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Dieses Schreiben ging an etwa 400 Gemeinderäte des Landkreises München, dem Träger des Jugendamtes. In der Regel warf ich die Briefe in einem Kuvert bei der Gemeinde ein. Offen zensiert wurde von der Gemeinde Ismaning und Garching. Der Bürgermeister von Ismaning reichte den Brief an den Herrn SozPaed (FH) R.G. vom KreisJugendamt München weiter. Ich fand den Brief in der Jugendamtakte der Beratung nach §50 SGB VIII.
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Tätigkeit des Kreisjugendamtes bei Trennung und Scheidung, die Kinder betreffend
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Sehr geehrter (persönlich angesprochen)
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im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Beratungsleistung des Kreisjugendamtes bei gerichtlichen Auseinandersetzungen die Kinder betreffen, z.B. wenn sich Eltern nicht über den gewöhnlichen Aufenthaltsort oder die Umgangsregelung einig werden können, wurden wir als Eltern von Herr SozPaed (FH) R.G. in zwei 2 stündigen gemeinsamen Gesprächen, auch in Räumlichkeiten der Gemeinde Kirchheim, beraten.
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Die Verfahren der Kinder betreffend sind abgeschlossen, nun begehre ich Akteneinsicht in der beim Kreisjugendamt angelegten Akte, um zu prüfen, ob zur Scheidung der Ehe noch Maßnahmen in Bezug auf die nun im Ausland lebenden Kinder notwendig sind.
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Diese Akteneinsicht verwehrt mir nun Herr SozPaed (FH) R.G. , nach meiner Beschwerde gibt er an, die Akte an die Regierung von Oberbayern weiterzuleiten.
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Beide Bescheide aus dem Kreisjugendamt wurden innert 2 Tagen erstellt, es scheint also normal zu sein, dass man nach den Pflicht- freiwilligen Beratungsgesprächen keine Akteneinsicht erhält. Es dürfte also unabhängig vom sachbearbeitenden Sozialpädagogen zu sein.
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Ich bin der festen Überzeugung, es ist stets das Recht eines Beteiligten, von einer Organisation gesammelte Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen zu dürfen, ggf. bei Unrichtigkeit berichtigen, sperren und gar löschen zu lassen.
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Dies muss auch möglich sein, wenn die Pflicht zur Beratung erfüllt ist und die Verfahren vor Gericht abgeschlossen sind, zumal das Kreisjugendamt daran nicht beteiligt war. Wenn Herr SozPaed (FH) R.G. den besonderen Schutz der Informationen bei der Jugendhilfe als Grund der Verweigerung anführt, muss festgestellt werden, er hat die Beratungsleistung in beschriebenen Umfang gegenüber den Eltern erbracht. Gar kurios erscheint mir der Grund der Verweigerung zu sein, wenn angeführt wird, es wäre ein unverhältnismäßiger Aufwand und die Akten würden nur aus rechtlichen Gründen archiviert. Weiter führt Herr SozPaed (FH) R.G. an, es stünden schützenswerte Interessen Dritter dagegen. Wer oder welche Organisation hat sich zu der Beratung geäußert und muss jetzt geschützt werden?
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Mit der Einführung des KJHG (Kinder und Jugendhilfegesetz, im SozialGesetzBuch VIII) im letzten Jahrtausend nimmt das Jugendamt keine gutachterliche Rolle in einem gerichtlichen Verfahren, die Kinder betreffend, mehr ein. Vielmehr ist das Jugendamt verpflichtet, durch dieses Beratungsgespräch (§50 SGB VIII) auf die Möglichkeiten der Unterstützung hinzuweisen. Der Gesetzgeber verpflichtet das Jugendamt (oder eine andere Organisation) zur Leistung in §49 und § 49a FGG, also zur Mitwirkung. Das Jugendamt erringt keinen Status eines Beteiligten, wie es z.B. die Kinder oder die Eltern sind.
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Die gutachterliche Tätigkeit vergibt das Amtsgericht gegen Entgelt z.B. an die Gutachterunternehmung „ Arbeitsgemeinschaft Familienrecht Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichtspsychologie “, bekannt geworden als GWG durch die Landtagspetition von Herrn Moehnle (www.moehnle.eu) im Juli 2007. Die Kosten (5.000 – 20.000 Euro) werden von der Gerichtskasse den Eltern in Rechnung gestellt.
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Sind Ihnen in Ihrem Wirkungskreis schon ähnliche Klagen über die Tätigkeit oder das Vorgehen des Kreisjugendamtes zu Ohren gekommen? Über eine kurze Nachricht, gerne per Mail, würde ich mich freuen.
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