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Von:

Bayer. Landesamt für Datenschutzaufsicht • Postfach 6 06 • 111511 Ansbach
 

 

Aufsicht nach § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. dem Telemedienrecht;
hier: Eingabe zllr Veröffentlichung personenbezogenerDaten unter www.lets-goerg.de

 

dem Landesamt für Datenschutzaufsicht liegt eine Eingabe zur Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internetauftrittunter WWW.lets-goerg.devor, für den Sie verantwortlich zeichnen.
Es wird in dem genannten Internetauftritt mehrfach der vollständige Name eines Mitarbeiters des Kreisjugendamtes des Landratsamtes München, Herrn SozPaed (FH) R.G. , genannt.
Diese Veröffentlichung personen bezogener Daten ist Gegenstand der uns vorliegenden Eingabe. Wir bitten Sie um Überprüfung der Angelegenheit und Übersendung einer schriftlichen Stellungnahme (§ 38 Abs: 3BDSG).

 

In dieser Stellungnahme bitten wir insbesondere darauf einzugehen, aufweiche datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage Sie die Veröffentlichung personebezogener Daten von Herrn SozPaed (FH) R.G. stützen.

Nach einer ersten Einschätzung kommt aus unserer Sicht im vorliegenden Fall einzig die Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG als Rechtsgrundlage in Frage, wonach das Übermitteln personenbezogener Daten u. a. zulässig ist, " soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt".

Es hat danach eine Abwägung zwischen Ihrem Recht auf Kommunikationsfreiheitl / Meinungsfreiheit nach Art.5 Abs. 1GG und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von einer Veröffentlichung betroffenen Person stattzufinden.

Wir vertreten die Auffassung, dass Sie von Ihrem Recht auf Meinungsfreiheit in gleichem Maße auch dann Gebrauch machen können, wenn eine volle Namensnennung unterbleibt und beispielsweise eine Kürzung des Namens auf die Initialen vorgenommen wird.

Für den Eingang Ihrer schriftlichen Ausführungen beim Landesamt für Datenschutzaufsicht haben wir uns den
10.07.2012 vorgemerkt.

Das Bundesdatenschutzgesetz legt in § 38 Abs. 3 Satz 1 fest, dass die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen haben.

 

 

 

Hier die Ausführung dazu:

 

 

 

Bayerisches Landesamt für den DatenSchutzAufsicht
Herrn X
Postfach 608
91511 Ansbach
 

 

Auskunftersuchen i.S. §38(3) BDSG vom 19.06.2012

 

 

Sehr geehrter Herr X
Sehr geehrte Damen und Herren
 

 

Ihr Schreiben vom 19.06.2012 wird hier als Anfrage gewertet, ob der Betreiber der Web-Site www.lets-goerg.de dahingehend eine Abwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf der einen Seite, und dem Recht auf Meinungsfreiheit auf der anderen Seite durchgeführt hat.

 

Im Rahmen seiner Tätigkeit wurde dem Bayerischen Landesamt für Datenschutz offenbar durch eine hier unbekannte Person oder eine hier unbekannte Person für eine Regierungs-, Verwaltungsorganisation oder NGO eine Eingabe vorgelegt.

 

Wunschgemäß wird dem Auskunftsersuchen entsprochen und die kurze Ausführung zum dienstlichen Gebrauch und auch zum Gebrauch an Hochschulen überlassen. Der Verfasser behält es sich jedoch vor, die gesamte Kommunikation unbestimmt zu veröffentlichen um die gesellschaftliche Diskussion zu fördern.

1

Auf der Web-Site www.lets-goerg.de werden der Vor- u. Zuname, Ausbildungsstand, Organisationszugehörigkeit, Anschrift der Organisation und Telefondurchwahl abgedruckt. Diese Angaben sind auch auf dem Web-Auftritt der Organisation veröffentlicht. In beiden Fällen dient die Veröffentlichung zur klaren Identifizierung der natürlichen Person SozPaed (FH) R.G. , des mutmaßlichen Petenten.

2

Weiterführende Informationen wie E-Mail Adresse, Familienstand, politische Orientierung, private Anschrift sind nur dann Bestandteil der Web-Site www.lets-goerg.de wenn Herr SozPaed (FH) R.G. diese auf Briefpapier des Landratsamtes München übermittelt hat und auf dem ggf. publizierten PDF-Dokument lesbar sind.

 

I.

3

Dem Petenten sind hoheitliche Aufgaben übertragen worden. Der Petent  ist entweder Tarifbeschäftigter oder Beamter der Körperschaft „Landkreis München“. Er übt nach eigenem Bekunden die Tätigkeit eines „Sozialarbeiters“ für den Landkreis München aus. Zumindest hat die Beamtin Wendland nicht widersprochen, als er sich dahingehend dem Gericht gegenüber einließ.

4

Der Petent unterzeichnet im Rahmen seiner gewöhnlichen Tätigkeit Bescheide im Rahmen von Verwaltungsakten und zeichnet nach außen wirksame Schriftstücke die in Grundrechte Anderer eingreifen. Dabei kann dahinstehen, ob der Eingriff berechtigt oder unberechtigt ist oder scheint.

5

Die Organisation „Landratsamt München“ für den „Landkreis München“ hat dem Petenten aufgetragen, die Eltern- u. Erziehungsberatung in seinem räumlichen Gebiet zu leisten. Dabei entscheidet der Petent durch Bescheid, ob eine solche Leistung erbracht wird oder nicht. Es liegt im freien Ermessen des Petenten, ob und in welchem Umfang präventiv Leistungen erbracht werden, die sich aus SGB VIII §1 ergeben.

6

Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Zur Verwirklichung dieses Rechtes hat die kommunale Jugendhilfe Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen. Durch den Umfang und Art bestimmt der Petent über Bedarf und über den Maßstab, den er selbst anlegt.

7

Damit kann einhergehen, dass die Leistung in Art und Umfang nicht dazu geeignet ist, den Unterstützungs- oder Beratungsanspruch zu erfüllen und deshalb zur Schädigung der Familienstruktur, der Eltern und der Kinder führt.

8

Seine Tätigkeit ist vor allem nach außen gerichtet. Seine Tätigkeit richtet sich auf die Keimzelle des Volkes, die Familie. Die Familie ist ein besonders geschütztes Gut im Sinne des Artikels 6 Grundgesetz (Übergangsregelung) für die Bundesrepublik Deutschland.

9

Im Rahmen seiner Tätigkeit wurde der Petent ermächtigt, den Landkreis München nach außen hin zu vertreten, und zwar dann, wenn Minderjährige den Eltern entzogen werden sollen. Der Petent trägt alles zusammen, was für die Antragstellung bei einem Familiengericht notwendig ist. Der Petent kann aus seiner Ermächtigung heraus auch erst ein Kind einer Familie oder einer alleinstehend erziehenden Mutter entziehen und sich dann um einen Termin bei Gericht bemühen.

10

Dabei richtet sich die Tätigkeit nach außen in die Bevölkerung des Landkreises München.

11

Welchen Maßstab der Petent dabei anlegt, bleibt ihm selbst überlassen. Er kann auch selbst festlegen, welchen Grad der Validität die Mitteilungen für ihn zur Handlungsveranlassung haben müssen. Der Petent legt in freiem Ermessen fest, ob und welche Methode er anwendet, um die Glaubwürdigkeit der Mitteilerin zu ermitteln.

12

Auch wenn sich herausstellen würde, dass er irrte oder einer Täuschung aufgesessen ist, er die Messlatte falsch angelegt hat, die Kinder sind von den Hauptbezugspersonen, den Eltern und alleinstehend erziehenden Müttern, getrennt worden und erleiden dadurch einen bleibenden geistigen und seelischen Schaden.

13

Bei Trennung und Scheidung tritt der Petent für den Landkreis München nach außen als Mitwirkender in den Verfahren auf, wenn ein Familiengericht entscheiden muss, wo zu erwarten ist, das es dem Wohl des Kindes am BESTEN entspricht. Das Anlegen der Messlatte bleibt dem Petenten selbst überlassen, auch die Methode wie er seine Mitwirkung gestaltet, da der §50 SGB VIII kein Ziel definiert und losgelöst vom gesamten restlichen SGB VIII behandelt wird.

14

Der Petent entscheidet in eigenem Ermessen darüber, ob er nach außen in die Familie zersetzend wirkt oder sich als Helfer der Familie etabliert. Die Rechtsprechung kennt in der Weitergabe von persönlichen Daten und Informationen aus der Hand der kommunalen Jugendhilfe (Jugendamt) an Dritte, vor allem an das Gericht, keine Grenzen, alles ist erlaubt. Der Petent entscheidet persönlich in seinem Ermessen darüber, welche Tatsachen, Gerüchte, Unwahrheiten und Wahrheiten, Mutmaßungen und Gesagtes von Dritten und Vierten und Fünften er über irgendeinen Bürger des Landkreises Dritten zugänglich macht.

15

Im Rahmen seiner Beschäftigung werden dem Petenten Daten und Informationen durch die Betroffenen selbst übermittelt, von Organisationen und Behörden zur Auswertung dem Petenten überlassen. Über Ziel, Art und Umfang der Auswertung bestimmt der Petent selbst in eigenem Ermessen. Dem Petenten werden „Gutachten“ von Psychologen und Psychiatern zugänglich gemacht, die er nach eigenen Maßstäben auswertet und bewertet. Er selbst entscheidet, ob er seine Auswertung und Bewertung Dritten zugänglich macht oder nicht.

16

Das Ergebnis der Auswertung von intimsten Lebensumständen der Eltern oder der alleinstehend erziehenden Mutter stellt der Petent Dritten zur Verfügung. Dabei haben die Betroffenen keine Möglichkeit der Bestimmung darüber, welche der intimsten Daten und Auswertungsergebnisse an Dritte weitergegeben werden. Wenn es sich um ein Verfahren an einem Familiengericht handelt, erfahren die Betroffenen und alle am Verfahren wirkenden vom Inhalt durch das erkennende Gericht.

17

Die Ermächtigung beinhaltet auch die Ausübung des freien Ermessens, den Betroffenen die über sie gefertigten Aufzeichnungen, Aussagen über ihre Person und intimsten Lebensumstände, Gewohnheiten, Auswertungsergebnisse und Berichte Dritter und Vierter über die Person des Betroffenen und dessen Kinder nicht zugänglich zu machen.

18

Ausweislich der Schriftstücke ist der Petent Dipl. Sozialpaedagoge durch Ablegen einer Prüfung an einer staatlichen Schule geworden. Er hat damit Wissen einer Disziplin erworben, die kein Wissen schafft weil sie nicht forscht. Eine wissenschaftliche Arbeitsweise, also das Erarbeiten von These und Antithese, die methodische Zusammenstellung von validen Fakten um die These oder Antithese zu stützen, ist ihm deshalb fremd.

19

Der Petent ist für den „Landkreis München“ im „Landratsamt München“ in der Organisationseinheit „Kreis Jugendamt“ Gruppenführer einer von 8 Gruppen mit einer unbestimmten Anzahl Mitarbeitern. Die Organisationseinheit wirkt im wesentlichen nach außen auf die Bevölkerung des Landkreises München ein.

20

Über die Betätigung der Eltern im Sinne GG Artikel 6 wacht die staatliche Gemeinschaft. Eine Fachaufsicht für das Kreisjugendamt ist nicht etabliert, weil es sich um eine behördliche Struktur handelt.

21

Der Bundesgesetzgeber hat die Ausformung der kommunalen Jugendhilfe nicht konkretisiert, da zum einen die Kosten der Landkreis zu tragen hat und zum anderen in jedem Wirkgebiet andere Verhältnisse und Bedürfnisse vorzufinden sind.

22

Der Petent hat sich die Berufsausübung selbst gewählt. Er hat in freier Entfaltung eine Aufgabe gewählt, die in die Öffentlichkeit wirkt. Dabei kann dahinstehen, ob es eine breite Öffentlichkeit ist oder nicht.

23

Er wirkt in die Bevölkerung des Landkreises München. Laut Ausführungen des Amtsrichters Dr. Jürgen Schmidt, dem Koordinator der am Familiengericht tätigen Kooperationen, seien es bis zu 100 „Fälle“ pro Mitarbeiter gleichzeitig. Dies ist nicht unerheblich.

24

Das Kreisjugendamt München wird in der Verwaltung als soziale Einrichtung geführt. Auch in der Außendarstellung wird das Jugendamt im Allgemeinen als soziale, Hilfe- u. Unterstützung leistende Einrichtung der Kommune dargestellt. Die Landes-Politik verwendet dazu den Werbeslogan: „Hilfe die ankommt“. Auf die differenzierten Aufgaben der kommunalen Jugendhilfe geht die Landes-Politik nicht ein. Der Zuhörer und Leser muss davon überzeugt sein, die Organisation Kreisjugendamt sei eine Positiv-Einrichtung.

 

II.

25

Die Internet-Präsenz www.lets-goerg.de ist ausweislich des Impressums ein nicht kommerzielles Informationsangebot einer Privatperson. Ziel ist die Darstellung von Vorgängen rund um das Familienrecht der Gesellschaft der Juristen, der kommunalen Jugendhilfe und der Verwendung von Gutachtern durch die Justiz.

26

Dem ausgesetzt ist die Familie, Familienstruktur und die besonders schutzwürdigen Kinder, das köstlichste Gut des Volkes. Die Familie steht unter besonderem Schutz.

27

In Beziehung des Petenten ist ein Schreiben an die Gemeinderäte der Gemeinden des Landkreises München publiziert. Dort werden die Kommunalpolitiker dahingehend befragt, ob ihnen Klagen vorliegen würden, dass man Aufzeichnungen über die eigene Person und die Kinder nicht einsehen dürfe. Anlass war ein Schreiben des Petenten, nicht das eines anderen, das umfangreich allerlei Gründe dagegen aufzählte.

28

Im Folgenden ist der gesamte Verlauf des Beschwerdeverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Geschehens abgedruckt. Aus dem Schrifttum lässt sich auch erkennen, wenn man denn will, dass eine Frau Wendland ein Schreiben unterschrieb, das der Petent verfasst hat. Die Akteneinsicht wurde gewährt.

29

Der Name des Petenten ist in einem Antrag auf Aktenlöschung und Aktensperrung enthalten. Als Ergebnis der Akteneinsicht habe sich ergeben, dass die Akten im wesentlichen aus der Gerichtsakte bestehe. Dies sei nicht zulässig, das Verfahren nach BGB §1671 sei „nicht öffentlich“, weder der Petent noch die Organisation sei am Verfahren beteiligt gewesen.

30

Weiter taucht der Name des Petenten in einer Strafanzeige auf. Das Verfahren ist abgeschlossen. Dem Petenten wird darin vorgehalten, verbotswidrig Gesprächsinfor-mationen aus einer Beratung im Sinne SGB VIII §17(1) an die am Verfahren Beteiligte weitergegeben zu haben, ohne dass die Betroffenen zuvor dem Inhalt des Schreibens zugestimmt haben. Dies weist die Tatbestandsmerkmale des StGB §203 auf. Auch habe er persönliche Geheimnisse die ihm sonst wie zur Kenntnis gekommen sind, verwertetet.

31

Im Kontext einer Strafanzeige gegen einen Familienrichter wird der Petent als Empfänger von Gerichtsakten genannt. Dem Familienrichter Dr. Jürgen Schmid des AG München wird vorgehalten, Gerichtsakten nebst sog. „Psychologischen Gutachten“ aus einem nichtöffentlichen Verfahren (GVG §170) hinterrücks an Nichtbeteiligte (FamFG 162 Abs1; FamFG §7 Abs 2 Satz 6) ausgereicht zu haben und sich im Sinne des StGB §203 zu verantwortet hat. Auch dieses Verfahren ist abgeschlossen.

32

Ansonsten wird sich auf den Seiten kritisch mit dem System „Kooperationen“ und Umgang mit Daten der Familien auseinandergesetzt. Dabei wird insbesondere auf den Schutzbereich der Ehe und Familie, die Rechte und Pflichten der Eltern und die Grenzen der Wirkweise der „Staatlichen Gemeinschaft“ eingegangen.

33

Besonders soll deutlich gemacht werden, das Entscheidungen nach BGB §1671 nicht das staatliche Wächteramt auf den Plan rufen, weil eine Einflussnahme durch die „staatliche Gemeinschaft“ verbotswidrig den Schutzbereich der Familie eingreift, die Methode zersetzend wirkt und auch sonst nicht mit den guten Sitten vereinbar ist.

34

Ausweislich des Impressums dient die Veröffentlichung aller Namen und Kontaktdaten von Bediensteten des Freistaates Bayern oder der im Lichte der Öffentlichkeit stehenden sonstigen Personen der klaren Identifizierung und der Aufforderung zur Validierung der Vorgänge und Dokumente. Nur der Anruf bei dem Petenten kann schließlich klären, ob es sich so zugetragen hat und ober die Schriftstücke tatsächlich verfasst und ausgereicht hat.

35

Auf den Seiten sind keine Hinweise auf persönliche Familienverhältnisse und [gesperrt] zu finden, auch keine Fotos [gesperrt]. Es wird auch keine [gesperrt] veröffentlicht. Es werden auch keine unbelegte Aussagen von Dritten (Gerüchte und Halbwahrheiten) verarbeitet. Solche sensiblen Daten werden hier nicht mal elektronisch gespeichert.

 

III.

36

Der Petent übt ein öffentliches Amt aus. Zweck seiner Beschäftigung ist das Umsetzen der „staatlichen Gemeinschaft“ im Sinne des Artikel 6 GG für den foederalen Teil des Bundes Bayern, begrenzt auf den Geltungsbereich seines Auftrages.

37

Um die rechtlichen Bedingungen und Ermächtigungen zu schaffen, wurde das SGB VIII (Kinder- u. Jugendhilfegesetz) im Bund verabschiedet und den Ländern verbindlich mit SGB X zur Wahrnehmung ihrer Pflichten mitgegeben.

38

Der Bund hat in SGB VIII §1 im wesentlichen den Artikel 6 des Grundgesetzes dahingehend präzisiert, als dass er die Erziehungsziele (für Eltern und Staat gleichsam verbindlich) und die Ziele der Jugendhilfe definiert.

39

Der Gesetzestext enthält Erlaubnisnormen und Schranken zur Weitergabe von Sozialdaten, Daten und Informationen. Insgesamt dürfen die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden. Aber schon gar nicht die Verbotsnormen des Strafgesetzbuches berühren.

40

Der Bürger des Landkreis Münchens oder ein Bürger eines anderen Landkreises des Bundes oder der Europäischen Union oder sonstiger Länder muss sich auf die Anwendung dieses Gesetzes verlassen können, wenn der Petent auf einen Teil der Familie oder die gesamte Familie wirkt.

41

Insbesondere muss sich ein jeder auf die Vermarktungsaussage in Beziehung auf die Organisationseinheit „Kreisjugendamt“ der Politik „Hilfe die ankommt“ verlassen können.

42

Bei familiengerichtlichen Verfahren tritt der Petent als Garant des Souveräns auf. Seinem Selbstverständnis der Arbeit obliegt es, ob er eine Meinung gegenüber dem Gericht äußert, das Gericht ist weder dem Petenten gegenüber noch der Organisati-onseinheit weisungsbefugt. Daran ändern auch Kooperationen, Runde Tische, gemeinsame Veranstaltungen von Kooperationspartnern und sonstige persönliche Verhältnisse nichts.

43

Dem Petenten obliegt es in eigenem Selbstverständnis und persönlicher Geisteshaltung, Daten, Informationen, Halbwahrheiten und Desinformation an Dritte weiterzugeben und sein Ergebnis der Auswertung von Daten, Informationen, Halbwahrheiten und Desinformationen auszureichen.

44

Eine regelmäßige Kontrolle sollen Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung erfahren durch die Rechtsprechung oder durch Behandlung der Ermittlungsbehörden. Ausweislich der publizierten Dokumente wurden diesbezüglich alle Möglichkeiten ausgeschöpft, das Handeln des Petenten in die Schranken zu verweisen.

45

In der Abwägung zwischen dem natürlichen Recht des Petenten, seinen eigenen Namen, seine berufliche Betätigung, seine Betriebsstätte, seine Telefondurchwahl im Amt nicht unbestimmt zu publizieren steht die Pflicht eines jeden zum Schutz der Familie, der gesundheitlichen Unversehrtheit und das Recht auf freie Meinungsäuße-rung entgegen.

46

Dabei kann zunächst dahin stehen, wie und warum der Betreiber des Internet Auftrittes an die Daten gekommen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Daten valide und authentisch sind.

47

Dem Petenten werden persönliche Taten vorgehalten, die dem Ziel des SGB VIII §1 zuwiderlaufen und die Tatbestandsmerkmale einer Straftat aufweisen. Die natürliche Schranke von Sitte und Moral wird schon gar nicht erörtert, die Ermittlungsinstanz gerät ohne Nennung von rechtlichen Gründen nicht in Bewegung.

48

Für die vorgehaltenen Taten ist der Petent selbst verantwortlich, nicht seine Kollegin oder sein Kollege, auch nicht sein Dienstherr. Dabei ist es nicht von Belang, ob sein Dienstherr die Taten deckt, für Legitimation sorgt und auch sonst alles veranstaltet mit den Kooperationspartnern Gericht, Gutachterfirmen, Verein Anwalt des Kindes und Städtischen Jugendamt - um darzustellen, dass die Methode und Geisteshaltung keine Konsequenz erfährt. Jeder einzelne andere Mitarbeiter dieser Organisationseinheit hat die Freiheit, anders zu handeln.

49

Dabei kann der Petent nicht auf Anordnungen von Vorgesetzten abstellen. Vor allem als Beamter genießt er umfangreichen Rechtschutz und die Pflicht zur Remonstration.

50

Für den Petenten stellt sein Handeln die tägliche Übung dar. Das Ereignis Trennung und Scheidung und gerichtliche Verfahren sind das tägliche Brot. Für die Eltern jedoch ist es der oft einmalige Supergau in ihrem Leben. Für diese Lebenslage sind sie in keiner Weise vorbereitet.

51

Noch weniger vorbereitet sind sie auf die Methoden des Petenten, der sich in die Wertevorstellungen bzgl. ihrer Kinder bei den Verfahren einmengt und mit Desinfor-mation und intransparenten Prophezeiungen eine Entscheidung herbeiführt.

52

Weder die Eltern noch alleinstehend erziehende Mütter können erahnen, dass hinter ihrem Rücken vom Petenten Aufzeichnungen gefertigt werden, die sie niemals zu Gesicht bekommen werden, es sei denn sie streben eine öffentliche Gerichtsverhand-lung an. Und selbst hier entscheiden Gerichte unterschiedlich.

53

Kaum einem Elternteil ist es gewahr, dass der Petent Daten und Informationen auswertet und den Eltern keine Möglichkeit einräumt, zu prüfen, ob das Datenmaterial richtig ist, das er von anderen erhalten hat, bevor er die Auswertung einem alles entscheidenden Gericht überlässt.

54

Weil der Petent Organ einer Kooperation ist und weil er als „Fachmann“ innerhalb einer „Fachbehörde“ von der Justiz gehandelt wird, entfällt eine wesentliche Führungsmacht des familiengerichtlichen Verfahrens auf den Petenten. Er allein entscheidet in eigener Ermächtigung, welche Daten und Informationen in das Verfahren eingetragen werden - an dem er nicht beteiligt ist.

55

Damit liefern sich die Eltern, die alleinstehenden Mütter und die Kinder dem Petenten just in dem Moment aus, in dem sie in Kontakt mit ihm treten (müssen SGB VIII §17 Abs.3). Dabei werden Sie von Politik und Gesetz in den Glauben versetzt, der Petent diene den Familien als Unterstützung für die „neue Aufgabe“, der elterlichen Sorge beim Getrenntleben.

56

Keine betroffenen Eltern des im Landkreises München wirkenden Petenten haben Möglichkeit sich bei Stellen der Verwaltung oder deren Dienstleistern über die Methode des Petenten zu erkundigen. Der Petent wird jedoch das Leben der Familie, der Kinder und der alleinstehend erziehenden Mutter verändern, eindringen in die (kleine) Familie. Immer und immer wieder.

57

Es ist also nicht die Kollegin. Allein deshalb muss es ungehindert möglich sein, Dokumente und belegte Vorgänge unter Nennung des Klarnamens, der Wirkstätte und der Telefonnummer verifizierbar zu machen.

58

Besonders unter den Gesichtspunkten der ungleichen Machtverhältnisse und dem tiefen, nachhaltigen und endgültigen Wirken des Petenten muss es gestattet sein, das Handeln des Petenten transparent zu gestalten um jenen Eltern die plötzlich und unerwartet durch Herausnahme des Kindes betroffen sein können; Einblick in die Methode des Petenten zu geben. Ebenso muss jedem Elternteil transparent dargestellt werden, dass der Petent bei Trennung und Scheidung in die Familie eingreift - ohne zu unterstützen.

59

Betroffene Elternteile können sich noch vor dem ersten Gespräch, oder auch Interessierte aus Politik, Wissenschaft und Forschung beim Petenten auf kurzem Wege über den Erfolg seiner möglicherweise einzigartigen Methode machen, detailliert nachfragen und auch feststellen, ob die Schriften unverfälscht zur Verfügung gestellt werden. Dies wäre so unter Anonymisierung durch Reduzierung auf die Anfangsbuchstaben gar nicht möglich.

60

Die Taten des Petenten werden unter dem Slogan „Hilfe die ankommt“ von Dritten vermarktet. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat sich die Organisation, in der er schafft, dem Sozialen Gedankengut verschrieben. Kommen Zweifel an der Überein-stimmung zwischen der Sinnvermittlung des Gesetzgebers und dem Handeln des Petenten auf, muss alles veranstaltet werden um Transparenz herzustellen. Es könnte sonst so der Böse Schein entstehen, der Slogan wäre eine Lüge. Und es ist Wahnsinn, sich in der Lüge einzurichten.

61

Der Petent hat es durch seine Berufswahl und seinem Betätigungsfeld billigend in Kauf genommen, Ziel von Kritik, sogar ärgster Kritik, zu werden. Er muss sich stets gewahr sein, dass mangels sonstiger wirksamer Instanzen nur der Bürger und die Presse eine Kontrollfunktion als direkte Demokratie ausüben kann.

62

Von dem natürlichen Recht auf Gegendarstellung hat der Petent keinen Gebrauch gemacht.

 

IV.

63

Insgesamt muss es mit dem Wunsch des Petenten sein Bewenden haben. Seine in die Öffentlichkeit und geschützte Rechte Dritter endgültig wirkende Tätigkeit lässt ihn in dem Recht hintanstehen, seine Taten von seinem Namen, Vornamen, Organisationszugehörigkeit, Betriebsstätte und dortige Telefonerreichbarkeit zu trennen.

64

Sollte eine Ausführung in Langform, dann natürlich mit Quellenangabe, Verweise auf Publikationen, Bezug auf Kommentarliteratur und Nachweis der geringer Menge an wissenschaftlichen Handeln, gewünscht sein, bittet man um kurze Nachricht. Mehr war jetzt in der kurzen Zeit eben nicht drin.

65

Ferner bittet man um eine Abschrift der Nachricht an den Petenten und eine kurze Nachricht über die Sache auf gesondertem Blatt. Die Nachricht an den Petenten wird natürlich nicht veröffentlich, aber sicher sind dort Daten und Informationen über meine Person enthalten.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Papa

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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