugefügt, halte die eigene Tochter im Leiden und wird gegenüber anderen nicht anders handeln.

 

 

36

Er ist ferner der Auffassung, dass jeder der gegen Entgelt Handlungen im eigenen Namen gegenüber Dritten vollbringt und abrechnet, sich unverweigerbar dem Risiko der öffentlichen Produktkritik aussetzt. Auch dann, wenn die Betroffenen nicht selbst die Auftraggeber sind - aber das Produkt dort wirksam werden. Die Petentin kann sich nicht darauf zurückziehen, sie hätte von diesem Risiko nichts gewusst. Spätestens seit dem Jahre 2004 wird im Internet konstruktive Kritik an „Sachver-ständigen“ geübt, in einzelnen Disziplinen gibt es öffentliche Bewertungsforen.

37

Unter gleichen Vorrausetzungen kann auch über einen Leistungserbringer detailliert recherchiert und berichtet werden, um dediziert Kritik zu üben. Die Produktkritik als Ausfluss des bezahlten Handelns ist nicht dem Friseur, Bäcker, Handelsketten oder den Verantwortlichen der IG-Farben, Schaering oder Grünenthal vorbehalten.

 

IV.

38

Laut Schreiben auf Papier des „Sächischen Datenschutzbeauftragten“ wird dargestellt, die Petentin wünsche sich die Löschung ihres Klarnamens in Verbindung mit „Berufsbezeichnung“ und ihrer mehrwertsteuerpflichtigen beworbenen Tätigkeit als „Sachverständige für forensische Psychologie“

39

In dem Schreiben wird auch mittgeteilt, ein Herr Dr. Rothe als Referent sähe keine Notwendigkeit, den Klarnamen neben „Berufsbezeichnung“ und Tätigkeit als „Ge-richtssachverständige“ zu publizieren.

40

In einem weiteren Schreiben mit dem Logo (Wappen) des Freistaates Sachsen und dem Schriftzug „Der Sächsische Datenschutzbeauftragte“ erklärt eine unbekannte Dritte Person nun, durch Kundgabe von Leistungsauszügen der „Sachverständigen“ zum Beweis von Tatsachen würde eine Prangerwirkung verstärkt werden. Die unbekannte Person teilt weiter sinngemäß mit, die Unterschriftsregelung innerhalb der Organisation wäre geheim und dem Betreiber als angeblich Auskunftspflichtigen nicht zugänglich zu machen. Es kann hier also nicht geprüft werden, ob man tat-sächlich zur Auskunft gegenüber einer unbestimmten Person verpflichtet ist.

 

V.

41

Dem Begehren der mutmaßlichen Petentin auf Löschung des Namens, des Vornamens in Verbindung mit Ihrer gegen Entgelt verrichteten Dinglichkeit wird nicht entsprochen werden.

42

Der Bewertung der unbekannten Person und des Referenten Dr. Rothe wird kurz begegnet:

43

Über den Anspruch auf Löschung des Klarnamens der Petentin ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Petentin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ih-res Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art.8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beschwerten auf Meinungsfrei-heit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmensrechtes liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeits-recht durch Publikation in die Öffentlichkeit durch (elektronische) Medien ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt.

44

In Einarbeitung der gängigen Rechtsprechung werden hier verschiedene Kriterien verarbeitet, die einen konkreten Abwägungsvorgang vorgeben. Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht.

45

Im Einzelfall kann die Äußerung einer wahren Tatsache aus dem Bereich der Sozialsphäre mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Be-troffenen zu untersagen sein. Dies kommt dann in Betracht, wenn ein - nach Auf-fassung des Äußernden - beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, d.h. die Be-hauptung ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder we-sentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte. Ist die beanstandete Äußerung geeignet, eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden droht, überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen.

46

Handelt es sich bei der Aussage um eine Meinungsäußerung, so ist diese dagegen nur zu verbieten, wenn sie auf eine Schmähkritik hinausläuft. Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen. Das gilt auch für Äußerungen, die in scharfer und abwertender Kritik bestehen, mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden oder in ironischer Weise formuliert sind.

47

Der Kritiker darf seine Meinung grundsätzlich auch dann äußern, wenn sie andere für "falsch" oder für "ungerecht" halten. Auch die Form der Meinungsäußerung unter-liegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden.

48

Verfolgt der Äußernde nicht eigennützige Ziele, sondern dient sein Beitrag dem geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, dann spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der Äußerung; eine Auslegung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze, die an die Zulässigkeit öffentlicher Kritik überhöhte Anforderungen stellt, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Für die Beurteilung der Reichweite des Grundrechtsschutzes aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kommt es ferner maßgeblich darauf an, ob und in welchem Ausmaß der von den Äußerungen Betroffene seinerseits an dem von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pro-zess öffentlicher Meinungsbildung teilgenommen, sich damit aus eigenem Ent-schluss den Bedingungen des Meinungskampfs unterworfen und sich durch dieses Verhalten eines Teils seiner schützenswerten Privatsphäre begeben hat.

49

Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemi-scher und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung - auch wenn sie eine die Öffentlichkeit wesentlich be-rührende Frage betrifft - regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffe-nen zurückzutreten.

 

VI.

50

Die Petentin oder sonst wer kann es dem Betreiber und Betroffenen nicht verwehren, sich unter namentlicher Nennung kritisch mit der Eigenschaft des Produktes als Ausfluss einer Leistung in den Familienrechtsverfahren zwischen dem Betreiber als Betroffener und der Mutter seines Kindes und der Strafverfolgung auseinanderzu-setzen.

51

Die angegriffenen Aussagen des Beschwerten sind zum Teil Tatsachenbekundungen, die die Sozialsphäre der Klägerin betreffen. Dies gilt für die Namensnennung, Be-rufsbezeichnung und die Verdingung als „Sachverständige für forensische Psycholo-gie“. Die private Lebenssphäre der Petentin ist gar nicht berührt und Gegenstand.

52

Sofern die Publikationen Darstellungen aus einer Leistung der Petentin enthält, die nicht einer Leistung aus der privaten Lebenssphäre entsprungen sind, sondern Aus-fluss ihres Schaffens gegen Entgelt ist, muss sie sich ärgster Kritik in einem ande-ren Maße aussetzen, insbesondere dann, wenn die Bewertung – die an sich eine Meinungsäußerung darstellt – sich einfühlsam, nachvollziehbar, kritisch und harsch mit der Leistung auseinandersetzt.

53

Das Risiko einer solch harschen Auseinandersetzung mit einer ihrer Produkte ist die Petentin in zu unterstellender vollumfänglicher geistiger Gesundheit durch Annahme des Auftrages der Richterin am Amtsgericht Schwabach, Frau Sabine Thiermann, eingegangen. Sie muss stets damit rechnen, dass ihr Produkt von Geschädigten, Betroffenen, Ärzten und sonstigen Standeskollegen auch öffentlich durch Tatsa-chenbeweis und Bewertung angegriffen wird.

54

Die Art und Weise muss die Gerichtssachverständige in diesem hinnehmbaren Fall dulden, weil die Rhetorik durch die dargestellten Tatsachenbehauptungen unter-geht.

55

Die Petentin kann nicht unsubstantiiert vortragen, sie hätte durch die öffentliche Kritik in Medien Umsatzeinbußen bei den Auftraggebern. Die Auftraggeber blicken lt. eigener Angabe auf eine lange erfolgreiche Zusammenarbeit zurück. Über den Zeitraum der Zusammenarbeit wurde stets üppig Kritik durch ausgebildete Psycho-logen, Psychiater und Humanmediziner an den Auftraggebern, und damit am Pro-dukt und Produzentin, geübt. Bei der Auswahl des Produkts und der Petentin als Er-zeugerin als Lohngehilfin des Gerichtes wurde stets gezielt auf die Petentin zurück-gegriffen. Die Stamm-Konsumenten wollten kein anderes Produkt trotz Wissen um diese Kritik. Es gibt keinen vernunftbegründeten Grund anzunehmen, die Auftrag-geber würden nun ein Produkt anderer Herkunft wählen.

56

Zugegeben wird der Petentin jedoch, dass es durchaus möglich ist, das entgegen aller Vernunft ein Spontan-Auftraggeber genau die beschriebene Art der Produkt-ausformung nicht wünscht. Dieses Risiko trägt jeder Hersteller eines Produktes, der Friseur (Frisur), der Metzger (Wurst) und eben auch eine Sachverständige (Gutach-ten).

57

Einen substantiierten Vortrag über die möglicherweise entstehende Gefährdung ihrer Sicherheit kann den Mitteilungen der Auskunftsersuchenden explizit nicht entnom-men werden. Auf eine abstrakte Möglichkeit der Gefährdung der Sicherheit kommt es jedoch regelmäßig nicht an. Die Petentin müsste explizit darlegen, wie und in welcher Form die öffentliche Kritik eine Gefahrenlage verstärkt oder heraufbeschwört, die über das Maß des Lebensrisikos als „Sachverständige“ in Familiensa-chen und ggf. anderen Auftragsgebieten hinausgeht, zumal das Konterfei der Pe-tentin nicht dargestellt wird.

58

Auch ein Eingriff in eine Privatsphäre kann dem Beschwerten nicht vorgeworfen werden, da er explizit vom Produkt seine Kritik ableitet und nicht vom Geschlecht, Alter, Gesinnung oder Wesen der Petentin. Die Petentin kann sich nicht von einem Bäcker, Metzger oder Medikamentenhersteller herausheben und behaupten, ihr ge-gen Entgelt erstelltes Produkt darf nicht mit ihr als Herstellerin in Verbindung ge-bracht werden. Dies würde jede „Stiftung Warentest“ oder sonstige öffentlich zu-gängliche Produktbeurteilung ad absurdum führen.

59

Ein Abfärben der Kritik auf ihr privates Lebensumfeld kommt auch nicht in Betracht. Ausweislich des Produktes hat die Petentin das Produkt „Nach besten Wissen und Gewissen“ angefertigt. Das Gewissen prägt das Wesen eines Menschen. Es ist üb-lich und gewöhnlich dass sich Menschen mit Wesensgleichen umgeben. Ein Verlust an Ansehen oder einer Einschränkung der Persönlichkeitsentfaltung im Zusammen-hang der öffentlichen Kritik ist deshalb nicht abzusehen.

 

VII

60

Insgesamt muss es mit dem zulässigen Wunsch der Petentin sein Bewenden haben.

61

Ob Aussagen oder Zitate nun wahr oder unwahr sind, oder Bewertungen vollständig und frei von Mangel sind, ist nicht durch einen Datenschutzbeauftragten zu klären.

62

Es kann auch dahinstehen, ob Daten von Dritten veröffentlich werden, solange die Namen nicht genannt sind und es auch sonst der Öffentlichkeit nicht möglich ist einen konkreten Personenbezug herzustellen.

63

Sollte eine kostenpflichtige Ausführung in Langform, dann natürlich mit Quellenanga-be, Verweise auf Publikationen, Bezug auf Kommentarliteratur und Nachweis der geringer Menge an wissenschaftlichen Handelns, gewünscht sein, bittet man um kurze Nachricht.

 

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Papa

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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